Weiterbewilligungsantrag : Lohnabrechnung abgeben

Begonnen von Nina1963, 14. August 2022, 14:52:00

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Nina1963

Hallo

Morgen ist es bei mir wieder soweit , ich muss einen neuen Weiterbewilligungsantrag stellen .
Da gehts mir immer schlecht bis dann der Antrag durch ist und keine Probleme entstanden sind .

Den letzten habe ich im Februar gestellt und auch meine Lohnabrechnungen vom Minijob für Januar und Februar
abgegeben .

Und da das halbe Jahr um ist möchte ich morgen wieder einen Antrag stellen .
Jetzt mein Problem : Ich finde die Lohnabrechnung für Januar nicht .
Muss ich die überhaupt noch mal abgeben oder ist die noch im Jobcenter gespeichert ?

Und weil ich gerade hier schreibe :
Wieso wurde es geändert das man wieder 2 Mal im Jahr Anträge stellen muss ?
Es war doch zwischenzeitlich 1 Mal im Jahr ?

Liebe Grüße und einen schönen Sonntag



posaidon

braucht man sie nicht nochmal hin schicken.  Ich muss auch schon immer alle 6 Monate einen neuen Antrag stellen, eben weil Aufstocker und sich immer etwas am verdienst ändern kann

Nina1963

Vielen Dank,
da ist mir ein Stein vom Herzen gefallen  :smile:

Primus von Quack


Nina1963

Nein - habe einen festen Lohn bei dem ich jede Woche 7 Std arbeite. Dazu 30 Tage Urlaub im Jahr .

Durch die Änderung des Mindestlohn im Juli werde ich allerdings schon etwas mehr verdienen -habe da aber noch keine Gehaltsabrechnung da zur Zeit Ferien sind und ich erst bei Schulbeginn an mein Fach mit der Abrechnung komme .
Bisher 317 Euro/Monat bei Mindestlohn 9,irgendwas wurde auf 10,irgendwas erhöht .
Das ist für mich selbst jetzt auch nicht so wichtig - ich bin dankbar das ich sie überhaupt habe, denn soviel Möglichkeiten hat man ab einem gewissen Alter mit Abnutzungserscheinungen nicht.

Primus von Quack

Schau dir bitte mal den letzten Bewilligungsbescheid genauer an.
Kann es sein, dass dir die Leistungen lediglich vorläufig bewilligt wurden?

Dem § 41 Abs. 3 SGB II ist folgendes zu entnehmen:
Zitat(3) 1Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). 2Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
    1.über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ SGB_II § 41a) oder
    2.die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Das JC hat also grundsätzlich für einen Zeitraum von einem Jahr zu entscheiden. Ich gehe mal davon aus, dass die KdU nicht unangemessen ist. Auch gehe ich davon aus, dass die Bewilligung nur vorläufig erfolgte aufgrund des Einkommens aus dem Minijob.
Was aber so nicht hätte geschehen dürfen. Wenn es kein schwankendes Einkommen gibt, dann gibt es auch keinen Grund, die Leistungen aufgrund des Einkommens vorläufig zu bescheiden. Selbst die zu erwartende Änderung ist kein Grund zur vorläufigen Entscheidung. Zum einen schwankt dadurch ja nicht das Einkommen und zum anderen kann in dem Fall auch ganz normal im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine Veränderungsmitteilung gemacht werden.

Wenn ich richtig liege und der Bescheid ist tatsächlich vorläufig erfolgt, würde ich Widerspruch einlegen und die Praxis beenden.