Gibt es Möglichkeiten zur kostenübernahme eines Pkws?

Begonnen von Nicole, 15. März 2022, 11:32:04

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Nicole

Hallo zusammen
Ich habe ein großes Problem.
Bin leider vor 4 Jahren durch traurige Umstände mit 3 minderjährigen Kids ins ergänzende hartz4 gerutscht.
Nun möchte ich nach vorne schauen und habe einen job gefunden der für mich zeitlich optimal ist und auch noch spass macht...in diesem job brauch ich ein auto was auch noch vorhanden ist....was ich aber im Juni nicht über dem TÜV bekomme...bei meiner arbeit werde ich jetzt nach und nach von minijob auf teilzeit beschäftigt....nur ohne auto geht es leider nicht....ein Antrag auf kostenübernahme sowie Darlehen wurde abgelehnt.... auf meine Aussage das ich dann ab Juni nicht mehr arbeiten könnte....war die Antwort so leid es denen tut aber dann ist das so.....mit teilzeit würde ich aus dem hartz4 Satz rausfallen....gibt es irgendwas was ich noch tun könnte?

Sheherazade

Für einen Minijob und die Wahrscheinlichkeit für einen sozialversicherungspflichtigen Job finanziert das Jobcenter kein Fahrzeug. Ggf. sieht es anders aus, wenn du einen Arbeitsvertrag für eine sozialversicherungspflichtige Stelle vorweisen könntest.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ratlos

#2
da steht was gutes drin
https://www.hartziv.org/news/20190305-jobcenter-zahlt-hartz-iv-empfaengern-fuehrerschein-auto.html

Ein Antrag auf ein Darlehen für Autokauf kostet ja nichts. Was draus wird ist eine andere Frage.

Ottokar

Es gibt schon seit Jahren die Möglichkeit, zum Erhalt der Arbeitsstelle und unabweisbarem Bedarf eines PKW zur Ausübung des Jobs für die Anschaffung eines solchen ein Darlehen über die Förderung nach nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB I zu erhalten.
Die BA weist in ihrer Fachliche Weisungen dazu ausdrücklich darauf hin.
Voraussetzungen sind die Erforderlichkeit sowie Sozialversicherungspflicht.

"nach und nach von minijob auf teilzeit beschäftigt" geht nicht, alles was über 450€ hinaus geht, ist bereits ein sozialversicherungspflichtiger Teilzeitjob. Wir hatten hier im Forum mal ausgerechnet, dass bei ca. 500€ Brutto der AG das Gleiche zahlt wie bei einem 450€ Job, da dann AG und AN die SV-Beiträge tragen und nicht mehr nur der AG allein. Hier sollte man also gegebenenfalls mal das Gespräch mit dem AG suchen.

Sind die o.g. Voraussetzungen gegeben, lege Widerspruch gegen die Ablehnung des Darlehens ein.

Übrigends kann man Reparaturaufwendungen für den PKW, den man zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigt, auch als "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" nach § 11b Abs 1 S. 1 Nr. 5 SGB II absetzen, ebenso wie die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nach § 11b Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
Zuvor sollte man sich darüber aber mit dem JC verständigen. Gegebenenfalls ist nur eine anteilige Absetzung im Verhältnis privater zu beruflicher Nutzung (in Form der Hin- und Rückfahrten zum Arbeitsplatz) möglich.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Nicole

Vielen Dank für eure Antworten....
Also würde es Sinn machen einen erneuten Antrag zu stellen sobald ich einen teilzeit Vertrag habe?

Hary

Meiner Erfahrung nach werden die Mieten für einen Pkw nur gezahlt bei eine Vollzeit Stelle. Denke auch daran, dass diese Forderung zeitlich begrenzt ist und bis zum auslaufen müsstest du eine Alternative finden. Ob es ein Darlehen gibt weiß ich nicht, aber du hast dann das Risiko Schulen aufzubauen.

