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Weiterbildung bei bevorstehendem Renteneintritt

Begonnen von Miau, 02. Dezember 2022, 18:37:31

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Ottokar

Ausgehend von der üblichen Bewilligungsdauer kann man sagen, das ein Jahr vor Rentenbeginn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist.
Die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme dürfte bereits jetzt unzumutbar sein, da eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt wegen des absehbaren Rentenbeginns nicht mehr zielführend sein kann.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fettnäpfchen

Miau

Zitat von: Miau am 07. Dezember 2022, 13:25:45Fahrtkosten: Nein, hatte ich nicht vergessen und bekommen. Zufrieden?
Wenn Fragen beantwortet werden bin ich zufrieden,
wenn nicht beobachte ich weiter und je nach dem mache ich mit der Hilfestellung weiter oder lasse es bleiben.

Zitat von: Miau am 07. Dezember 2022, 13:25:45editierte EinV des anderen Users: vielleicht handelt es sich um dasselbe JC, die eine solche EinV standarmäßig benutzen und nur die darin die entsprechenden Namen einsetzen?
So verstehe ich das. Das kann ich mir vorstellen zumindest würde es mich nicht wundern.

Zitat von: Miau am 07. Dezember 2022, 13:25:45Kooperationsplan: wohl erst ab dem 01.07.2023 möglich?
Da du keine gültige EinV besitzt kann das auch ab dem 01.01.23 passieren.
Quelle https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
ZitatKooperationsplan
1. Die Eingliederungsvereinbarung heißt nun "Plan zur Verbesserung der Teilhabe", kurz ,,Kooperationsplan", und die Geltungsdauer ,,Kooperationszeit". Kommt der Leistungsbezieher nach Auffassung des Jobcenters seiner Mitwirkungspflicht aus den darin getroffenen "Absprachen" nicht (ausreichend) nach, wird er durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung dazu aufgefordert. Jede danach erfolgende Pflichtverletzung wird dann sanktioniert.
2. Leistungsbezieher oder Jobcenter können ein Schlichtungsverfahren beantragen, wenn über den Inhalt des Kooperationsplanes keine Einigkeit besteht. Eine Pflicht zur Schlichtung besteht nicht, sollte keine Einigung erzielt werden, wird der Kooperationsplan nach 4 Wochen unverändert als Verwaltungsakt erlassen.
3. Übergangsregelung: Bestehende Eingliederungsvereinbarungen gelten bis längstens 31.12.2023 nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen weiter, bis ein Kooperationsplan erstellt wurde. Das schließt Sanktionen ein.

Das Prinzip "Fordern" steht weiterhin an erster Stelle und mit Teilhabe hat das Ganze nach wie vor nicht das Geringste zu tun.
Leistungsbeziehende haben beim Kooperationsplan keine Möglichkeit, die für das Jobcenter darin vereinbarten Pflichten einzufordern, da es sich hierbei nicht um einen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff SGB X handelt, sondern eine reine Absichtserklärung. Fakt ist, dass hierbei die sog. Waffengleichheit nicht gewahrt ist. Ob aus nicht rechtsverbindlichen Absprachen das Recht des Jobcenters zum Erlass von Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, darf erheblich bezweifelt werden und muss von der Rechtsprechung geklärt werden.

MfG FN
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Miau

#17
Zitat von: Ottokar am 07. Dezember 2022, 13:53:40Ausgehend von der üblichen Bewilligungsdauer kann man sagen, das ein Jahr vor Rentenbeginn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist.
Die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme dürfte bereits jetzt unzumutbar sein, da eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt wegen des absehbaren Rentenbeginns nicht mehr zielführend sein kann.

Merci Ottokar,

das mit der Unzumutbarkeit bzgl. der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme wusste ich nicht.
Warum ist denn die Aufnahme einer Beschäftigung 1 Jahr vor Rentenbeginn "unzumutbar"? "Zumutbarkeit" ist ein dehnbarer Begriff, der letztlich der jeweiligen Rechtsauslegung (des SB oder Richters) unterworfen ist. Gibt es hierzu denn gesetzliche Bestimmungen oder Urteile, auf die ich mich dann berufen könnte?

