Vorläufige Zahlungseinstellung

Begonnen von GutenRutsch, 30. Dezember 2022, 15:09:27

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GutenRutsch

Hallo Zusammen,



mir wurden vorläufig alle Leistungen gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 4 (SGBII) iVm § 331 (SGBIII) eigestellt. Mit folgender Begründung: 

,,Eine Kontaktaufnahme mit Ihnen ist für Ihren persönlichen Ansprechpartner nicht möglich. Eine Reaktion Ihrerseits auf unsere E-mails und Telefonanrufe ist nicht erfolgt. Weiter haben Sie bislang keinen Termin bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner wahrgenommen. Die Aufhebung der vorläufigen Einstellung der Zahlung von Leistungen kann nach Ihrer persönlichen Vorsprache bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner geprüft werden."

Bis jetzt habe ich keine Zahlung erhalten und für den Fall, dass dies so bleibt, würde ich gerne morgen direkt einen Eilantrag stellen.

Ich hatte mit diesem Jobcenter in der Vergangenheit schon mehrfach massive Probleme, mir werden hier quasi alle paar Wochen die Leistungen gestrichen. Mit erfundenen Begründungen oder ohne, es ist der absolute Wahnsinn. Als ich das erste Mal einen Eilantrag vor dem Sozialgericht stellen musste, hat mich das so sehr mitgenommen, dass ich in die Psychiatrie musste und seit dem Medikamente brauche. 

Dank dieser Vorgeschichte bin ich etwas vorsichtig geworden und dokumentiere gründlich jeden Schriftwechsel. Die Begründung, man könne mit mir keinen Kontakt aufnehmen, kann ich daher Wiederlegen. Die letzten Termine habe ich immer mit Begründung (selbständige Arbeit, Bewerbung...) abgesagt. Was das mit den E-mails und Telefonanrufen soll verstehe ich auch nicht, ich glaube ich habe nicht einmal welche bekommen. Meinen letzten Termin habe ich abgesagt, mit der Begründung, dass ich mich psychisch nicht in der Lage fühle diesen Termin wahrzunehmen und dabei um einen Termin beim berufspsychologischen Dienst gebeten. Als Antwort habe ich die vorläufige Zahlungseinstellung bekommen. 

Zum Sachverhalt habe ich mich bereits geäußert, mit dem Hinweis, jedes Schreiben beantwortet zu haben und alles belegen zu können. Jetzt ist meine Frage: Kann ich direkt wieder einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen? 

Ich kann die rechtliche Bedeutung hiervon nicht ganz einordnen, aber die Voraussetzung für vorläufige Zahlungseinstellungen sind doch in meinem Fall nicht gegeben?

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-331-vorlaeufige-zahlungseinstellung-21-voraussetzungen-fuer-die-vorlaeufige-zahlungseinstellung_idesk_PI42323_HI2019360.html

,,Rz. 2a

Die Vorschrift dient insbesondere nicht dazu, auf Leistungsempfänger zusätzlichen Druck auszuüben, damit diese persönlich in der Agentur für Arbeit vorsprechen."


Liebe Grüße,
Guten Rutsch

Ottokar

Diese Leistungseinstellung ist klar rechtswidrig.
Die Leistung darf lt. Gesetz nur eingestellt werden, wenn das JC Kenntnis von Tatsachen hat, die zum Wegfall des Lesitungsanspruches führen.
Derartige Kenntnisse hat das JC nicht, jedenfalls nicht mitgeteilt.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Erreichbarkeit per E-Mail und Telefon, und eine Nichtmeldung ohne wichtigen Grund führt zu einer Sanktion, nicht zu einer Leistungseinstellung. Eine Sanktion ist offenbar nicht erfolgt, gerade weil es einen wichtigen Grund gab, der auch als solcher anerkannt wurde.
Das JC handelt hier grob pflicht- und rechtswidrig. Das sollte nicht nur eine EA beim SG zur Folge haben, sondern auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Zuvor würde ich das JC mit Frist bis zum 02.01.2023 auffordern, die klar rechtswidrige Zahlungseinstellung aufzuheben und die Leistung zu zahlen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


GutenRutsch

Danke für die schnelle Antwort, so werde ich es machen!



Ich denke mal, man hat mir aus meiner Formulierung, dass ich mich zurzeit psychisch nicht in der Lage sehe Termine wahrzunehmen, den Strick gedreht, dass ich generell nicht zu Erreichen bin? 



Dienstaufsichtsbeschwerde habe ich nach der vergangenen Geschichte gemacht. Damals gab es neben der grundlosen Zahlungseinstellung noch andere, klar rechtswidrige Methoden, für die ich eine Rechtfertigung wollte (Ich habe einen Brief in dem steht ich wäre per Post nicht zu Erreichen und solche Sachen...). Im Antwortschreiben wurden die Vorfälle, in denen man klar rechtswidrig gehandelt hatte, einfach ignoriert, die weniger schlimmen Vorfälle waren alle zu lange her und können nicht mehr nachvollzogen werden...

Ottokar

Ich würde zuerst noch etwas anderes versuchen: ich würde am 02.01.2023 beim JC aufschlagen und dort sagen: "Hier bin ich, geben sie mir sofort mein Geld."
Das wird vermutlich nicht passieren, macht sich in der Begründung der EA beim SG aber äußerst gut, wenn da drin steht: Ich habe mich wie gefordert am 02.01.2023 persönlich im JC vorgestellt, dieses verweigert aber weiterhin die Zahlung.
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BigMama

Womöglich ist das Problem mit dem Erscheinen des TE auch sofort behoben. Denn genau darum ging es doch in den Schreiben.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ottokar

Liest sich zwar nicht so
ZitatDie Aufhebung der vorläufigen Einstellung der Zahlung von Leistungen kann nach Ihrer persönlichen Vorsprache bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner geprüft werden.
aber ein Versuch ist es Wert. In jedem Fall verbessert es die Rechtsposition gegenüber dem SG ganz erheblich, deshalb auch mein Vorschlag dazu.
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