Vermittlungsvorschlag und Termin ZAF

Begonnen von mausilein, 21. Januar 2023, 21:11:35

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mausilein

Guten Abend

ich bin aktuell AU geschrieben, und habe vor 4 Tagen online einen Vermittlungsvorschlag einer ZAF erhalten.
Einen Tag später lag von der ZAF ein Termin zum Vorstellungsgespräch von denen im Briefkasten normaler Brief, dass JC hat denen die Info gegeben.

Meine Frage

Bewerbung habe ich nicht rausgeschickt da schriftlich im Briefkasten nichts war, nur Online wenn man sich einloggen tut. Bei dem Vorstellungsgespräch solle ich Bewerbungsunterlagen mitbringen.

Hätte ich mich bewerben müssen oder nicht? Den Termin bei der ZAF sage ich kurz vorher ab da ich AU geschrieben bin.

Oder sollte ich mich auf eine Sanktion einstellen? Falls ja wieviel % wären das ?

Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen  :smile:

Hary

Zitat von: mausilein am 21. Januar 2023, 21:11:35Den Termin bei der ZAF sage ich kurz vorher ab da ich AU geschrieben bin.
Warum sagst du nicht gleich ab? Wenn du bereits weißt dass du krank bist, dann sage dich rechtzeitig ab. Du möchtest ja auch nicht dass deine Termine zehn Minuten vorher absagen oder?

mausilein

@Hary
Ich hatte natürlich schon probiert dort jemanden telefonisch zu erreichen aber keiner hat sich gemeldet. Werde den Termin schriftlich absagen dort in den Briefkasten einwerfen, ist nicht weit weg von mir.

BigMama

#3
Zitat von: mausilein am 21. Januar 2023, 21:21:40@Hary
Ich hatte natürlich schon probiert dort jemanden telefonisch zu erreichen aber keiner hat sich gemeldet. Werde den Termin schriftlich absagen dort in den Briefkasten einwerfen, ist nicht weit weg von mir.

Das halte ich für keine gute Idee. Man könnte dir unterstellen, dass du auch an einem Gespräch teilnehmen kannst, wenn du schon in der Lage bist deren Hausbriefkasten aufzusuchen.
Schick die Absage lieber per Mail.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Harald53

Wieso willst du denn was absagen was du garnicht vereinbart hast?
Jemand wildfremdes schickt dir unaufgefordert einen Brief mit irgendeinen Termin warum springst du dann sofort?

Solange kein Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung bei dir im Briefkasten landet musst du garnix tun.
Erst wenn das der Fall ist, solltest du dich bewerben.
Alles was vorher irgendwie im Briefkasten landet hat doch keine Relevantnis.

Hary

Genau, entweder telefonisch oder per Mail/Fax. Wenn du den Brief dort einwerfen kannst, dann könntest du durchaus mit der Unterstellung konfrontiert werden auch den Termin dort wahrnehmen zu können.

Selbst wenn du was ansteckendes hast, dann wirst du das im Zweifel beweisen müssen und das bedeutet nur Ärger.

Zitat von: Harald53 am 21. Januar 2023, 22:30:25Termin warum springst du dann sofort?
Das wäre gefährlich. Wenn eine Kontaktaufnahme von einem Arbeitgeber vorliegt, dann ist es schon notwendig darauf zu reagieren, da es ja im eigenen Interesse sein sollte eine Einstellung zu bekommen. Dazu hast du ja auch die Verpflichtung. Bei einem Schreiben vom JC braucht es die Rechtsfolge, wenn ein Arbeitgeber Kontakt aufbaut und dich einstellen will, dann ist ganz klar geregelt dass du alles tun musst um deine Hilfsbedürftigkeit zu verringern. 

Harald53

Zitat von: Hary am 21. Januar 2023, 22:33:53Dazu hast du ja auch die Verpflichtung.

Dann benenne bitte die Rechtsgrundlage dafür.

Beim ALg2 musste man nur tätig werden wenn das Jobcenter Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrung schickt.
Wenn mir wildfremde Personen oder Firmen was in den Briefkasten werfen dann muss ich darauf nicht reagieren.
Das hat sich auch mit der Einführung des Bürgergeldes nicht geändert.

Wenn doch, dann wie gesagt bitte die (neue) Rechtsgrundlage dafür nennen.
Kann ja sein, dass das an mir vorbeigegangen ist, ich glaube aber wenn das so wäre dann würde das schon durch die Medien geistern.

Hary

Zitat von: Harald53 am 21. Januar 2023, 23:01:47Wenn doch, dann wie gesagt bitte die (neue) Rechtsgrundlage dafür nennen.
§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III:
Nimmt ein*e Arbeitslose*r eine angebotene Beschäftigung nicht an oder verhindert der- oder diejenige die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, kann auch hier die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen.

Harald53

Zitat von: Hary am 21. Januar 2023, 23:23:15§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III:
Nimmt ein*e Arbeitslose*r eine angebotene Beschäftigung nicht an oder verhindert der- oder diejenige die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, kann auch hier die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen.

Den § 159 gabs doch schon immer. Der ist nicht neu.
Das was du zitiert hast betrifft den Bewerbungsprozess.
Der TE befindet sich doch überhaupt nicht im Bewerbungsprozess oder liegt etwa ein VV mit RFB vor?

