Bürgergeld: Mögliche Änderungen beim Zuflussprinzip?

Begonnen von neuehoffnung, 10. Februar 2023, 16:08:28

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neuehoffnung

Hallo liebe Community,

ich fülle mich von meinem Personalvermittler beim Jobcenter ganz schön veräppelt. Oder vielleicht hat sich etwas mit der Einführung des Bürgergeldes verändert. Deshalb ein neues Thema von mir.

Zum Sachverhalt:

Ich habe mir neulich einen Job über die Arbeitnehmerüberlassung gefunden. Wegen der Einarbeitung sollte ich am 27.02. und nicht ab Anfang März anfangen. Es wird so gemacht in der Firma. Man fängt immer Anfang der Woche an. So wurde es mir erklärt. Somit habe ich 2 Tage in diesem Monat gearbeitet. Der Personalvermittler von Jobcenter meinte, dass ich für März und ggbfs. April einen Darlehensantrag beim Jobcenter stellen sollte.  Da ich kein Recht mehr auf Bürgergeld/SGB II für Februar und März habe.

Ich bin nicht ganz seiner Meinung, wenn ich noch das Zuflussprinzip berücksichtige: Denn 100 Euro darf jede Person, die Leistungen vom Jobcenter nach SGB II bezieht, als Grundfreibetrag dazuverdienen, ohne dass das Geld auf die bezogenen Leistungen angerechnet wird. Falls ich im Februar Pi mal Daumen 210 Euro Netto verdiene, dann werden die 110 Euro auf das Bürgergeld angerechnet. Die 210 Euro werden Mitte März (ganz üblich bei der Zeitarbeit) überwiesen. Somit darf ich mein Gehalt mit Hartz 4 / Bürgergeld aufstocken, weil mein Einkommen im März unter der Bedarfsgrenze liegt. So gesehen bekomme ich erst Mitte April von dem neuen Arbeitgeber ordentlich Geld.

Die Frage ist, was soll ich machen?! Mir fällt folgendes ein:

1. Ich unterschreibe den Vertrag ab dem 27.02. und stelle den Darlehensantrag für April. Somit bekomme ich am 28.02. für März den vollen Regelsatz plus Mietzuschuss. Ende März melde ich die Einnahme vom Februar i.H.v. 210 Euro dem Jobcenter mit dem Gehaltsnachweis. Und für April, bis ich auf die Beine komme, bekomme ich ein Darlehen. Das Darlehen und die 110 Euro werde ich im Laufe der nächsten Monate in Raten zurückzahlen.

2. Ich unterschreibe den Vertrag ab dem 01.03. und ggbfs. mache ich die ersten zwei Tage der Einarbeitung umsonst / ohne Entlohnung. Ich bekomme ganz normal den vollen Regelsatz plus Mietzuschuss. Denn nach dem Zuflussprinzip bin ich im März mangels Einkommen noch hilfebedürftig. Somit kann das Jobcenter die erbrachten Leistungen für März nicht zurückfordern. Und für April stelle ich einen Darlehensantrag. Das Darlehen werde ich im Laufe der nächsten Monate in Raten zurückzahlen.

Vielen lieben Dank im Voraus für Eure fachlichen Meinungen und Experteneinschätzungen.

Fettnäpfchen

neuehoffnung

Du kannst auch auf deinem Recht bestehen dass sich das JC an seinen Auftrag hält und dafür sorgt das die Leistung solange läuft bis der erste Zufluß stattgefunden hat und dann können sie,  nach Nachweis Lohnabrechnung und Kontoauszug, berechnen was nachzuzahlen oder zurückzufordern ist.
Leistungspflicht des Leistungsträgers
Darlehen ist pure Faulheit vom SB und nur du hast einen riesigen Mehraufwand um zu Geld zu kommen, ausserdem beschneidest du dein eigenes Recht. Und im Nachgang musst du trotzdem und genauso den Zufluß belegen

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

neuehoffnung

Fettnäpfchen, danke Dir für den Link!

Das heißt, ob man es Bürgergeld nennt oder nicht, alles bleibt beim Alten.
Ich werde alles schriftlich die Woche dem SB bezüglich des Zuflussprinzips und der Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Antrag stellen.

Liebe Grüße

Fettnäpfchen

neuehoffnung

Zitat von: neuehoffnung am 12. Februar 2023, 09:41:53Das heißt, ob man es Bürgergeld nennt oder nicht, alles bleibt beim Alten.
Genau von Verbesserung kann man nicht wirklich reden wenn man abwiegt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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