Niederschlagung Forderung Regionaldirektion NRW

Begonnen von RDus65+, 01. August 2022, 16:17:39

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RDus65+

Ich brauche Unterstützung bei Antragstellung bzw. Formulierungshilfe für dauerhafte Niederschlagung beim Inkasoservice NRW:


Der InkassoService NRW hat noch eine offene Forderung gegen mich.
Bin Rentner mit ca. Netto 1020,- Regelrente.
Pfändungsschutzkonto existiert, ansonsten MITTELLOS
Eidestattl. Versicherung wurde in 2018 abgegeben.


Schon mehrere Jahre kämpfe ich mit der Regionaldirektion in Bezug auf dauerhafte Niederschlagung ihrer Forderaungen.

Ich beziehe mit da auf § 42 SGB I, Abs. 3 Für die Stunden, Niederschlagung und der Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

bzw. § 76 SGV IV Erhebung der Einnahmen, Abs. 2 niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keine Erfolg hab en wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen

bzw. § 59 Veränderung von  Ansprüchen (Bundeshaltsordnung - BHO) sowie § 44 Veränderung von Ansprüchen: Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Forderungsbetrag ca. € 1.486,-
Weitere Schulden: aus Mietrechtsstreitigkeiten: ca. € 5.741

ARGUMENTATION der Regionaldirektion: >> Nach § 44 Zweites Sozial (SGB II) i. V. M. § 59 Absatz 3 Bundeshaltsordnung (BHO) darf die Bundesagentur für Arbeit Forderungen nur erlassen, wenn deren Einziehung nach des Einfalls unbillig wäre. Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Schuldners durch Einziehung der Forderungen vernichtet oder ernsthaft gefährdet wird.

Der Erlass einer Forderung aus Gründen der persönlichen Unbilligkeit setzt Erlassbedürftigkeit voraus. Erlassbedürftigkeit besteht, wenn im Fall der Versagung des Erlasses die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner ohne die Billigkeitsmaßnahme den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könnte.

Eine Billigkeitsmaßnahme ist nicht angezeigt, wenn sich dadurch die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht verbessert. Da Ihre Einkünfte unter dem Pfändungsschutz der Zivieprozeßordnung liegen und eine zwangsweise Durchsetzen von Ansprüchen ausscheidet, kann ein Erlass hieran nichts ändern und scheidet somit aus. Darüberhinaus ist ein Billigkeitserlass insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn der schlechteren wirtschaftlichen Situation des Schuldners durch aufschiebende Maßnahmen bereits angemessen Rechnung getragen werden kann.

Nachdem keine Erlassbedürftigkeit gegeben ist. Ist auf die Erlasswürdigkeit als weitere Voraussetzung nicht einzugehen. Tatsachen, die das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit rechtfertigen würden, wurden nicht vorgetragen und sich auch nicht erkennbar.

Die weitere Einziehung ist somit nicht unbillig, ein Erlass der Forderung kommt nicht in Betracht.>>

Ich sehe hier keine Möglichkeiten die offenen Forderungen zu bedienen. Selbst eine Insolvenz (neues verkürztes 3-jähriges Verfahren) kostet zunächst einmal 3. - 3.500 €. Es macht keine Sinn noch weitere Schulden aufzubauen.

Im Falle einer Insolvenz, wie aus inneren Handlungsrichtlinien weiß, verzichtet die Regionaldirektion ohne auf ihre Forderungen.

Eine interne Handlungsanweisung des Jobcenters Wuppertal sagt hierzu:
Die Forderung das aus anderen Gründen uneinbringbar:
<< Wurde festgestellt, dass kein pfändbares Einkommen bzw. Einkommen, das unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, vorhanden ist (geringe Rente, Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Wohngeld, etc.)>>

Unbefristete Niederschlagung:
<<Bei Beträgen bis zu 7.500 Euro bereiten Fachkräfte die Entscheidung über die Niederschlag vor, welche die Teamleitung trifft.>>

Alternativ bleibt dann nur noch abzuwarten bis die Natur das Problem löst und die Schulden sich durch Ableben erledigen.

Hat jemand sachlichdienliche Tipps bzw. Ratschläge?

violet

auf eine niederschlagung hat man keinen anspruch.
du glaubst wohl nicht allen ernstes dass man dir 1.5k niederschlagen wird, geschweige denn unbefristet oder gar erlassen wird

Bundspecht

Zitat von: RDus65+ am 01. August 2022, 16:17:39Selbst eine Insolvenz (neues verkürztes 3-jähriges Verfahren) kostet zunächst einmal 3. - 3.500 €.

Völliger Blödsinn ....Wenn Du nach der Insolvenz immer noch nix hast, wird Dir das gestundet. Habe ich selber gerade
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

madinksa

Warum sollte man denn die Schuld erlassen?
Wenn Du mal im Lotto gewinnst oder erbst, zahlst Du die Schulden.
Bis dahin bist Du verschuldet, aber vor Pfändung geschützt.

