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Azubi, unter 25, Eigentümer+Mieter- welche Sozialleistungen?

Begonnen von Schusha, 04. November 2022, 17:53:09

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Schusha

Hallo liebe Community, 

Ich brauche eure Hilfe, bin selbst absolut verwirrt, in welchen Richtung fortzufahren.

Meine beide Söhne, Sohn A und Sohn B haben gerade den Kaufvertrag(50/50) für eine 42qm 2Zi Wohnung unterschrieben. Der Kauf wurde vom Sohn A finanziert- für sein Teil hat er eingesparten Kapital benutzt, für den Teil des Sohnes B hat er ein gemeinsamen (mit B) Darlehen in Bank angenommen. Es war bis jetzt keine Vereinbarung bzg. Verteilung den Tilgungsraten festgelegt. Der Zweck ist ferne das Darlehen und die Wohnung komplett auf B übertragen.

Der Sohn B (20 j.a.) befindet sich noch drei Jahre in Ausbildung, bekommt 700€ Netto als Vergütung und ca. 220€ Kindergeld. Er wohnt in unserer 3,5 Zi Wohnung, Gesamtfläche 82qm, zusammen mit mir (AlgII-Empfängerin) und meinem schwerbehinderten Bruder. Der Bruder hat den zusätzliche 15qm Wohnfläche Anspruch. Wegen der Raumverteilung steht für den Sohn B im Fakt nur einen kleinen 6qm Halbzimmer als eine Privatsphäre zu Verfügung. Das Wohnzimmer(ca. 15qm) wird überwiegend vom Bruder benutzt.

Der anfängliche Plan war, dass nach dem Kauf Sohn B in der gekauften ETW einzieht und mietet sich dazu den Teil des Sohnes A an (es wäre ungefähr die gleiche Miete fallen, die jetzt ihm Jobcenter für 1/3 unserer Wohnung berechnet). Der Teil des Sohnes A soll auf jeden Fall vermietet werden, sonst kann Sohn A keine Abschreibungen machen.

Eigentlich, sollte der Sohn B auch mit irgendwelchen Zinsanteil als die Gegenleistung kommen(dafür haben wir ein zusätzliche Privatdarlehen mit Z.B. 100€ monatlichen Tilgung zwischen beiden überlegt), sonst kann die Gefahr entstehen, dass die Tilgung von A für B bei Finanzamt später als die Schenkung interpretiert wird. Es ist aber kein ,,muss".

Ich habe, leider, übersehen, dass die Vermietung für die Unter 25-jährigen, wohnenden beim Eltern-Leistungsempfänger, den Wohnraum im anderen Wohnung nur in den besonderen Fällen vom Jobcenter anerkannt wird. Das Argument bzgl. der ungünstigen Raumverteilung erscheint mir als nicht offensichtlich.

Die Frage:
Kann Sohn B bei diesem "gemischten" Eigentum+Anmietung noch irgendwelche Alg-II-Leistungen kriegen- die Übernahme der Zinsanteil, Miete, Heizung/ Nebenkosten, Hausgeld usw.? Nicht vergessen die Fahrtkosten (ca. 200€ monatlich) und den Beitrag in Krankenkasse.

Wenn nicht, kann die Berufsausbildungsbeihilfe (bzgl. der Distanz zu Ausbildungsplatz gibt es kein Unterschied zwischen beiden Wohnungen) in Frage kommen?

Als die letzte Station betrachte ich das Wohngeld, aber dann wird wahrscheinlich günstiger ihm sein Teil zu Dritte vermieten und weiter bei mir bleiben.

Ich schätze eure Hinsichten und Vorschläge sehr im Voraus.



Fettnäpfchen

Schusha

Zu den ganzen Frage kann ich nicht wirklich etwas aussagekräftiges Schreiben, aber ein paar Unstimmigkeiten zu dem Model das JC finanziert eine Eigentumswohnung , so liest es sich zumindest für mich, mache ich mal ein paar Verlinkungen.
Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!

KdUH bei Eigentum da gibt es nur
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

ZitatUnterkunftskosten selbst genutzter Eigenheime/Eigentumswohnungen
Lt. BSG-Rechtsprechung richtet sich hier die Angemessenheit der Kosten nach denen einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung (siehe "Zusammenfassung").
Sofern das Eigenheim noch abbezahlt wird, wird dabei statt der Kaltmiete die Zinsen übernommen, nicht jedoch die Tilgung. Nur in besonderen Härtefällen, wenn das Eigenheim fast abbezahlt ist, kann auch die Tilgung übernommen werden.

