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Ablehnungsbescheid für Antrag mit Punkt "Zu einem spâteren Zeitpunkt"

Begonnen von H4O, 21. Juli 2022, 15:14:49

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Alex

Ich hatte das auch mal mit dem Krankengeld. Das wird ja immer Rückwirkend bezahlt. Somit hast du wenn du nicht mehr Krankgeschrieben bist immer noch eine Zahlung . Wenn du Monatskrankenschein hast dann ist das fast ein voller Lohn

PetraL

Zitat von: H4O am 23. Juli 2022, 20:24:58Und wir werden sehen, welche Interpretation die Sachbearbeiterin hat, die mich hoffentlich die Tage zurückruft.
Da bin ich auch gespannt und drücke dir die Daumen!  :ok:
Nach meiner Erfahrung ist der Tag der Antragsstellung (nicht nur) beim Jobcenter sogar der, an dem der Antrag dort eingeht und nicht das Datum, das auf dem Antrag steht. Ob das so richtig ist, weiß ich natürlich nicht, aber war halt immer so.

Fettnäpfchen

Zitat von: H4O am 23. Juli 2022, 20:24:58Und der einzige Grund, der mit jetzt einfällt, dass es keinen definierten Begriff für den Tag gibt ab dem man Leistungen erhalten möchte, ist vielleicht auch nur, weil es selten vorkommt.
Ich habe auch schon ab dem Folgemonat beantragt und alles hat geklappt.

Dein JC schreibt genauso Mist wie
Zitat von: H4O am 23. Juli 2022, 20:24:58Hier hat @violet den Tag der Antragstellung als den Tag, an dem der Antrag gestellt wurde interpretiert.
und das ist bei Ihr schon öfter aufgefallen das es JC freundlich ist was da kommt, warum auch immer kannst dir selber Gedanken darüber machen.
Fakt ist es ist der einzige Beitrag der definitiv anderer Meinung ist als alle anderen. Du glaubst das aber eher bzw genauso als die anderen Aussagen...Lies einfach mal die Antworten die sie schon verfasst hat vllt. kommt es dir ja so vor als ob du einem SB gegenüber sitzt.

Zitat von: H4O am 23. Juli 2022, 20:24:58Daher sollten wir uns besser darauf einigen, dass die Arbeitsanweisung schlecht geschrieben und inhaltlich falsch ist, weil die gemachten Abstraktionen widersprüchlich sind.
Oder wir beide sind zu dumm um das Beamtendeutsch zu verstehen. Ich weiß das ich bei so Formulierungen selber schon falsch gedacht habe, allerdings bin ich ja auch nicht darin ausgebildet und wurde darauf hingewiesen das es anders zu verstehen ist.

Vllt. erklärt es dir ja ein anderer besser, evtl. sogar Ottokar.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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PetraL

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. Juli 2022, 13:05:36Fakt ist es ist der einzige Beitrag der definitiv anderer Meinung ist als alle anderen.
Nicht so ganz: Ich habe diese dubiose Arbeitsanweisung auch so verstanden.
Auch wenn ich das als absolut ungerechte Konstruktion mit eklatanten Nachteilen für den Antragssteller empfinde - und so ist das wohl auch von der BA beabsichtigt ...
Ob diese Konstruktion aber mit geltenden Gesetzen übereinstimmt, müsste ein im Sozialrecht Bewanderter (z.B. @Ottokar ) unter die Lupe nehmen - es wäre ja nicht die erste "Anweisung" dieses "Vereins", die gegen geltende Gesetze verstösst ...

Worauf sich @H4O aber m.E. auf jeden Fall stützen kann ist die Tatsache, dass da nix von Beratung und Hinweis auf die entstehenden Nachteile war, wie es vom Gesetz vorgeschrieben ist.

Ottokar

Zitat von: H4O am 23. Juli 2022, 20:24:58Die Arbeitsanweisung sagt ja dann folgendes:
Für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen kommt es allerdings nicht auf den Tag an, ab dem Leistungen beantragt wurden,
sondern auf den Tag der Antragstellung bzw. den Monatsersten, auf
den der Antrag zurückwirkt.
Die Arbeitsanweisung ist vollkommen egal und rechtlich absolut unrelevant.
Die Anweisung stellt auf die Rechtsprechung des BSG ab, diese bezieht sich ausschließlich auf die Rückwirkung eines im laufenden Monat gestellten Antrages zum Monatsersten und macht sogar dort Ausnahmen, wenn nämlich der Anspruch selbst erst im Laufe des Monats entstanden ist (z.B. nach stat. Aufenthalt, Gefängnis, oder aus med. Gründen).
Wenn der Antrag mit Wirkung ab 01.07.2022 gestellt wurde, fehlt es bereits an der rechtlichen Grundlage, die Leistung bereits ab 01.06.2022 zu erbringen/bewilligen (Rechswidrigkeit des VA). Das Datum der Antragstellung spielt dabei keine Rolle, da - abweichend von der Leistungsfiktion des § 37 SGB II - die Leistung nicht bereits für den Monat der Antragstellung begehrt wurde, sondern erst für den Folgemonat. Das JC hat mangels gesetzlicher Regelungen hierbei auch kein Ermessen, davon abzuweichen. Das JC ist vielmehr an den Antrag gebunden.
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PetraL

Das klingt doch sehr gut, Danke @Ottokar. Schon die perfekte Begründung für den Widerspruch  :sehrgut: 

H4O

So, nachdem ich auch heute keinen versprochenen Rückruf erhalten habe, habe ich Widerspruch eingelegt.

