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Das Jobcenter Märkischer Kreis und das "Sonderrecht zum Betrug durch Unterlassen

Begonnen von UW, 07. September 2022, 11:38:05

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UW

01.09.2022. Als Prozessbeobachter beim Amtsgericht Iserlohn.

"in Ihrer Strafsache wegen Betruges werden Sie auf Anordnung des Gerichts zur Hauptverhandlung geladen," hatte es in der Ladung zum Termin im März 2022 geheißen. (Az. 17 Cs-680 Js 678/21-256/21) Die Staatsanwaltschaft Hagen hatte eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (= 525,00 Euro) gefordert. Betrug konnte nicht nachgewiesen werden. Aber schnell wurde deutlich, dass Staatsanwalt Hankeln die sozialrechtlichen Zusammenhänge nicht verstanden hatte."

In einem ersten Bericht Eingeschüchtert und unschuldig hatte ich über den ersten Termin im März berichtet

In einer zweiten Runde sollte die Anklage weiterverfolgt werden. Diesmal erhob sich eine namentlich nicht genannte Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Auch ihr begonnener Vortrag ließ bereits erkennen, dass keine eigene Recherche in der Sachlage eingeflossen sein konnten. Ihr Auftreten erinnerte mich an Szenen aus der Augsburger Puppenkiste. Angekündigte Zeugen waren nicht erschienen und auch die beantragte Akteneinsicht war verschlampt worden.
Egal. Nach wenigen Minuten wurde das Verfahren eingestellt.


Ratlos

Die Einstellung des Verfahrens ist kein Freispruch !!!
Wurde das Verfahren generell oder unter Auflagen eingestellt?

UW

Nun, von "Freispruch" steht hier gar nichts.

Es geht auch um keine Jura-Klausur. Es geht um Betrugsvorwürfe gegen eine juristisch unerfahrene Frau, die dem Vorwurf unterlassener Mitteilung von Anfang an widersprochen hatte.

Mit der Verfahrenseinstellung kann die Frau nach etlichen Monaten zur Ruhe kommen.

Wie nennt man das, wenn jemand zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird, und dafür keine Beweise vorliegen?

"Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar, der im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 164 geregelt ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen." Wikipedia

CCR

Zitat von: UW am 07. September 2022, 15:38:15Nun, von "Freispruch" steht hier gar nichts.

die Fehler der Behörde wird ja durch so einer Einstellung des Verfahrens unter den Teppich gekehrt.

Ratlos

Zitat von: CCR am 07. September 2022, 16:49:43die Fehler der Behörde wird ja durch so einer Einstellung des Verfahrens unter den Teppich gekehrt.
Absolut richtig @ CCR
Im Prinzip ist die Einstellung ein "fauler Kompromiss" der sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beklagte zufrieden stellen soll.
Die Einstellung des Strafverfahrens bedeutet die Verfahrensbeendigung bei ungeklärter Schuldfrage.
Die Unschuldsvermutung besteht aber fort  - damit ist sie zwar nicht freigesprochen aber auch nicht schuldig.
Ich nehme an die Einstellung erfolgte nach § 153 StPO und nicht nach § 170 StPO.

Zitat von: UW am 07. September 2022, 11:38:05Angekündigte Zeugen waren nicht erschienen und auch die beantragte Akteneinsicht war verschlampt worden.
Bei so etwas greift man mit einer Verfahrensrüge ein, denn es kann durchaus sehr schnell auch Versagung rechtlichen Gehörs vorliegen. (= ein verfassungsmäßiger Grundsatz). Vor allem wenn es sich um ENTlastungszeugen handelt.
Für eine genauere Aussage braucht man aber die Einzelheiten des Vorganges.

Der § 164 StGB greift hier sicher nicht. Erstens hat die SB nicht als Einzel-Person sondern als Amträgerin des JC gehandelt und zweitens ist ihr eine Anzeige "wider besseren Wissens" nicht zu beweisen.
Zitat von: UW am 07. September 2022, 15:38:15bewusst den unwahren Eindruck zu erwecken,
Wie willst du das jemals beweisen, dass eine bewusst strafbare Handlung begangen wurde.
Der bloße Hinweis auf einen § bleibt da wirkungslos.
Die Frau konnte - wie es aussieht - nicht belegen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Zitat von: UW am 07. September 2022, 15:38:15Wie nennt man das, wenn jemand zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird, und dafür keine Beweise vorliegen?
Die Beweispflicht liegt bei der Beklagten. Sie hat den Entlastungsbeweis zu erbringen.

Auch eine Amtshaftung nach 839 kommt  nicht in Betracht weil kein materieller Schaden entstanden ist und der immaterielle Schaden war sehr gering.