Besser wird`s nicht.

Ratlos

Eine (dauerhafte) Niederschlagung der Forderung kommt hier nicht in Frage.
Außerdem würde die Schud weiterhin bestehen und jederzeit vollstreckbar sein.

Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung durch VA.
Du kannst dagegen Einspruch einlegen.
Du kannst die ablehnende Entscheidung in Vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen.
Aber nur darauf ob die Ermessensausübung fehlerfrei ist
Ein Erlass wäre praktisch gesehen eine Art Verfügungsgeschäft und da ist das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip zu beachten und sind beide ganz streng voneinander zu trennen.
Für mich ist nach deinen Ausführungen kein Rechtsgrund für einen Erlasse erkennbar.


RDus65+

<<Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip<<

sagt mir nichts. Kannst Du die Unterschiede bzw. diese Prinzipien erklären?

RDus65+

Die Wahrscheinlichkeit eines Lottogewinns beträgt 0,00000072 Prozent - wohl eher Hirngespinst oder Wunschdenken.

Ratlos

Ich will den Faden nicht durch nutzlose Erklärungen in die Länge ziehen.
Du wirfst mit vielen §§ und Gesetzen und internen Anweisungen um dich und vergisst dabei die Hauptsache.
Es ist zu unterscheiden zwischen zivilrechtlichen Forderungen hier über 5000 € und
öffentlich-rechtlichen Forderungen hier über 1400 €.

Habe ich eine Forderung gegen dich, entscheide ich alleine was ich unternehme.
Sei es dass ich die uneinbringliche Forderung zu einem Bruchteil des Nennwertes verkaufe oder ob ich sie erlasse. Ein Teil meiner Privatforderung wäre sowieso bereits der Wertberichtigungssystematik zum Opfer gefallen.

Eine öffentlich-rechtliche Forderung (also eine Staatsforderung) unterliegt anderen Gesetzmäßigkeiten u.a. kommt hier die AO mit ins Spiel.
Im Endeffekt liegt eine Forderung der BA vor und das ist eine Bundesbehörde.

Ich sehe keinen Vorteil in einem Erlass der 1.486 € (der sowieso gar nicht erfolgen kann/wird) denn die Restschulden aus Mietstreitigkeiten von 5.741 € bleiben bestehen und sind nach Titulierung 30 Jahre lang vollstreckbar.

Mit der Ermessensentscheidung des Amtes bist du nicht einverstanden. Der Grund ist uns hier unbekannt. Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze sind hierbei nicht relevant.
Mit einer sehr guten Begründung kannst du - wie geschrieben - die gerichtliche Prüfung des Ermessens auf Fehler erzwingen.

Nachdem du hierbei einen anwaltlichen Vertreter brauchst der sich im Finanzrecht auskennt müsstest du wohl PKH beantragen.

Es handelt sich hier nämlich nicht um ein Entschließungsermessen nach dem Opportunitätsprinzip sondern um ein Auswahlermessen. Unter den möglichen Maßnahmen trifft hier das Amt die zweckmäßigste. Und das hat es getan u.a. durch Stundung auf Grund deiner derzeitigen finanziellen Situation.
Ich kann keinen Fehler in der Begründung der Ermessensentscheidung entdecken.

Die eV hast du 2018 abgegeben womit die 2-jährige Schonfrist abgelaufen ist und deine Gläubiger aus den Mietschulden jederzeit eine neue eV verlangen können.

Die Neuabgabe der eV ist m.E. der einfachste Weg um Ruhe vor Vollstreckungen zu haben.
Du hast die Auswahl zwischen neuer eV, gerichtlicher Überprüfung der Ermessensentscheidung und einer Privatinsolvenz.

Mehr kann man zu dem bisher geschilderten Sachverhalt nicht sagen - ich jedenfalls nicht
Viel Glück wünsche ich dir beim Treffen der richtigen Entscheidung.
 


RDus65+

Eine abschließende Frage: Würden die sich auf einen außergerichtlichen Insolvenzvergleich einlassen?

Ratlos

Zitat von: RDus65+ am 08. August 2022, 21:36:28Würden die sich auf einen außergerichtlichen Insolvenzvergleich einlassen?
Was genau verstehst du darunter? Wie soll das in der Praxis aussehen bzw. umgesetzt werden?

Alina81

@Ratlos: Na ja, den Insolvenzvergleich gibt es tatsächlich. Das mal vorweg. Nur hat man da natürlich keinen Anspruch drauf, sondern ist abhängig von dem oder den Gläubigern.

Eine Insolvenz zu vermeiden kann ja durchaus auch mal für beide Seiten Vorteile haben. Im Falle eines außergerichtlichen Insolvenzvergleichs für den Gläubiger zum Beispiel, dass er einen bestimmten Anteil seiner Gesamtforderung auf jeden Fall bekommt und das, je nach Absprache, entweder sofort in einer Summe oder im Rahmen einer Ratenzahlung.