Das alles ging digital mit neuen Personalauweis und einem Handy mit NFC und der AusweisApp2, die dann als Kartenleser eingesetzt werden kann. Kann ich nur jedem empfehlen.

Ich bin auf der Suche im Netz auch auf Infos zum Ablauf des Widerspruchs intern gestoßen ("Arbeitsanweisung für Widersprüche (JC Hamburg)"):
https://team-arbeit-hamburg.de/wp-content/uploads/2020/10/AL_027_Widerspruchsprozess.pdf

Da wird der Fall sowieso an die Fachabteilung gegeben, und kann dort auch sofort abgeholfen werden. Es lässt sich auch eie Frist von vier Wochen herauslesen, in der das geschehen soll. (Das lässt sich aber für andere Standorte nicht verallgemeinern.

Wäre toll, wenn insgesamt das Jobcenter solche Transparenz bundesweit zum Standard macht. Auch die digitalen Möglichkeit eines Widerspruchs bei meinem JC hat mich voll geflasht. Kein drucken (Kampf mit dem Drucker und der Tinte), kein Porto (Einschreiben Rückschein) oder zum Amt und dann den Eingangsstempel holen (Zeit und Fahrkarte).

Ein kleines bisschen war der digitale Widerspruch aber doch anders gelaufen, wie ich dachte. Im Feld "Begründung" hat man 1000 Zeichen. Ich hatte schon 2600 Zeichen geschrieben weil ich mit Paragraphen um mich geschmissen habe. Aber ich hätte auch das als pdf oder doc oder txt speichern und dann als Anlage hochladen können. Insofern keine wirklich Einschränkung.

Aber ich habe meine Begründung gekürzt und damit kurz und knapp gehalten, ohne Paragrafen. Vielleicht ist das auch klüger, weil die Sachbearbeitung sowieso den Fall prüft und wohl nur bei offensichtlichen Fehler was macht. Und das scheint ja laut diesem Thread mittlerweile sehr offensichtlich zu sein :)

LG
H4O

H4O

Ab wann ist Eilantrag beim Sozialgericht gerechtfertigt?

Es heisst ja, dass eine Notlage drohen muss. Aber wie ist das zu verstehen? Wenn jemand 30% Kürzung bekommt, kann man ja auch sagen, dass das keine Notlage darstellt, weil es gesetzlich so vorgeschrieben ist. (Jetzt mal die Sicht vor dem Verfassungsurteil.)

Im Prinzip hat ja der Ablehnungsbescheid vorgerechnet, dass ich sechs Monate, also bis November, "überleben" kann.

Hunger, ausbleibende Mietzahlungen sind also nicht erwartbar.

Die Krankenkasse wird nicht bezahlt, dafür könnte ich ja jetzt einen Antrag stellen, weil ich durch die Zahlung der freiwilligen KV unter dem ALG2 Bedarf falle. (Fehlender KV Schutz ist nicht gegeben, da ich durch die "Obligatorische Anschlussversicherung" nach § 188 Abs. 4 SGB V versicherungspflichtig bin.)

Da Argument der fehlenden KV ist also auch nicht anwendbar.

Die Leistungspflicht des Leistungsträgers kann ja auch nicht wirken, weil das JC ja eine Ablehnungsbescheid erstellt hat. (Das der rechtswidrig ist, ist ja erst festzustellen, der Verwaltungsakt ist rechtlich wirksam.)

Gibt es da Erfahrungswerte, wann Eilanträge berechtigt sind?

LG
H4O



justine1992

Zitat von: PetraL am 22. Juli 2022, 15:04:24Diese gesamte Praktik des Anrechnens, auch von Nachzahlungen, gehört abgeschafft und zwar schnellstens!
Nach meinem Empfinden ist das das absolut Hinterletzte und Hinterfo..igste überhaupt und wäre - wenn es keine Behörde wäre - einfach nur eiskalter Betrug...
ALG2 für alle, einkommensunabhängig? Das wäre dann aber kein ALG mehr.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

H4O

ähm, letzter Beitrag hilft mir in meiner Frage nicht weiter ☹️

Fettnäpfchen

H4O

Zitat von: H4O am 04. August 2022, 14:25:23Ab wann ist Eilantrag beim Sozialgericht gerechtfertigt?
Da das JC sich nicht an deinen Antrag mit Wirkung zum xx.xx.xxxx hält kannst und solltest du das schon lange gemacht haben.