Zusammenfassung
Diese Kosten ist also hinsichtlich ihrer Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lt. BSG für sich zu betrachten:
- Produkt aus angemessener Kaltmiete und angemessenen Nebenkosten
- Heizkosten.
Zitat von: Schusha am 04. November 2022, 17:53:09Verteilung den Tilgungsraten festgelegt. Der Zweck ist ferne das Darlehen und die Wohnung komplett auf B übertragen.
Für Schulden interessiert sich das JC nicht.

Zitat von: Schusha am 04. November 2022, 17:53:09Der Sohn B (20 j.a.) befindet sich noch drei Jahre in Ausbildung, bekommt 700€ Netto als Vergütung und ca. 220€ Kindergeld.
Da dürfte kein Anspruch auf ALG 2 bestehen, er steht ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und mit knapp 1000.- ist fraglich ob er nicht zu viel Einkommen hat.

Zitat von: Schusha am 04. November 2022, 17:53:09Ich habe, leider, übersehen, dass die Vermietung für die Unter 25-jährigen, wohnenden beim Eltern-Leistungsempfänger, den Wohnraum im anderen Wohnung nur in den besonderen Fällen vom Jobcenter anerkannt wird.
Das wäre dann das kleinste Problem. Ihr schmeisst ihn einfach raus, aber ob er dann Anspruch auf ALG 2 hat ist immer noch fraglich.
Wenn Sohn A nicht bei dir wohnt seid Ihr nach Rauswurf nur noch zu zweit? Wenn ja dann dürfte die Whg zu groß sein und ihr bekommt uU eine Kostensenkungsaufforderung, was aber an den Kosten liegt und im Moment nicht wichtig ist. Nur so nebenbei.

Ratgeber Umzug
ZitatUmzug von unter 25jährigen
Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 5 folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter 1. dürften alle Gründe fallen, die das Kindeswohl gefährden (u.a. Vernachlässigung, Sucht, Missbrauch). Hier sollte unterstützend die Hilfe des Jugendamtes gesucht werden, dass auch diesbezüglich gegenüber des Leistungsträgers einen Auszug fordern kann.
Unter 3. sind Fälle, wie z.B. der "Rausschmiss" aus der elterlichen Wohnung oder der Umzug der Eltern ohne dass sie ihr (volljähriges) Kind mitnehmen (z.B. künftige Wohnung zu klein) zu verstehen.

Wichtig!
Es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da lt. BGB die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind "vor die Tür zu setzen". Egal ob das im Guten oder Bösen geschieht.
In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Schusha

Erstmal, herzlichen Dank für die Antwort! Ich fühle mich absolut desorientiert. :weisnich:

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. November 2022, 16:31:57Ein paar Unstimmigkeiten zu dem Model das JC finanziert eine Eigentumswohnung
So etwas habe ich gedacht. Als der SCHON  Eigentümer einer angemessenen Wohnung hätte er doch irgendwelche Leistungsanspruch. Das was mich verwirrt hat :wand: .
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. November 2022, 16:31:57Sofern das Eigenheim noch abbezahlt wird, wird dabei statt der Kaltmiete die Zinsen übernommen, nicht jedoch die Tilgung. Nur in besonderen Härtefällen, wenn das Eigenheim fast abbezahlt ist, kann auch die Tilgung übernommen werden.

Vielen Dank für die Bemerkung. Naja, uns wäre reich, wenn mindestens eine Halbe Wohnungsmiete+ NK+ HK anerkannt werden.  Zinsen können wir nachgeben.
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. November 2022, 16:31:57Da dürfte kein Anspruch auf ALG 2 bestehen, er steht ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und mit knapp 1000.- ist fraglich ob er nicht zu viel Einkommen hat.
Zurzeit hat er noch Anspruch für ca. 100€, sein Mietanteil beträgt 300€ . Dazu kommt Krankenversicherung, die beim Auszug aus Bedarfsgemeinschaft für ihn auch so etwa 100€ kosten wird. Aber das Kindergeld beim Auszug wird dann als nur sein Einkommen berechnet, stimmt.

