Heizkosten Erhöhung und ungenehmigt umgezogen, Antrag sinnvoll?

Begonnen von SucheHilfe, 19. November 2022, 19:59:19

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SucheHilfe

Hallo, bin neu hier und hoffe im richtigen bereich.

Kurze Info, ich bin 2021 ungenehmigt umgezogen aufgrund lauter Nachbarn, bin psychisch krank und hatte auch ein Attest aber wurde trotzdem abgelehnt, hatte es aber nicht mehr ausgehalten und bin dann auf eigene Kosten raus.

Die Grundmiete der neuen Wohnung war die gleiche, nur die Heizkosten waren 20 Euro jetzt in der neuen Wohnung höher (Vorher 30 Euro dann 50 Euro) und diese wollte das Jobcenter auch nicht übernehmen, mit der Begründung des ungenehmigten Umzugs und dass nur die alte Miete mit den Heizkosten gezahlt wird.

Jetzt hatte ich heute ein Brief vom Vermieter im Briefkasten das die Heizkosten um 50 Euro steigen zum 1 Januar also auf 100 Euro, ist Warmmiete.

Mit noch zusätzlich 50 Euro mehr für die Heizkosten, müsste ich also jetzt 70 Euro vom Regelsatz selber zahlen, das wäre schon sehr hart für mich, zudem noch Stromerhöhung auch noch bekommen habe, aber da weiß ich das man das vom Regelsatz zahlen muss.

Meine Frage ist jetzt, ob es überhaupt was bringt, wenn ich das beim Jobcenter beantrage zur Heizkostenübernahme oder die mir sowieso sagen, dass die nur die alte Miete aufgrund des ungenehmigten Umzugs zahlen.

Dazu wollte ich noch fragen, wenn ihr meint dass es was bringen könnte, wie ich das am besten schreiben soll. Soll ich darauf hinweisen, dass ich ungenehmigt umgezogen bin, aber wahrscheinlich sehen die das selber im System oder ? Aber die Situation, die wir jetzt haben, nicht vorhersehbar war und deswegen um die Übernahme bitte oder so ähnlich, weil ich hab keine Ahnung wie ich das am besten schreiben soll.

Wäre schön, wenn mir da jemand helfen könnte.

Gruß

Fettnäpfchen

SucheHilfe

Zitat von: SucheHilfe am 19. November 2022, 19:59:19Die Grundmiete der neuen Wohnung war die gleiche, nur die Heizkosten waren 20 Euro jetzt in der neuen Wohnung höher (Vorher 30 Euro dann 50 Euro) und diese wollte das Jobcenter auch nicht übernehmen, mit der Begründung des ungenehmigten Umzugs und dass nur die alte Miete mit den Heizkosten gezahlt wird.
Wenn du innerhalb des damaligen JC Bereichs umgezogen bist ist die Ansage vom JC richtig.

Da bringt auch ein extra Antrag nichts.

Den einzige Vorteil den du evtl. hast ist wenn das JC die Angemessenheitskriterien angepasst hat und damit muss auch deine Mietzahlung dementsprechend angepasst werden.
Bei einem schlüssigen Konzept muss alle zwei Jahre angepasst werden. Das könnte evtl auch so sein 21 umgezogen und nächste Jahr ist 23

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

SucheHilfe

Ok habe ich befürchtet, ja bin innerhalb des damaligen Jobcenters umgezogen, danke für die Antwort.

Fettnäpfchen

SucheHilfe

Zitat von: SucheHilfe am 20. November 2022, 15:40:29ja bin innerhalb des damaligen Jobcenters umgezogen
Du solltest zumindest dass
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. November 2022, 14:55:11wenn das JC die Angemessenheitskriterien angepasst hat und damit muss auch deine Mietzahlung dementsprechend angepasst werden.
kontrollieren denn es ist nicht selbstverständlich dass die Anpassung von jedem JC (auch)vorgenommen wird!
Vllt findest du dein JC bei > http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