oder habe ich da was vergessen (bei drei Seiten) und es gab eine Änderung. Ich kann ja durchaus viel im Kopf behalten aber lieber frage ich nach nicht das ich falsche Ratschläge gebe.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

PetraL

Zitat von: justine1992 am 04. August 2022, 14:53:01
Zitat von: PetraL am 22. Juli 2022, 15:04:24Diese gesamte Praktik des Anrechnens, auch von Nachzahlungen, gehört abgeschafft und zwar schnellstens!
Nach meinem Empfinden ist das das absolut Hinterletzte und Hinterfo..igste überhaupt und wäre - wenn es keine Behörde wäre - einfach nur eiskalter Betrug...
ALG2 für alle, einkommensunabhängig? Das wäre dann aber kein ALG mehr.
Nein, nicht einkommensunabhängig. Es ging ja um Nachzahlungen (von Sozialleistungen) aus Zeiten VOR Bezug von ALGII, die dem TE VOR ALGII zugestanden haben, aber erst verspätet gezahlt worden sind. Das ist etwas GANZ anderes!

Zitat von: H4O am 04. August 2022, 14:25:23Die Krankenkasse wird nicht bezahlt, dafür könnte ich ja jetzt einen Antrag stellen, weil ich durch die Zahlung der freiwilligen KV unter dem ALG2 Bedarf falle. (Fehlender KV Schutz ist nicht gegeben, da ich durch die "Obligatorische Anschlussversicherung" nach § 188 Abs. 4 SGB V versicherungspflichtig bin.)

Da Argument der fehlenden KV ist also auch nicht anwendbar.
OK, das verstehe ich leider nicht. Wer zahlt denn dann die KV jetzt?

Zitat von: H4O am 04. August 2022, 14:25:23Die Leistungspflicht des Leistungsträgers kann ja auch nicht wirken, weil das JC ja eine Ablehnungsbescheid erstellt hat. (Das der rechtswidrig ist, ist ja erst festzustellen, der Verwaltungsakt ist rechtlich wirksam.)
Wenn dir in den 3 Monaten, die das JC maximal Zeit hat, deinen Widerspruch zu bearbeiten, nicht wirklich das Geld zum Leben (incl. aller Wohnkosten) und für deinen KV-Beitrag fehlt (das kannst ja nur du wissen), dann ist tatsächlich keine "Notlage" gegeben, die einen Eilantrag rechtfertigen würde und der würde dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden, falls du einen stellen würdest.

H4O

Danke für Eure Einschätzung.

Vom Wutlevel bin ich noch nicht so weit, aber Geduld habe ich auch keine mehr.

Die KV wird demnächst Probleme machen, also müsste ich eine freiwillige KV anschliessen und dann die Kosten nach §26 SGB II beantragen, weil ich dann der Bedarf das Einkommen übersteigt. (@PetraL ist zwar unbezahlt und die warten halt auf Anmeldung vom JC, halten also erstmal still.)

Allein dadurch fühle ich mich verarscht, auf Grundlage eines fehlerhaftem Bescheids sowas zu beantragen. (Wobei der Hauptantrag eigentlich darauf zählen sollte, ich also nur den Nachweis für die KV einreichen müsste. Verwaltungsrechtlich gesehen, @Ottokar weiss vielleicht mehr.

Also Eilantrag!

Hier mal Leitsatz aus einem Urteil (Hessisches LSG L 7 AS 687/10 B ER)
2. Ist ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, ist er auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht auf das ihm zur Verfügung stehende, aber gesetzlich geschützte Schonvermögen zu verweisen.
(https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/140684?modul=esgb&id=140684)

Das blöde am Eilantrag, also der einstweiligen Anordnung (AO), ist ihre ausschliessliche Wirkung für die Zukunft. Für die Vergangenheit gibt es begrenzte Möglichkeiten. Hier mal gute Infos https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/einstweilige-anordnung-86-b-sgg/

Vielleicht kann auch @Ottokar da mal raufschauen. Ich selbst lese zwar mittlerweile gerne Rechtssachen, aber ich lese das natürlich subjektiv meine Hoffnungen rein.

LG
H4O


H4O

Hallihallo,

kurzes Update:

Widerspruch wurde vollumfänglich stattgegeben, also JC hat da echt 'nen dicken Bock geschossen. (Ohne Sozialgericht. Hatte da doch noch mal angerufen, um einen Bearbeitungsstand zu erfahren, und da erfahren, dass das alles zu meinen Gunsten bearbeitet wurde. Die Bescheide haben dann aber noch eine Woche gedauert.)

Der Bewilligungszeitraum wurde also von 06/22-05/23 auf 07/22-05/23 geändert, sodass mein Einkommen aus 06 Vermögen ist. Lustigerweise haben Sie aber den Bewilligungszeitraum nicht auf 06/23 ausgedehnt.

Jetzt fehlt nur noch der Bonus von EUR 200. Aber den muss ich wohl noch anmahnen, weil Zahlungslauf war jetzt ja.

LG
H4O

PetraL