Kann man sich nicht einigen und der Schuldner eröffnet die Verbraucherinsolvenz, kann der Gläubiger hingegen nur hoffen, dass er im Laufe eben dieser überhaupt etwas Geld bekommt. Ob und wann und wieviel, das ist halt offen. Und je schlechter die finanzielle Situation ist, umso unwahrscheinlicher ist es auch, dass dann am Ende überhaupt etwas für den Gläubiger abfällt. Wer zum Beispiel dauerhaft im Leistungsbezug ist, da wird sich in der Regel, auch angesichts der verkürzten Laufzeit der Wohlverhaltensperiode, wohl eher nichts Entscheidendes ändern und der oder die Gläubiger gehen komplett leer aus.

Von daher ist es allemal einen Versuch wert und der Gläubiger kann sich halt entscheiden, ob er sich mit einem Teil der Forderung zufrieden gibt oder alles "auf eine Karte" setzt, in der Hoffnung, dass er durch die Verbraucherinsolvenz mehr Geld bekommt und das auch so, dass es sich zeitlich im Vergleich zu dem Vorschlag des außergerichtlichen Insolvenzvergleichs lohnt.

Fragen kostet nichts.

Hary

Ich würde dem Fragesteller ja raten Kontakt mit einer Schuldnerberatung aufzunehmen. Diese kann ihn anständig beraten, mit den Gläubigern kommunizieren und im Zweifel die Privatinsolvenz beginnen.

Er selbst wird nicht viel erreichen, wenn die Beratung mit ihrem Logo aber was scheibt, dann sehen die Gläubiger aber das ohne Kompromiss wohl nichts mehr zu holen sein wird.

Ratlos

@ Alina81
Zitat von: RDus65+ am 08. August 2022, 21:36:28außergerichtlichen Insolvenzvergleich
Das ist ein schönes Wort, klingt sogar gut, ist aber nichts anderes als ein Vergleich.
Weder Erlassbedürftigkeit noch Erlasswürdigkeit greifen hier und auch Gründe der Unbilligkeit liegen nicht vor - siehe Eingangsbeitrag.
Die Eidesstattliche Versicherung hat er 2018 abgegeben.
Die Behörde ist u.a. an die AO gebunden, sie hat die Uneinbringlichkeit der Forderung festgestellt und schreibt:
Zitat von: RDus65+ am 01. August 2022, 16:17:39Da Ihre Einkünfte unter dem Pfändungsschutz der Zivieprozeßordnung liegen und eine zwangsweise Durchsetzen von Ansprüchen ausscheidet
Das bedeutet dass das Amt keine weiteren Vollstreckungsversuche ausführt.
Umgangssprachlich würde man sagen die Forderung ruht solange der TE Sozialgeld (auch zur Aufstockung) erhält. Und seine Einnahmen werden wohl auf ewig unterhalb der Pfändungsfreigrenze der §§ 850 ff ZPO bleiben.
Es liegt also bereits eine "unbefristete Niederschlagung" wegen Uneinbringlichkeit vor auch wenn sie nicht als solche wörtlich bezeichnet wird.
Was die Amtsforderung betrifft kann er ein Gläschen Champus auf den derzeitigen Sachestand genießen. :coffee:
Anders sieht es nur aus wenn TE zu Geld kommt - sei es durch Erbe, Lottogewinn oder sonstiges. Dann erst wird das Amt erneut versuchen das Geld einzutreiben.

TE soll sich lieber um seine anderen Verbindlichkeiten Gedanken machen, denn diese Gläubiger können jederzeit vollstrecken und/oder erneut die EV verlangen.

Er kann - wie ich bereits schrieb - die Ermessensentscheidung des Amtes gerichtlich voll überprüfen lassen. Doch damit wird er keinen Erfolg haben und dem schlechten Geld nur Gutes in Form von Gerichtskosten ggf. RA-Kosten hinterher werfen.

Hinweis:
Ein Vergleich mit dem Amt alleine könnte sehr schnell als Gläubigerbenachteiligung von den anderen Gläubigern gewertet werden und rechtliche Reaktionen auslösen.

RDus65+

@ Hary: Zitat aus Post: <<wenn die Beratung mit ihrem Logo aber was scheibt,<<

Wenn Du damit die VZ NRW meinst, damit habe ich sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Es scheint ein Geschäftsmodell zu sein, die Menschen in die Insolvenz zu greifen (wurde auch von einem Bankberater bestätigt). Als ich den "außergerichtlichen Insolvenzvergleich, der eine Menge Vorteile für beide Seiten hat, aufkommen lies, wurde es bei VZ sehr unangenehm. Da wollte man garnicht ran, weil eine bestimmte Förderung davon abhängig ist. Ich sollte mir doch jemanden anderes suchen!!! Habe mich da nie wieder gemeldet.