MfG FN
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Ingrida

Auf die Angemessenheitsfiktion verweisen die noch bis zum 31.12.2022 Gültig ist.
Die Fiktionswirkung betrifft auch alle Leistungsbeziehenden (,,Bestandsfälle"), die im genannten Zeitraum einen Vertrag über eine Unterkunft eingegangen sind, auch wenn diese als ,,unangemessen" gilt (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). In diesem Fall gilt die Fiktionswirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (LSG Niedersachen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER).
Die Fikionswirkung gilt auch bei einer vorherigen Begrenzung der Unterkunfts- und Heizkosten wegen eines ,,nicht erforderlichen Umzuges" nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Auch in diesem Fall darf eine Begrenzung nicht stattfinden. Die gesetzliche Fiktionswirkung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gilt nach dem Wortlaut für § 22 Abs. 1 SGB II, ohne dass hinsichtlich der einzelnen Sätze des § 22 Abs. 1 SGB II unterschieden wird. Deshalb findet eine Deckelung auf einen früher anerkannten Bedarf an KdUH nicht statt" (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER, Rn 37). Diese Begrenzung ist auch dann unzulässig, wenn wegen fehlender Umzugserfordernis vor dem 1.März 2020 schon gekürzt wurde.
https://tacheles.hz-webdesign.org/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2020-und-2021-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen-2.html

terrier

Gott sei Dank verfügt tacheles über eine fähige Redaktion, die in der Lage ist Gesetze richtig zu intepretieren und sogar noch fundierte Empfehlungen zu geben. Den von die einkopierten Text liebe Ingrida, habe ich nicht verstanden und nicht viel damit anfangen können. und das obwohl ich von normaler Intelligenz und Auffassungsgabe bin und als ehemaliger Mitarbeiter einer Bundesbehörde auch mit Gesetzestexten vertraut, allerdings kein Jurist. Der Link allerdings war hilfreich, dafür meinen Dank. Den sollte man lesen, der ganze restliche Text war schlicht überflüssig.
Iss so, nichts für ungut Ingrida
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Ingrida

Was ich rauslese, ist das die vollen 100 Euro übernommen werden müssen, selbst wenn vor der Pandemie oder während der Pandemie ungenehmigt umgezogen worden ist. Es ist außerdem sinnvoll, dass ein Überprüfungsantrag für 2021 und 2022 gestellt wird, damit man die 20 Euro für jeden Monat wiederbekommt, die unberechtigt einbehalten wurden.


SucheHilfe

Zitat von: Ingrida am 23. November 2022, 10:52:24Diese Begrenzung ist auch dann unzulässig, wenn wegen fehlender Umzugserfordernis vor dem 1.März 2020 schon gekürzt wurde.
https://tacheles.hz-webdesign.org/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2020-und-2021-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen-2.html

Das ist sehr interessant, danke für den Link.

Zitat von: Ingrida am 23. November 2022, 14:18:41Was ich rauslese, ist das die vollen 100 Euro übernommen werden müssen, selbst wenn vor der Pandemie oder während der Pandemie ungenehmigt umgezogen worden ist. Es ist außerdem sinnvoll, dass ein Überprüfungsantrag für 2021 und 2022 gestellt wird, damit man die 20 Euro für jeden Monat wiederbekommt, die unberechtigt einbehalten wurden.

Das wäre natürlich super, wahrscheinlich werde ich das auch machen, aber möchte jetzt erstmal das mit der jetzigen Erhöhung geregelt haben.

_

Also ich habe dann doch per E-Mail ein Antrag meinen Jobcenter geschickt und überraschend schnell eine Antwort per Brief bekommen heute. Es wurde nicht abgelehnt und auch kein Hinweis darauf das ich ungenehmigt umgezogen bin und es deswegen nicht bezahlt wird, sondern die wollen weitere unterlagen von meiner Vermieterin haben.

Die möchten von der Vermieterin eine Berechnungsgrundlage haben, aus welcher die Erhöhung plausibel ist und das Erhöhungsschreiben vom Energieanbieter. Weil meine Vermieterin hat mir lediglich eine Erhöhung geschrieben, von sich selber aus, mit keinem schreiben von dem Energieanbieter.