Merci @Fettnäpfchen,
verstehe ich das richtig: der Kooperationsplan bedeutet die Zementierung der einseitigen Verbindlichkeit, denn:

1. Der Kooperationsplan ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 53 SGBX mehr (keine gleichwertigen Vertragspartner mehr)
2. Vom  Leistungsbezieher kann vom JC so ziemlich alles gefordert werden. Der Leistungsbezieher muss die zwischen ihm und dem fordernden JC getroffenen Pflichten (Absprachen) nachfolgend erfüllen/einhalten, obwohl diese nur rechtsunverbindliche "Absprachen" sind (?). Oder sind die zwischen dem Leistungsbezieher und dem JC getroffenen Absprachen nicht rechtsunverbindlich, d.h. (einseitig ) für den Leistungsbezieher verbindliche, rechtswirksame Vereinbarungen?
3. Hat der Leistungsbezieher noch die Möglichkeit, bei den Absprachen mitzuwirken z.B. durch Vorlage eines eigenen (vom Leistungsbezieher erstellten)  Kooperationsplans?
4. Vom JC kann der Leistungsbezieher dagegen die zwischen ihm und dem JC getroffenen  Pflichten (Absprachen) nicht einfordern, da diese dagegen nicht rechtsverbindlich sind, ergo vom JC nicht erfüllt werden müssen bzw. deren Einhaltung/Erfüllung vom Leistungsbezieher gegenüber dem JC nicht eingefordert werden können, da diese nur rechtsunverbindliche "Absprachen" d.h. keine vertraglich festgelegten Pflichten sind?
Wenn noch keine einschlägige Rechtsprechung zum Erlass von VA vorliegen:  dies werden die JC zunächst ausnützen und einfach machen/riskieren. Toll!
Absurdistan! Beunruhigend!

Fettnäpfchen

Zitat von: Miau am 08. Dezember 2022, 14:08:38der Kooperationsplan bedeutet die Zementierung der einseitigen Verbindlichkeit, denn:
Grob gesagt ja
Man kann zwar äussern das man damit nicht einverstanden ist und es kommt dann zu einem Schlichtungsverfahren das aber nach vier Wochen abgeschlossen sein muss.
Wenn ein SB dann vier Wochen nichts macht darfst du gerne raten was das heisst. und wenn ich so etwas feststelle
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Dezember 2022, 11:06:27Die SB hat dich einfach ignoriert, Ihre Arbeit nicht gemacht und daher
dann weiß ich schon wie fleißig deine/r ist. Die letzte gültige EinV ist ja anscheinend schon länger als ein Jahr her und dein Verbesserungsvorschlag wurde auch nicht beantwortet, dass war Mai/Juni 21.

Der Rest ist im Prinzip wie vorher auch schon.Selbst das Mitspracherecht hieß nicht das SB darauf eingehen musste.
Und das mit dem VA ist dahingehend geregelt das nach Versagen des Schlichtungsverfahrens ein VA erlassen werden kann/wird.

MfG FN
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Ottokar

Zitat von: Miau am 08. Dezember 2022, 14:08:38Warum ist denn die Aufnahme einer Beschäftigung 1 Jahr vor Rentenbeginn "unzumutbar"?
Ich habe geschrieben:
Zitat von: Ottokar am 07. Dezember 2022, 13:53:40Ausgehend von der üblichen Bewilligungsdauer kann man sagen, das ein Jahr vor Rentenbeginn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist.
Das ist eine Annahme, keine Feststellung.
Hierbei geht es um die zeitliche Nähe zum Rentenbeginn.
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Miau

Zitat von: Fettnäpfchen am 08. Dezember 2022, 15:49:31Man kann zwar äussern das man damit nicht einverstanden ist und es kommt dann zu einem Schlichtungsverfahren das aber nach vier Wochen abgeschlossen sein muss.

... und für beide Seiten nicht verpflichtend ist.