Ottokar

#6
Zitat von: Nicole am 15. März 2022, 13:24:37
Also würde es Sinn machen einen erneuten Antrag zu stellen sobald ich einen teilzeit Vertrag habe?
Auf alle Fälle:

Antrag auf Förderung zur Anschaffung eines zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigten unverzichtbaren PKW

Ich beantrage hiermit einen Zuschuss/Darlehen i.H.v. ... Euro aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III, alternativ nach § 16f SGB II, zur Anschaffung eines zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigten unverzichtbaren PKW.
Begründung: ich benötige zur Ausübung meines ab ... neuen Teilzeit-Jobs und damit der Sicherung meines Arbeitsplatzes und perspektivisch zur Beendigung meiner Hilfebedürftigkeit zwingend einen PKW, der alte ist irreparabel defekt, die Nutzung ÖPNV ist nicht möglich/zumutbar. Ohne PKW kann ich den Job nicht ausüben und werde arbeitslos.
Diese Förderung mittels Darlehensgewährung ist lt. fachlicher Weisung der Bundesagentur für Arbeit sowohl möglich als auch zulässig.
Voraussetzungen sind die Erforderlichkeit sowie Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit, beide sind nachweislich gegeben.
Sollten Sie meinen Antrag ablehnen, legen Sie dabei bitte ihre Ermessensgründe nachvollziehbar dar und begründen Sie insbesondere, warum und inwieweit es den Zielen und ihren Pflichten nach SGB II mehr entspricht, dass ich arbeitslos werde und meine Hilfebedürftigkeit dadurch erhöht wird, statt mir ein Darlehen zu gewähren, das meinen Job sichert und perspektivisch meine Hilfebedürftigkeit beendet.

MfG
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Nicole

Vielen vielen lieben Dank....dann versuche ich es dann nochmal....der musterantrag hilft mir sehr...

BigMama

Zitat von: Ottokar am 15. März 2022, 13:43:17Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB I zur Anschaffung eines zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigten unverzichtbaren PKW.
Kleine Korrektur. Es ist der § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III

Zitat von: Ottokar am 15. März 2022, 13:43:17Diese Förderung mittels Darlehensgewährung ist lt. fachlicher Weisung der Bundesagentur für Arbeit sowohl möglich als auch zulässig.
Bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) handelt es sich ausschließlich um einen Zuschuss und nicht um ein Darlehen. Diese Leistung kommt auch nur im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Tragen.
Eine alternative Fördermöglichkeit zum Erhalt der Beschäftigung ist der § 16 f SGB II. Diese Leistung kann sowohl als Zuschuss, Darlehen oder Kombinationsleistung aus beiden erfolgen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Flip

Sie hatte doch schon einen Antrag gestellt, der abgelehnt wurde und wahrscheinlich bestandskräftig ist. Wenn sich jetzt nicht noch grundlegend was geändert hat (mehr Stunden, jetzt sozialversicherungspflichtig), muss das JC über einen erneuten Antrag gar keine neue Entscheidung treffen, sondern kann mit Verweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides eine sogenannte "wiederholende Verfügung" erlassen.

Ottokar

Zitat von: BigMama am 15. März 2022, 19:00:43Kleine Korrektur. Es ist der § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III
Danke.

Zitat von: BigMama am 15. März 2022, 19:00:43Bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) handelt es sich ausschließlich um einen Zuschuss und nicht um ein Darlehen. Diese Leistung kommt auch nur im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Tragen.
Wenn die TE einen neuen AV über Teilzeit bekommt, handelt es sich um die neue Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der bisherige Minijob ist ja für die TE nicht sozialversicherungspflichtig und das der Job beim selben AG ist, ist rechtlich unrelevant.
Das Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ausschließlich als Zuschuss zu erbringen sind, ist nicht gesetzlich geregelt.
Eine Förderung nach § 16f SGB II wäre jedoch alternativ möglich, ich habe mein Beispiel mal angepasst.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Nicole


Nicole

Hallo zusammen.....nach langer Zeit hat sich das Amt nun entschieden das sie mir kein Darlehen oä....geben können und dürfen...habe ich gerade telefonisch erfahren und gebeten das sie mir das schriftlich geben....wie kann ich weiter vorgehen? Gibt es noch Chancen oder hab ich gleich verloren? Ich hoffe ihr könnt mir helfen...
LG Nicole

Leeres Portemonnaie

Wie arbeitest Du denn jetzt? Hast Du den PKW (ohne TÜV?) noch?

Wenn Du kein Darlehen bekommst, was Du sowieso zurückzahlen müsstest, warum nimmst Du nicht Deinen Arbeitsvertrag mit und kaufst Dir ein Auto (bei einem guten Händler) mit Ratenzahlung?

Oder gibt es das nicht (mehr in Deiner Gegend)?
:smile:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Nicole

Ja momentan fahre ich mit meiner Möhre ohne TÜV und bete jeden Tag das er mich wieder nach Hause bringt....Autohändler mit Ratenzahlung bei einer teilzeit Stelle? Noch nie gehört aber ich werde mich schlau machen....vielen Dank