Meine Befürchtung ist jetzt allerdings, dass die Vermieterin selbstständig die Kosten erhöht hat, ohne dass Sie was vom Energieanbieter bekommen hat, einfach wegen der aktuellen Lage und dann würde wahrscheinlich das Jobcenter das nicht zahlen denke ich.

Ich habe jetzt die Vermieterin angeschrieben und warte auf Antwort.


SucheHilfe

Ok meine Vermieterin hat doch eine Erhöhungsschreiben vom Energieanbieter bekommen und schickt mir das diese Woche noch zu, dann schicke ich das dem Jobcenter und melde mich dann nochmal, wie das ausgegangen ist oder ob die noch mehr wollen.

Gruß

Fettnäpfchen

SucheHilfe

Bei dem folgenden
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. November 2022, 14:55:11Wenn du innerhalb des damaligen JC Bereichs umgezogen bist ist die Ansage vom JC richtig.

Da bringt auch ein extra Antrag nichts.
nehme ich zurück!
Die Aussage würde nur passen wenn du vor der Sonderregelung schon eine Kürzung der KdUH wegen Unangemessenheit gehabt hättest.

Der Link ist sehr aufschlussreich habe den sogar selber schon abgespeichert aber anscheinend wieder vergessen.

Zitat von: SucheHilfe am 29. November 2022, 19:14:09wahrscheinlich werde ich das auch machen,
Wenn dann musst du das noch dieses Jahr machen denn ab Jan. gilt die Rückwirkung nur für 2022 und 2023
Da sind sogar schon Muster im Link dabei also kein wirklicher Aufwand.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

SucheHilfe

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. November 2022, 12:41:33Wenn dann musst du das noch dieses Jahr machen denn ab Jan. gilt die Rückwirkung nur für 2022 und 2023
Da sind sogar schon Muster im Link dabei also kein wirklicher Aufwand.

Ah ok Danke, dann mache ich das Morgen direkt.

Sese

Ich bin auch gerade mit meiner Tochter umgezogen. Der Umzug war zwar erforderlich (Platzmangel), aber die neue Wohnung liegt 88 Euro über der Angemessenheitsgrenze.

Also muss das JC derzeit wirklich die tatsächlichen Kosten übernehmen ?


FritzLoch

Zitat von: Sese am 01. Dezember 2022, 11:08:42Ich bin auch gerade mit meiner Tochter umgezogen. Der Umzug war zwar erforderlich (Platzmangel), aber die neue Wohnung liegt 88 Euro über der Angemessenheitsgrenze.

Also muss das JC derzeit wirklich die tatsächlichen Kosten übernehmen ?



Da die Überprüfung der Angemessenheit temporär entfallen ist , ja!
Waldschrat Pferdepension e.V.

Fettnäpfchen

Sese

Zitat von: Sese am 01. Dezember 2022, 11:08:42Also muss das JC derzeit wirklich die tatsächlichen Kosten übernehmen ?
Derzeit ja allerdings musst du es natürlich einfordern. Von allein macht es das JC nicht.

aber ich fürchte nächstes Jahr schaut es dann anders aus.
aus dem https://hartz.info/index.php?topic=130246.0

ZitatZitat [Verringern]
    Bedarfe für Unterkunft und Heizung
    1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", in welcher die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) als angemessen anerkannt werden. Es werden jedoch weiterhin nur die angemessenen Heizkosten anerkannt. Die Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen bis dahin die tatsächliche Bruttokaltmiete als angemessen anerkannt wurden.
    2. Nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine Senkung der Unterkunftskosten für die Dauer von 12 Monaten nicht zumutbar.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sese

Meinst du es macht Sinn, es sofort einzufordern, also zeitgleich mit dem Einreichen der Änderungsmitteilung, Umzugsbegründung, Anlage KdU, Mietbescheinigung und Meldebestätigung ?

Oder erst abwarten und danach Widerspruch einlegen ?