Bearbeitungsdauer Nebenkostenabrechnung mehr als 3 Monate

Begonnen von Ingrida, 21. November 2022, 20:03:31

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Ingrida

Hallo, ich habe vor 3 Monaten eine Nebenkostenabrechnung nachweisbar eingereicht. Außerdem ebenfalls vor 1 Monat eine veränderungsmitteilung aufgrund einer Mieterhöhung. Wie sind die Gesetzlichen Fristen bei der Bearbeitungsdauer? Ich lese immer wieder das 3 Monate gelten bei einem Wiederspruch. Gilt das auch bei Veränderungsmitteilungen und Nebenkostenabrechnungen? Was kann ich schreiben damit das noch dieses Jahr bearbeit wird?

Fettnäpfchen

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Ingrida

Vielen Dank den text werde ich nehmen.

§ 17 ist aber blöd
"jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält."

Das kann ja alles heissen. Wenn JC sagt wir haben keine Mitarbeiter alle sind krank und wir kommen mit bearbeiten nicht nach. Dann dürfen Sie sich 6 Monate zeit lassen?

terrier

Zitat von: Ingrida am 23. November 2022, 11:07:10Wenn JC sagt wir haben keine Mitarbeiter alle sind krank

möchtest du lieber deine Ansprüche von einem völlig ohne die notwendigen Kenntnisse Mitarbeiter deine Ansprüche - vermutlich falsch und natürlich zu niedrig ausgerechnet haben? Im übrigen ist es höchst unwahrscheinlich, das die Mitarbeiter da monatelang krank sind. Dein Beispiel ist ja sowas von konstruiert tztz
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Ingrida

aus dem § 17 lässt sich imo alles mögliches konstruieren. Ruf doch mal bei JC an, die werden dir ganz andere geschichten erzählen warum Anträge nicht bearbeit worden sind.

Fettnäpfchen

Ingrida

Zitat von: Ingrida am 23. November 2022, 11:07:10§ 17 ist aber blöd
"jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält."

Das kann ja alles heissen.
Wenn JC sagt wir haben keine Mitarbeiter alle sind krank* und wir kommen mit bearbeiten nicht nach. Dann dürfen Sie sich 6 Monate zeit lassen?
Nein
und in deinem Fall geht es ja nicht um § 17 ( den führt man mit auf damit die erkennen das du im Zusammenhang mit dem Urteil auf schnellste Bearbeitung bestehst weil das dein RECHT ist
sondern um §22 SGB 2 und den dazugehörenden Urteilen Unterkunftskosten und Urteile
z.B.: - Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 62/09 R:
Heizkostennachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
(vgl. Urteile vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R und vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R)

(In dem Link aus Antwort 1 sind übrigens zwei andere Urteile genau deswegen angehängt und rot markiert.)
und da ist eindeutig geregelt dass diese Kosten umgehend spätestens im Folgemonat berücksichtigt werden.
Also wenn du etwas zu bekommen hast zeitgleich sonst kannst du dem JC "Probleme" machen.
Wenn das JC etwas bekommt und du meldest es nicht bekommst du Probleme bis hin zu einem Bußgeld:
Folgen bei unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben

*
Am besten liest du mal den ganzen Ratgeber Leistungspflicht des Leistungsträgers durch. Das ist nur der Eröffnungstext:
ZitatOft redet sich der Leistungsträger mit irgendwelchen internen Problemen heraus oder vertröstet einen Hilfebedürftigen von einer Woche zur nächsten - das ist rechtswidrig!
Die oft vorgeschobenen Gründe wie Krankheit/Abwesenheit von Mitarbeitern, verlegte Akten oder lange Bearbeitungszeiträume wegen starker Arbeitsbelastung entbinden einen Leistungsträger NICHT von seinen gesetzlichen Leistungspflichten!
Diese internen Probleme dürfen nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Ist die Bedürftigkeit bzw. der Bedarf hinreichend bewiesen, muss der Leistungsträger zahlen – notfalls als Darlehen oder auf der Grundlage eines vorläufigen Bescheides.

MfG FN
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