Das kann ich rational nicht nachvollziehen: es werden dann beiderseits unverbindliche Absprachen getroffen, wobei lediglich eine Rechtsfolge für den Leistungsbezieher entsteht, nicht aber für das JC? d.h. ich treffe eine unverbindliche Absprache mit dem JC und letzten Endes ist diese trotzdem nicht unverbindlich, sondern rechtsverbindlich/rechtswirksam und bei Nichteinhalten dieser Unverbindlichkeit mit 30% sanktionierbar? Völlig abstrus und absurd!

Ich bitte nach Möglichkeit um detailliertere Antworten:
Kann man keinen schriftlichen Gegenentwurf zum Kooperationsplan mehr einreichen?
Kann man gegen den VA bzgl. des Kooperationsplans keinen schriftlichen Widerspruch mehr einlegen?


Zitat von: Fettnäpfchen am 08. Dezember 2022, 15:49:31dann weiß ich schon wie fleißig deine/r ist. Die letzte gültige EinV ist ja anscheinend schon länger als ein Jahr her und dein Verbesserungsvorschlag wurde auch nicht beantwortet, dass war Mai/Juni 21.

Falsch. Ich bin nicht mit dem User von damals identisch. Meine EGV ist vom Juli 2022.

Miau

Zitat von: Miau am 07. Dezember 2022, 13:25:45@ fettnäpchen
Fahrtkosten: Nein, hatte ich nicht vergessen und bekommen. Zufrieden?

Noch eine letzte Frage in diesem Thread.

Wie steht es eigentlich mit der Erstattung von Fahrtkosten durch das JC zum Arbeitgeber? Erstatten die auf Antrag wirklich? Ich meine eine Monatskarte für den ÖPNV?

Ottokar

Zitat von: Miau am 08. Dezember 2022, 18:36:02Kann man keinen schriftlichen Gegenentwurf zum Kooperationsplan mehr einreichen?
Ja, man kann keinen Gegenentwurf einreichen.

Zitat von: Miau am 08. Dezember 2022, 18:36:02Kann man gegen den VA bzgl. des Kooperationsplans keinen schriftlichen Widerspruch mehr einlegen?
Gegen jeden VA kann man Widerspruch einlegen, auch gegen den, der Pflichten aus dem Kooperationsplan einfordert.

Zitat von: Miau am 08. Dezember 2022, 22:29:07Wie steht es eigentlich mit der Erstattung von Fahrtkosten durch das JC zum Arbeitgeber? Erstatten die auf Antrag wirklich? Ich meine eine Monatskarte für den ÖPNV?
So etwas gab und gibt es nicht.
Fahrtkosten zum Arbeitgeber sind nach § 11b SGB II absetzbar.
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Miau

Merci Ottokar,

habe in einem neuen Thread "Kooperationsplan" noch Fragen dazu. Magst Du dort antworten?

Fettnäpfchen

Miau

Zitat von: Miau am 08. Dezember 2022, 18:36:02Falsch. Ich bin nicht mit dem User von damals identisch. Meine EGV ist vom Juli 2022.
Falsch dein Muster das nie gegengezeichnet wurde ist vllt von da, aber nicht gültig.
Zitat von: Miau am 06. Dezember 2022, 18:12:54Mein Gegenentwurf zur EinV ist auf 6 Monate gültig (endet Anfang Januar 2023). Sie ist also noch aktuell, wenn auch nicht vom SB gegengezeichnet und hätte bei der nicht stattgefundenen Vorladung beim SB verhandelt und abgeändert werden können.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Miau

gern  an @ Ottokar

Ich hätte doch noch eine Frage hier:

irgendwo habe ich  gelesen, dass Leistungsbezieher, die kurz vor der Rente stehen, mit dem Bezug von Bürgergeld nicht mehr so behandelt werden sollen wie dies bei Hartz IV angeblich der Fall gewesen sein soll. Wie wurden sie denn mit Hartz IV behandelt?

Übergangsweise gälte für diese Personengruppe aber ein "Bestandsschutz" (von @ Ottokar irgendwo geschrieben). Worin besteht der denn?

Wie sollen sie denn mit dem Bürgergeld behandelt werden? Volles Programm bei Vermittlung, Bewerbungen, (Sinnlos-)Weiterbildungen wie bei einem 20jährigen etc?