Auswirkungen ALG1 Ablehnungsbescheid-Datum auf ALG-2 Antrag

Begonnen von Dreistein, 12. Juli 2022, 13:44:35

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Dreistein

Hey Leute,

der Fall ist etwas tricky. Es geht darum, ob ALG2 bezogen werden kann, obwohl der dafür notwendige ALG1 Ablehnungsbescheid relativ spät beantragt wurde.

folgendes Szenario:

1) Eigenständige Kündigung beim alten Arbeitgeber zum 31. Mai. (Kein driftiger Grund)
2) Start neuer Arbeitgeber zum 18. Juli
3) Person beantragt ALG2 am 1. Juni – Stand jetzt: passt alles, es fehlt nur noch der ,,Ablehnungsbescheid" für ALG1, um ALG2 zu erhalten. - Dies ist das Ziel

4) ALG1: E-Mail#1 am 31. Mai an die zuständige Arbeitsagentur:

,,Guten Tag,

ich würde gerne ALG1 beantragen. Könnten Sie mir die nötigen Formulare via Mail zusenden?
Ansonsten nachfolgend meine Adresse:


PS: Ich habe bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben, Arbeitsbeginn ist Mitte Juli 2022.

Vielen Dank und beste Grüße"

Rückmelde-Mail vom Amt:
,,vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen.

Ihr Anliegen kann nicht abschließend bearbeitet werden, da ich noch weitere Informationen von Ihnen benötige. Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihr Anliegen aus Gründen des Datenschutzes nicht per E-Mail bearbeitet werden kann.
Setzen Sie sich daher bitte unter der unten angegebenen Servicerufnummer mit uns in Verbindung.
"

E-Mail#2 an Arbeitsagentur am 28. Juni: Im Anhang die Kündigungsbestätigung, neuer (unterschriebener) Arbeitsvertrag & unterschriebene PDF-Datei mit "hiermit beantrage ich ALG1" inkl. Daten zur Person etc.

"Guten Tag,

mir geht es um meinen ALG1 Antrag, bzw. Ablehnungsbescheid.

Mir ist bewusst, dass ich kein ALG1 erhalten werde, da ich selbst gekündigt habe. (Siehe Anhang)
Ein neues Arbeitsverhältnis habe ich ebenso bereits unterschrieben. Dies beginnt am 18. Juli 2022. (Siehe Anhang)

Mir geht es um einen Ablehnungsbescheid, den ich (meiner Einsicht nach) für den ALG 2 Antrag benötige.
Benötigen Sie noch Infos von mir, um den Ablehnungsbescheid bzgl. Meines ALG1 Antrags erstellen zu können?"



Der Antragssteller hat wieder die identische Mail wie oben vom Arbeitsamt erhalten, aber ohne die Info sich persönlich arbeitslos melden zu müssen.

Antragssteller ruft heute (12. Juli) die Service-Hotline an und erhält die Info, dass die Mail#2 zwar hinterlegt ist, aber ohne Anhang und der Antragssteller noch nicht arbeitslos gemeldet ist.
Die arbeitslosen-Meldung wurde dann telefonisch abgewickelt und er hat sich heute (12.Juli) online arbeitslos gemeldet.
Antragsteller geht morgen früh zum Arbeitsamt um seine Identität (Personalausweis) zu bestätigen.

Also, meine Frage ist, ob es für den ALG2 Antrag wichtig ist, wann der ALG1 Antrag abgelehnt wird bzw. der Antrag gestellt wurde. Ging laut Amt dann ja erst heute ein. :/

Vielen Dank für eure Zeit und konstruktive Antworten.  :coffee:

Yavanna

Eigentlich Quatsch
Wenn dem Jobcenter alles außer ALG I vorliegt, hätte es schon bewilligen können und für den Fall, dass doch ein Anspruch bei der Agentur besteht, einen Erstattungsanspruch anmelden müssen.

Dreistein

Zitat von: Yavanna am 12. Juli 2022, 15:47:11Eigentlich Quatsch
Wenn dem Jobcenter alles außer ALG I vorliegt, hätte es schon bewilligen können und für den Fall, dass doch ein Anspruch bei der Agentur besteht, einen Erstattungsanspruch anmelden müssen.

Die JC SB sagte mir zur vollständigen Abwicklung fehlt (nur) noch der Ablehnungsbescheid vom ALG1 Antrag.  :schaem:

Zurecht, denn mit Ablehnungsbescheid wird man eine Sanktion (§31(1) Nr.1 - https://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html ) verhängen.
Wenn es ganz schlecht läuft, macht das JC einen Ersatzanspruch ( https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html ) geltend.
In Fällen, in denen Sanktionen und Ersatzanspruch geprüft werden müssen, ist die Grundlage der Ablehnungsbescheid der Agentur für Arbeit.
Daher bezweifle ich, dass vorher eine Bewilligung erfolgen wird.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Dreistein

Danke für eure Antworten, die Frage bleibt trotzdem.