Es geht doch darum das niemand verpflichtet ist auf Briefe von wildfremden Personen/Firmen zu reagieren.
Denn nach deiner Logik könnte mir ja einfach irgendein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag in den Briefkasten werfen und ich muss diesen Unterschreiben ansonsten Sanktion. Das gibt das Gesetz aber nicht her. Sanktionen sind eben wie oben erwähnt nur möglich wenn ein VV mit RFB vorliegt.

mausilein

Ich danke euch für die ganzen Antworten.

Da ich ja online den Vermittlungsvorschlag sehen konnte wenn man sich einloggen tut bei der Jobbörse im Postfach glaube ich heißt das. Wenn ich das lese ist das wie wenn ich den Vermittlungsvorschlag per Post erhalten habe?

Harald53

Zitat von: mausilein am 22. Januar 2023, 00:14:54Ich danke euch für die ganzen Antworten.

Da ich ja online den Vermittlungsvorschlag sehen konnte wenn man sich einloggen tut bei der Jobbörse im Postfach glaube ich heißt das. Wenn ich das lese ist das wie wenn ich den Vermittlungsvorschlag per Post erhalten habe?

Nein, das was im Onlinepostfach drin ist hat keinerlei rechtliche Bewandnis.
Nur schriftliches zählt. (Man warnt ja nicht umsonst ständig davor, nicht mit dem Jobcenter zu mailen oder zu telefonieren, weil nichts davon nachweisbar ist)

Mein Postfach ist auch immer voll mit irgendwelchen Schreiben von Arbeitgebern die mich zur Bewerbung auffordern.(siehe Anhang)
Das interessiert aber niemanden.
Tätig musst du nur werden wenn du per Post vom Jobcenter einen Vermittlungsvorschlag mit RFB bekommst.
Wenn dir dagegen irgendein Hansel irgendwas in deinen Briefkasten wirft musst du überhaupt nix machen.

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Hary

Zitat von: mausilein am 22. Januar 2023, 00:14:54Wenn ich das lese ist das wie wenn ich den Vermittlungsvorschlag per Post erhalten habe?
Zumindest sieht das Jobcenter dass du es gelesen hast. Damit kann man nun argumentieren dass du es erhalten hast. Ob es dazu schon Verfahren gab weiß ich nicht, ich würde jedoch davon abraten hier das Versuchskaninchen zu spielen :)

Zitat von: Harald53 am 22. Januar 2023, 00:34:08Nein, das was im Onlinepostfach drin ist hat keinerlei rechtliche Bewandnis.
Ich gehe davon aus dass dies deine persönliche Meinung darstellt und keine Rechtsberatung ist? Mal davon abgesehen das man ohne Jurist zu sein keine Rechtsberatung geben darf ist es immer gefährlich wenn Laien dafür sorgen das ein anderer ein Problem bekommt.

Harald53

Zitat von: Hary am 22. Januar 2023, 01:41:04Zumindest sieht das Jobcenter dass du es gelesen hast. Damit kann man nun argumentieren dass du es erhalten hast.

Also sorry Hary wenn du dich heute hier erst im Forum angemeldet hättest dann würde ich solche Aussagen vielleicht noch verstehen aber du bist ja nun auch schon eine ganze weile hier.

Da solltest du nunmal solangsam mitbekommen haben, dass eine Sanktion nur mit RFB erfolgen kann.
Ob das Jobcenter irgendwas sieht, ließt oder sich irgendwas zusammenreimt ist doch völlig irrelevant.
Ohne erfolgter schriftlicher RFB gibts keine Sanktion, eigentlich ganz einfach zu merken ....

Ottokar

Zitat von: mausilein am 21. Januar 2023, 21:11:35ich bin aktuell AU geschrieben, und habe vor 4 Tagen online einen Vermittlungsvorschlag einer ZAF erhalten.
Mit RFB? Dann solltest du dich darauf bewerben, außer der Job ist aus offensichtlichen Gründen nicht zumutbar.

Zitat von: mausilein am 21. Januar 2023, 21:11:35Einen Tag später lag von der ZAF ein Termin zum Vorstellungsgespräch von denen im Briefkasten normaler Brief, dass JC hat denen die Info gegeben.
Das wäre dan ein Termin für eine persönliche Bewerbung aufgrund des sanktionsbewehrten(?) Jobangebotes.
Die Nichtwarnehmung ohne wichtigen Grund kann nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II sanktioniert werden.

Zitat von: Harald53 am 21. Januar 2023, 23:01:47Dann benenne bitte die Rechtsgrundlage dafür.
§ 2 SGB II, hier aber wohl eher aufgrund des sanktionsbewehrten Jobangebotes § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


mausilein

Dankeschön für die Antworten.

Ich hatte wie gesagt bis jetzt kein schriftlichen Vermittlungsvorschlag im Briefkasten, daher weiß ich nicht mit oder ohne RFB.

Ich habe mich nicht beworben, da bei der ZAF beim Termin die Bewerbung mitgebracht werden soll. Daher gehe ich davon aus, dass ich diese nicht extra dorthin schicken muss.

Hab den Termin per E-Mail abgesagt zwecks Krankmeldung, die werden sowieso bestimmt Morgen zurückschreiben gehe ich von aus