Termineinladung - äußern zum Sachverhalt

Begonnen von Löwenmähne, 19. Dezember 2022, 20:20:16

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Löwenmähne

Ich habe vor mehr als 2 Monaten meinen ersten Termin unverschuldet verpasst, da ich weder eine Einladung noch eine erinnerungs-SMS erhalten habe, auch nicht verspätet.
Ich habe dann ein Anhörungsschreiben bekommen in dem ich mich zu dem Sachverhalt äußern sollte und dort erklärt, dass ich keine Einladung zu dem Termin erhalten habe und deshalb nichts davon wusste.

Nun ist eine Folgeeinladung für Mitte Januar gekommen in der behauptet wird, dass ich bisher keinen wichtigen Grund mitgeteilt habe, der mich daran gehindert hat den Termin wahrzunehmen.
Im Brief steht auch "Ich gebe Ihnen hiermit gem.§24(SGB X) Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern, ich schätze mal das soll bei dem Termin passieren. Soll ich dann einfach nochmal das Gleiche sagen wie in dem Anhörungsschreiben oder was tun?

In dem Termin soll meine aktuelle berufliche Situation besprochen werden und ich soll einen Nachweis zu Bewerbungsaktivitäten, sowie Bewerbungsunterlagen und Lebenslauf mitbringen.
Es besteht aber noch kein EGV, da ich noch keinen vorgelegt bekommen habe und von einem VE weiß ich auch nichts, kann der Nachweis zu Bewerbungsaktivitäten trotzdem verlangt werden bzw. gibt es Folgen falls ich diesen nicht liefern kann?
Ich denke mal bei dem Termin werde ich eine EGV vorgesetzt bekommen?
Auf der Rückseite gibt es noch einen Hinweis, dass wenn ich dieser ERNEUTEN Einladung nicht Folge leiste, eine Sanktion von 10% Erfolgt. Nach dem letzten Satz zu urteilen wird also die letzte "Pflichtverletzung" doch nicht sanktioniert? Warum soll ich mich dann wieder zum Sachverhalt äußern?

Weitere Frage im Zusammenhang:
Ich möchte mich ab Januar Selbständig machen und werde vorerst noch auf die Leistungen angewiesen sein, ich benötige bei meiner Art von Tätigkeit aber keinen Vorschuss oder der Gleichen.
Wann muss das Jobcenter von der Selbständigkeit erfahren, was gibt es da für Fristen?
Wie geht das Jobcenter im Normalfall mit Selbständigen um, muss ich mich da weiterhin um einen Vollzeit Arbeitsplatz bemühen, muss ich trotzdem an Maßnahmen Teilnehmen?
Wie soll ich in dem Fall von Selbstständigkeit mit der EGV verfahren?

Würde mich über alle Antworten freuen, auch wenn nicht jede meiner Fragen beantwortet werden kann. :)

a_good_heart

Wegen des verpassten Termins würde ich wie folgt antworten:

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Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion
Ihr Schreiben vom xx. Dezember 2022


Sehr geehrter SB,

Ihr Schreiben ist mir am x.x. 2022 zugegangen und ich nehme wie folgt dazu Stellung:

Eine Ladung zu einer persönlichen Meldung am x.x. 2022 habe ich nicht erhalten. Ich bin bislang jeder Ladung nachgekommen und auch selbst wegen Krankheit noch nie fern geblieben.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass die Beweispflicht für den Zugang des Verwaltungsaktes gem. §37 Abs. 2 SGB X bei Ihnen liegt. Kann der Zugang nicht nachgewiesen werden, ist der Verwaltungsakt nicht wirksam und es können somit auch keine Rechtsfolgen daraus abgeleitet werden.

Sollten Sie dennoch versuchen eine Sanktion zu verhängen, werde ich unverzüglich mit Widerspruch und ggf. Klage darauf antworten.

Mit freundlichen Grüßen

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Ohne eine gültige EinV, in der eine gewisse Anzahl an Bewerbungsbemühungen festgelegt wurde, musst du keine Nachweise vorlegen und dürfen vom SB auch nicht gefordert werden.

Beim Meldetermin keine EinV unterschreiben! Das Ding zum prüfen mitnehmen und anonymisiert hier einstellen. Dann kann man sich die weitere Vorgehensweise überlegen... :zwinker: 
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Löwenmähne

Vielen Dank für diese Antwort, werde das dann so handhaben mit der EGV.

Kein Bittsteller

Sollten solche Anschuldigungen vermehrt auftreten kurz fassen und auf ein Verfahren vor dem Sozialgericht hinweisen.

Hary

Zitat von: Löwenmähne am 19. Dezember 2022, 20:20:16Wann muss das Jobcenter von der Selbständigkeit erfahren, was gibt es da für Fristen?
Im Grunde vor Beginn der Tätigkeit. Also wenn du am 01.01.2023 damit anfängst, dann sollte das Jobcenter bis zum 31.12.2022 umd 23:59:59 darüber Kenntnis haben. Also ein Fax vor Neujahr am Abend reicht aus.

Davon abgesehen wäre es aber nicht dumm im Vorfeld eine Beratung zu nutzen für Existenzgründer. Immerhin kommen viele Dinge auf dich zu wie Buchhaltung und so weiter. Aber auch der eine oder andere Zuschuss/Förderung wären möglich.

Fettnäpfchen

Löwenmähne

Zitat von: Löwenmähne am 19. Dezember 2022, 20:20:16Ich habe dann ein Anhörungsschreiben bekommen in dem ich mich zu dem Sachverhalt äußern sollte und dort erklärt, dass ich keine Einladung zu dem Termin erhalten habe und deshalb nichts davon wusste.
Das kann man in dem Muster von a_good_heart auch zusätzlich erwähnen und dazu schreiben das es zum Aktenstudium gehört auch da rein zu schauen denn dann hätte sie sich die Drohnung sparen können und uU interessiert es sicher den Datenschutzbeauftragten wie solche Unterlagen verloren gehen können. (o.s.ä. in deinen Worten)

Zitat von: Löwenmähne am 19. Dezember 2022, 20:20:16sowie Bewerbungsunterlagen und Lebenslauf mitbringen.
Geht sie nichts an und würde ich einfach "vergessen" mitzunehmen.

Zitat von: Löwenmähne am 19. Dezember 2022, 20:20:16Wann muss das Jobcenter von der Selbständigkeit erfahren, was gibt es da für Fristen?
Spätestens mit Gewerbeanmeldung solltest du das JC in Kentniss setzen.
Ob das JC einen Buisnessplan oder etwas anderes will wird es sich melden. Unter Umständen machst du das zum Januar Termin je nach dem wenn du loslegst.
Wenn vorher weiß das JC ja schon Bescxheid da du dies ja mit einer VÄM mitteilst. Wenn dann der Jan Termin mit deiner Selbstständigkeit kollidiert musst und kannst du den Termin nicht wahrnehmen ind solltest dem JC einen möglichen Terminvorschlag unterbreiten.
Es gilt > Arbeit geht vor Termin!

MfG FN
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