SGBII - Antragstellung zwingend durch minderjährige Tochter erforderlich?

Begonnen von gloegg, 21. November 2022, 18:41:48

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gloegg

Ich (voll erwerbsgemindert auf Zeit) lebe mit meiner Tochter (erwerbsfähig, Schülerin, wird im November 15 Jahre alt) in einem Haushalt.

Wir haben bisher Leistungen nach dem SGB XII bezogen. Ich habe nach Aufforderung des Sozialamts ab November/15.Geburtstag der Tochter Leistungen für mich und meine Tochter nach dem SGBII beantragt.

Der Jobcentermitarbeiter kündigt nun an, den gestellten Antrag ablehnen zu wollen, da eine Antragstellung zwingend durch meine Tochter zu erfolgen habe. Sie ist jedoch minderjährig und ich, gemeinsam mit meiner Ex, erziehungsberechtigt.

Kann da jemand bitte Licht ins Dunkle bringen?

OLD-MAN

Sofern ich es richtig im Kopf habe, steht auf der letzten Seite (sinngemäß):

....Unterschrift Antragsteller*in

....Unterschrift Erziehungsberechtige*r

Also sollte das Problem doch damit gelöst sein, oder?

180

Es kann jede Person in der BG den Antrag stellen.
Hat der SB irgendeinen Grund genannt, weshalb du den Antrag angeblich nicht stellen kannst?

Nächstes mal einfach nach dem exakten Paragraphen fragen, auf den der SB sich bezieht. Den wird der sicher nennen können, wenn er etwas behauptet.  :cool:

gloegg

@OLD-MAN

Zitat von: OLD-MAN am 21. November 2022, 19:16:48Sofern ich es richtig im Kopf habe, steht auf der letzten Seite (sinngemäß):

....Unterschrift Antragsteller*in

....Unterschrift Erziehungsberechtige*r

Also sollte das Problem doch damit gelöst sein, oder?

Für das Jobcenter nicht, denn ich bin Antragsteller und Erziehungsberechtigter. Das Jobcenter ist jedoch der Meinung, ich dürfte nicht Antragsteller sein...

@lappa

Für mich macht es auch Sinn, dass jede Person den Antrag stellen darf.

Gibt es dazu eine konkrete Rechtsgrundlage im SGBII, auf die ich hinweisen kann?

Der Sachbearbeiter meinte, meine Tochter sei erwerbsfähig und ich nicht, deshalb müsse sie Antragsteller sein.

Ich habe darauf hingewiesen, dass ich auch ohne Antragstellung meiner Tochter bedürftig bin und Anträge meiner minderjährigen Tochter ohnehin von mir unterschrieben werden müssten...

OLD-MAN

Zitat von: gloegg am 21. November 2022, 19:39:00Für das Jobcenter nicht, denn ich bin Antragsteller und Erziehungsberechtigter. Das Jobcenter ist jedoch der Meinung, ich dürfte nicht Antragsteller sein...

Meiner Meinung nach richtig. Wer von euch beiden benötigt den ALG II? Du oder dein Kind?

Mach´s doch nicht so schwer. Laß´ dein Kind unterschreiben und bestätige mit der Unterschrift als Erziehungsberechtigter den Antrag.

gloegg

Zitat von: OLD-MAN am 21. November 2022, 20:03:27Meiner Meinung nach richtig. Wer von euch beiden benötigt den ALG II? Du oder dein Kind?

Mach´s doch nicht so schwer. Laß´ dein Kind unterschreiben und bestätige mit der Unterschrift als Erziehungsberechtigter den Antrag.

Wir benötigen beide Leistungen nach dem SGBII.

Schwer macht es hier nur der Sachbearbeiter. Da geht's nicht nur um eine Unterschrift, sondern der komplette Antrag soll neu gestellt werden...

Yavanna

HA auf den Namen deiner Tochter und für dich WEP. Bei KDU kannst locker nur den Namen durchstreichen. EK musstest du doch eh für dich ausfüllen.
Ist doch kein Hexenwerk. Die eingerechten Unterlagen bleiben die gleichen.

gloegg

Danke sehr, es bleibt aber die Frage offen, ob der Antrag durch mich gestellt werden kann oder zwingend durch meine minderjährige Tochter gestellt werden muss.
Den Antworten zur Folge gibt es hierüber ja unterschiedliche Ansichten...

Sheherazade

Zitat von: gloegg am 22. November 2022, 09:05:56Danke sehr, es bleibt aber die Frage offen, ob der Antrag durch mich gestellt werden kann oder zwingend durch meine minderjährige Tochter gestellt werden muss.

Vielleicht kann man dir besser antworten, wenn du uns schreibst, warum du bisher Leistungen nach SGBXII bezogen hast. Deine Tochter wird jetzt 15 Jahre alt und ist dann leistungsberechtigt nach SGBII.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Yavanna

Steht im ersten Beitrag, befristet EU, daher Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII.
Sobald die Tochter 15 wird, fällt sie ins SGB II und zieht die Mutter mit rein.
Leistungen nach dem 3. Kap SGB XII sind nachrangig zum SGB II

TripleH

Nach § 38 SGB II darf nur eine erwerbsfähige Person die BG Anträge stellen und Geld entgegen nehmen:

Zitat(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. 

Fettnäpfchen

gloegg

Zitat von: gloegg am 21. November 2022, 20:24:49Da geht's nicht nur um eine Unterschrift, sondern der komplette Antrag soll neu gestellt werden...
Falls du befürchtest das deswegen ein Monat oder mehr durch die neue Antragstellung flach fällt.....
Sollten lediglich die geforderten Angaben nachgeholt werden und das im Rahmen der Nachholung der Mitwirkungspflicht. Damit kann die erneute Antragstellung umgangen werden.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/67.html

MfG FN
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