Ist es für den ALG2 Antrag (Antragsdatum 1. Juni) problematisch, dass der Antragssteller ALG1 erst so spät beantragt hat?
Sprich, hat er Anspruch auf ALG2 ab 1. Juni?

PetraL

Zitat von: Dreistein am 13. Juli 2022, 09:18:44Danke für eure Antworten, die Frage bleibt trotzdem.

Ist es für den ALG2 Antrag (Antragsdatum 1. Juni) problematisch, dass der Antragssteller ALG1 erst so spät beantragt hat?
Sprich, hat er Anspruch auf ALG2 ab 1. Juni?
Meines Wissens nach gilt der 1. des Antragmonats, egal wie lange das Jobcenter für die Bearbeitung braucht und wieviele Unterlagen sie noch anfordern etc. Du bekommst es dann nachgezahlt.

Zitat von: Dreistein am 13. Juli 2022, 09:18:44Danke für eure Antworten, die Frage bleibt trotzdem.

Ist es für den ALG2 Antrag (Antragsdatum 1. Juni) problematisch, dass der Antragssteller ALG1 erst so spät beantragt hat?
Sprich, hat er Anspruch auf ALG2 ab 1. Juni?
Nein, wenn du am 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II beantragt hast und deinen Mitwirkungspflichten (hier-Ablehnungsbescheid Alg I) nachkommst, stehen dir Leistungen ab dem 01.06.2022 zu.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Yavanna

Joa, das mit der Eigenkündigung ohne Grund hatte ich irgendwie übersehen,  aber...
Wenn ein ALG I Antrag gestellt wurde, kann trotzdem eine vorläufige Sanktion verhängt werden. (Ende der Beschäftigung bis 30.6.) Denn bei 12-wöchiger Sperrzeit darf rückwirkend sanktioniert werden.
Dann brauchen die SB vom Jobcenter zuf abschließenden Bearbeitung den ALG I Bescheid. (Sperrzeit wg Arbeitsaufgabe bis zur Aufnahme der neuen Beschäftigung) was genau genommen kein Ablehnungsbescheid ist.

Dreistein

Zitat von: Yavanna am 13. Juli 2022, 18:23:17Joa, das mit der Eigenkündigung ohne Grund hatte ich irgendwie übersehen,  aber...
Wenn ein ALG I Antrag gestellt wurde, kann trotzdem eine vorläufige Sanktion verhängt werden. (Ende der Beschäftigung bis 30.6.) Denn bei 12-wöchiger Sperrzeit darf rückwirkend sanktioniert werden.
Dann brauchen die SB vom Jobcenter zuf abschließenden Bearbeitung den ALG I Bescheid. (Sperrzeit wg Arbeitsaufgabe bis zur Aufnahme der neuen Beschäftigung) was genau genommen kein Ablehnungsbescheid ist.

Das wäre fatal. Gibt es eine Möglichkeit "gezielt" den Ablehnungsbescheid zu erhalten?
Telefonat mit SB vom Arbeitsamt wäre meine Idee.

rioreisender

Wegen

Zitat"Eigenständige Kündigung beim alten Arbeitgeber zum 31. Mai. (Kein driftiger Grund)"

dürfte die 12-wöchige Sperrzeit für ALG I einsetzen.

Du hättest wegen Arbeitsaufnahme zum 18. Juli also allenfalls Anspruch auf ALG II für den Zeitraum 01. Juni bis 17. Juli.

Warum sollte für ALG II etwas anderes gelten als für ALG I? Der Bezug von ALG II fällt ja unzweifelhaft in den Zeitraum der Sperrzeit.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Yavanna

Das JC dürfte bei einer durch die Agentur für Arbeit festgestellten Sperrzeit rückwirkend sanktionieren bis 30.06.22.
Eine eigenständige Sanktion des JC darf nur in die Zukunft erfolgen und aktuell aufgrund des Moratoriums gar nicht.
Daher ist der Bescheid für das JC wichtig.

Dreistein

Zitat von: Yavanna am 14. Juli 2022, 11:12:50Das JC dürfte bei einer durch die Agentur für Arbeit festgestellten Sperrzeit rückwirkend sanktionieren bis 30.06.22.
Eine eigenständige Sanktion des JC darf nur in die Zukunft erfolgen und aktuell aufgrund des Moratoriums gar nicht.
Daher ist der Bescheid für das JC wichtig.

Puh, "dürfte". Kann ich da irgendwie was in die richtigen Wege leiten oder doch beim Amt auf den Ablehnungsbescheid hinarbeiten?

Falls bis 30.06.2022 rückwirkend sanktioniert wird (vom JC) bekomme ich für Juni nichts.

Danke für die Infos & schönes WE =)