Umziehen mit Hartz 4

Begonnen von HartzerKäse96, 25. Oktober 2022, 20:00:20

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HartzerKäse96

Schönen guten Abend miteinander,

ich wohne aktuell in einer kleinen 1-zimmer wohnung mit nur ~26Qm, ohne richtige Küche ( billig 200€ einbau"küche" mit einer spüle und 2 herdplatten )

es ist hier nach 2 jahren sehr beengend und daher hatte ich mir für 2023 vorgenommen in eine größere wohnung umzuziehen.
( ich wäre schon glücklich in einer wohnung ab 40-45 qm ) hab also keine all zu hohen erwartungen und ansprüche.

Habe jetzt nach etwas recherchieren erfahren, dass ich für einen umzug in eine andere größere wohnung einen triftigen grund bräuchte..

hättet ihr tipps/vorschläge zum weiteren vorgehen? wär euch echt dankbar.

liebe grüße

terrier

-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Fettnäpfchen

HartzerKäse96

Zitat von: HartzerKäse96 am 25. Oktober 2022, 20:00:20Habe jetzt nach etwas recherchieren erfahren, dass ich für einen umzug in eine andere größere wohnung einen triftigen grund bräuchte..

hättet ihr tipps/vorschläge zum weiteren vorgehen?
Nicht wenn du in den Zuständigkeitsbereich eines anderen JC ziehen willst und auch die Kosten und die Kaution selber übernimmst.
Allerdings sollte die Angemessenheitsgrenze des neuen Wohnortes eingehalten werden um teure Folgekosten zu vermeiden.

Ansonsten vllt. noch mit einem Attest eines Arztes falls du gesundheitliche Probleme hast, uU auch psychische wegen der geringen Wohnfläche(s. Urteil 1) oder Nachbarschaft

oder andere Gründe die auch ohne Bezug zu einem wichtigen Grund gezählt werden könnten. s. Urteil 2

Urteil 1
https://openjur.de/u/298742.html  Hessisches LSG · Urteil vom 12. März 2007 · Az. L 9 AS 260/06

"Die Untergrenze folgt hingegen daraus, dass nach Einschätzung des Senats eine Wohnung mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² für eine Person nicht zumutbar ist."
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.

MfG FN
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