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. November 2022, 16:31:57Wenn Sohn A nicht bei dir wohnt seid Ihr nach Rauswurf nur noch zu zweit? Wenn ja dann dürfte die Whg zu groß sein.
Wie gesagt, durch Bruder's Schwerbehinderung haben wir immer noch den Anspruch auf 65+15=80qm bei zwei Mieters.

Ratgeber Umzug
ZitatUmzug von unter 25jährigen
Wichtig!
Es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da lt. BGB die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind "vor die Tür zu setzen". Egal ob das im Guten oder Bösen geschieht.
In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat.

Sehr, sehr vielen Dank für diese ausführliche Erklärung!
Es ist nicht so, dass wir ihn rausschmeißen wollen, es kommt(noch) nicht zu in der Nachbarschaft gehenden Streitigkeiten, er ist nicht das Typ.
Aber er benimmt sich betroffen, nach dem physisch schweren Arbeitstag(Metallarbeiter) geht er nach einer halben Stunde nochmal mit Kameraden raus, weil er sich Zuhause einfach nicht wohl fühlt.
Ihm gefällt nicht mehr das Essen, das ich vorbereitet habe, nicht nach seinen Vorstellungen der Putzen/Ordnung-Zustand, das Fernsehen vom Bruder, wenn er in seinem "Zimmerchen" mit der Falttür ein Schläfchen oder einfach ein Freund/in einzuladen will usw.

Was mit Berufsausbildungsbeihilfe, greift sie wahrscheinlich hier ein? Ein 18+-ger kann die angemessene, in der Nähe von Eltern liegende Wohnung anmieten und BAB kriegen, doch nicht wenn er in die eigene Wohnung einzieht?

Bleibt ihm in der (Halb)eigenen-(Halb)gemieteten angemessenen Wohnung wenigstens der Wohngeldanspruch?

Schusha

Es erscheint mir jetzt, dass das Kindergeld und die Unterkunftskosten für die BAB überall nicht im Spiel kommen.
Nur die Ausbildungsvergütung, das Einkommen von Eltern und die Fahrkosten sind wichtig.

https://babrechner.arbeitsagentur.de/index.php

Somit hat er doch Anspruch auf BAB, mehr als 200€ in Monat.
Es wird dann wahrscheinlich ausreichend.

Fettnäpfchen

Schusha

Zitat von: Fettnäpfchen am 05. November 2022, 16:31:57Zu den ganzen Frage kann ich nicht wirklich etwas aussagekräftiges Schreiben,
daher nur ein paar Sachen wo ich weiterhelfen kann.
Vom Rest habe ich nur rudimentäre, oder gar keine Ahnung.
Für die User die sich mit dem Rest auskennen es wäre toll für die TE wenn da was kommt

Zitat von: Schusha am 06. November 2022, 18:27:36Dazu kommt Krankenversicherung, die beim Auszug aus Bedarfsgemeinschaft für ihn auch so etwa 100€ kosten wird. Aber das Kindergeld beim Auszug wird dann als nur sein Einkommen berechnet, stimmt.
Ich dachte er ist in Ausbildung da wird die KV doch vom Lohn bezahlt.
Und das KG gibt es nur wenn man das über einen Antrag auf Ihn umleitet, ansonsten wird es wenn du es weiter bekommst bei dir angerechnet.

Zitat von: Schusha am 06. November 2022, 18:27:3665+15=80qm bei zwei Mieters.
Das trifft knapp zu. Bei drei Bundesländern liegst du 2qm drüber und beim Rest 7qm und da halten sich die JC dran. > Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer
Was genau passiert wäre dann, zumindest in diesem Jahr, eine Kostensenkungsaufforderung an Euch, Edith falsch da bis zu einem halben Jahr die Kosten übernommen werden
ABER genau weiß man erst wenn der Umzug vollzogen ist
und das Bürgergeld Gesetz ist, momentan ändert sich da ja dauernd etwas.

Zitat von: Schusha am 06. November 2022, 18:27:36Es ist nicht so, dass wir ihn rausschmeißen wollen,
Es ist die einzig legitime Möglichkeit ansonsten wird es richtig kompliziert mit Kostenübernahme und Regelsatz.
Siehe Schlussatz aus dem
Zitat von: Schusha am 06. November 2022, 18:27:36Ratgeber Umzug
ZitatUmzug von unter 25jährigen
Wichtig!
Es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da lt. BGB die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind "vor die Tür zu setzen". Egal ob das im Guten oder Bösen geschieht.
In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Schusha

#5
Vielen Dank für die Erklärung, ich überlege mich gerade die Alternativen. :zwinker:
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. November 2022, 16:58:12Ich dachte er ist in Ausbildung da wird die KV doch vom Lohn bezahlt. Und das KG gibt es nur wenn man das über einen Antrag auf Ihn umleitet, ansonsten wird es wenn du es weiter bekommst bei dir angerechnet.

Für KV bezahlt Arbeitsgeber nur ein Arbeitsgeberanteil. Sohn's eigener Anteil ca. 70€ soll er beim Auszug selbst bezahlen, es ist nicht zu erwarten dass JC es weiter übernimmt.
KG fließt schon seit Anfang der Ausbildung auf sein Konto an, doch wegen der zusammenstehenden HG subtrahiert es JC weiter.
Liege ich hier richtig, dass wenn Sohn z.B. bei mir weiter bleibt und sein Teil der ETW vermietet (also bedeckt daher komplett mit 700(Ag)+300(Vermietung)=1000€ eigenes Bedarf), wird KG trotzdem als mein Einkommen betrachtet und aus meinem Regelsatz abgezogen?

Zitat von: Fettnäpfchen am 07. November 2022, 16:58:12Was genau passiert wäre dann, zumindest in diesem Jahr, eine Kostensenkungsaufforderung an Euch, ABER genau weiß man erst wenn der Umzug vollzogen ist und das Bürgergeld Gesetz ist, momentan ändert sich da ja dauernd etwas.
 

Das nehmen wir im Kauf. Mit dem heutigen Wohnungsnot kann es die Jahrzehnten dauern bis wir eine behindertengerechte Wohnung finden, bzgl. Bürgergeld stelle ich auch die mäßigen Hoffnungen an. 

Zitat von: Fettnäpfchen am 07. November 2022, 16:58:12In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat.
[/quote]

Vielen Dank! Ich versuche erst diese Karte zu spielen. Meinen Sie, dann Antrag auf BAB erst nicht nötig ist, und wir versuchen die Zustimmung zu dem  Umzug und der Anmietung Sohn A's Zimmer vom Jobcenter zu kriegen. Sollen wir aber dabei erwähnen, dass anderes Zimmer Sohn B's Eigentum wird, ja?



TripleH

ZitatFür KV bezahlt Arbeitsgeber nur ein Arbeitsgeberanteil. Sohn's eigener Anteil ca. 70€ soll er beim Auszug selbst bezahlen,

Ist er Beamtenanwärter?

Fettnäpfchen

Schusha

Zitat von: Schusha am 08. November 2022, 15:32:50KG fließt schon seit Anfang der Ausbildung auf sein Konto an, doch wegen der zusammenstehenden HG subtrahiert es JC weiter.
Liege ich hier richtig, dass wenn Sohn z.B. bei mir weiter bleibt und sein Teil der ETW vermietet (also bedeckt daher komplett mit 700(Ag)+300(Vermietung)=1000€ eigenes Bedarf), wird KG trotzdem als mein Einkommen betrachtet und aus meinem Regelsatz abgezogen?
Das wäre was für die Berechnungsprofis.
Kinder Kindergeld und Zuverdienst Lesestoff für dich. (Ich habe schon ewig nicht mehr da reingeschaut da es nicht meine Materie ist.)

Zitat von: Schusha am 08. November 2022, 15:32:50Sollen wir aber dabei erwähnen, dass anderes Zimmer Sohn B's Eigentum wird, ja?
In dem Augenblick das er einen Teil besitzt muss er das JC wenn er im Bezug ist sowieso davon unterrichten. Das ist ja ein Wert und daher gehört es zu den Mitwirkungspflichten so eine Veränderung mitzuteilen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Schusha

Zitat von: Fettnäpfchen am 08. November 2022, 16:32:50Das wäre was für die Berechnungsprofis.
Kinder Kindergeld und Zuverdienst Lesestoff für dich.
Vielen Dank für den Hinweis. Also wie es mit KG vermutet ist.. :sad:

Zitat von: Fettnäpfchen am 08. November 2022, 16:32:50In dem Augenblick das er einen Teil besitzt muss er das JC wenn er im Bezug ist sowieso davon unterrichten.

Stimmt.

Nochmal vielen Dank für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit!
Jetzt schaffe ich ein bisschen Klarheit in der Sache.:sehrgut: