Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Nach WBA Prüfung vorrangiger Leistungen (Rente)

Begonnen von Miau, 19. April 2023, 19:29:45

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 4 Gäste betrachten dieses Thema.

Miau

Liebe Forumsmitglieder,

habe einen WBA für den Bewilligungszeitraum ab dem 30.04.23 gestellt. Der Antrag ist noch nicht bewilligt, Daraufhin vom JC:

"Leistungen nach dem SGB II erhalten Sie nur, sofern Sie keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen haben, die die Leistung nach dem SGB II verringert oder ganz ausschließt. Zu diesen vorrangigen Leistungen gehört eine Rente wegen Alters.
Um feststellen zu können, ob und wann Sie Anspruch auf eine ungeminderte Rente haben und ob diese vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, bitte ich Sie, die aktuelle Rentenauskunft oder Renteninformation Ihres Rentenversicherungsträgers vorzulegen."

Ich verstehe insbesondere den letzten Absatz nicht. Wie kann denn die ungeminderte Rente vorrangig in Anspruch genommen werden? Soll ich zwangsverrentet werden? Ich denke, eine Zwangsverrentung ist ab 2023 nicht mehr möglich?

Bin 64 Jahre,habe lt. Rentenversicherungsträger (Renteninformation) Anspruch auf eine ungeminderte Rente ab 08/2024. Wegen der Abschläge möchte ich nicht vorzeitig in Rente gehen. Die Rente ist niedriger als HartzIV. Ich müsste mit Sozialhilfe aufstocken.

Ich dachte zwangsverrrentet konnte man vor 2023 nur werden, wenn die Höhe der Regelatersrente höher war als der Hartz IV-Bezug oder musste er niedriger sein als HartzIV? Wie ist es aktuell?
Kann mir jemand weiterhelfen?

horst

Zitat von: Miau am 19. April 2023, 19:29:45Bin 64 Jahre,habe lt. Rentenversicherungsträger (Renteninformation) Anspruch auf eine ungeminderte Rente ab 08/2024.
das wissen die ja nicht im JC, weil du schon über 63 bist. Sonst müsstest vorranig ohne Abschlag in Rente.

Miau

@Horst
Das JC kennt mein Geburtsdatum, also mein Alter, somit den Beginn des Regelrenteneintritts. Ich erfülle nicht 45 Jahre Rentenbeiträge.

Also kann das JC doch zwangsverrenten, nämlich aktuell nur dann, wenn eine vorzeitige Rente ab 63 Jahren ohne Abschlag möglich ist, und wenn zusätzlich 45 Jahre Rentenversicherungszeit bestehen? Auch wenn man es nicht will, vorzeitig und ohne Abschläge in Rente zu gehen, kann das JC einen dazu zwingen?

horst

Vorrangig auch wenn du durch Wohngeld aus dem Bezug fällst. Du musst nichts nur deine Zeiten von der RV beibringen und die können für dich dann die Rente beantragen.

Miau

Zitat von: horst am 19. April 2023, 22:00:27Vorrangig auch wenn du durch Wohngeld aus dem Bezug fällst. Du musst nichts nur deine Zeiten von der RV beibringen und die können für dich dann die Rente beantragen.

Merci @horst
Bekomme aber kein Wohngeld oder sonstige Zusatzleistungen, nur HartzIV. Wenn ich jetzt in Rente gehen würde, müsste ich Abschläge in Kauf nehmen. Habe also jetzt keinen Anspruch auf ungeminderte Rente. Trotzdem kann das JC mich zwangsverrenten? Auf welcher gestzlichen Grundlage denn? Die Zwangsverrentung bei Abschlägen ist doch bis 2026 aufgehoben!?   

horst

Zitat von: Miau am 20. April 2023, 14:05:19Die Zwangsverrentung bei Abschlägen ist doch bis 2026 aufgehoben!?   
so ist es seit 01.01.23

Miau

Zitat von: horst am 20. April 2023, 14:14:06so ist es seit 01.01.23

Also, habe ich das richtig verstanden: ich brauche nicht zu befürchten, dass das JC mich jetzt zwangsverrentet, da  bei mir dann Abschläge entstehen. Daher darf das JC mich jetzt nicht zwangsverrenten und muss den WBS bewilligen.

Mit der Renteninfo will das JC nur überprüfen, dass keine Abschläge entstehen bzw. nicht bestehen, um mich in die Rente abschieben zu können?

horst

Zitat von: Miau am 20. April 2023, 14:36:12Mit der Renteninfo will das JC nur überprüfen, dass keine Abschläge entstehen bzw. nicht bestehen, um mich in die Rente abschieben zu können?
vermutlich, aber vielleicht ist das Schreiben auch gekommen, weil denen ihre Bürgergeld-Software noch nicht auf den neusten Stand sich befindet.

Miau

Zitat von: horst am 20. April 2023, 14:40:41vermutlich, aber vielleicht ist das Schreiben auch gekommen, weil denen ihre Bürgergeld-Software noch nicht auf den neusten Stand sich befinde

Das wäre ja schlecht für mich, mit der Software....
Entschuldigung, aber "vermutlich" ist mir zu vage. Wer weiß esim Forum denn genau? Mein Bewilligungszeitraum läuft bald ab.

Wo steht das eigentlich im SGBII Fassung ab dem 31.12.22, dass Zwangsverrentung mit Abschlägen bis 2026 aufgehoben sind. Damit ich notfalls argumentieren kann.

Kann es sein, dass das JC argumentiert: beziehen Sie doch Ihre Rente mit Abschlägen und beantragen zusätzlich Wohngeld. Das wären dann Leistungen, auf die ich Anspruch habe und die als vorrangig gelten würden, um den WBA abzubiegen oder geht das nicht wegen der Rente mit Abschlägen, da bis 2026 rechtlich unzulässig?

Harald53

Zitat von: Miau am 19. April 2023, 19:29:45Bin 64 Jahre,habe lt. Rentenversicherungsträger (Renteninformation) Anspruch auf eine ungeminderte Rente ab 08/2024. Wegen der Abschläge möchte ich nicht vorzeitig in Rente gehen. Die Rente ist niedriger als HartzIV. Ich müsste mit Sozialhilfe aufstocken.

Verstehe ich nicht, wenn deine Rente so niedrig ist, dass du sowieso aufstocken musst, dann kann es dir doch egal sein ob du mit oder ohne Abschläge in Rente gehst.
Am Ende kommt doch das selbe bei raus.

horst

#10
Zitat von: Miau am 20. April 2023, 14:54:42Wo steht das eigentlich im SGBII Fassung ab dem 31.12.22, dass Zwangsverrentung mit Abschlägen bis 2026 aufgehoben sind. Damit ich notfalls argumentieren kann.

§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen das steht alles im Gesetz und das wissen die JC auch.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/12a.html
und hier Fachliche Anweisungen

(1) Zu den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen gehört die ungeminderte Altersrente.
Nachweis durch Vorlage der Rentenauskunft ab dem 62. Lebensjahr (12a.31)
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente ist durch die Jobcenter zu überwachen. Versicherte haben nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle 3 Jahre Anspruch auf eine Rentenauskunft, in der auch allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben werden
(§ 109 SGB VI). Die Prüfung ist einmalig an Hand der Rentenauskunft ab dem 62. Lebensjahr vorzunehmen.
Fachliche Weisungen § 12a SGB II
BA-Zentrale GR 11 Seite 15
Stand: 01.01.2023
auch interessant zu wissen !
63. Lebensjahres ist ein Verweis auf die Inanspruchnahme einer ausländischen Altersrente mit Abschlägen daher nicht zulässig

Hartzer Rolle

Zitat von: Miau am 20. April 2023, 14:54:42Wo steht das eigentlich im SGBII Fassung ab dem 31.12.22, dass Zwangsverrentung mit Abschlägen bis 2026 aufgehoben sind. Damit ich notfalls argumentieren kann.


https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html

§12a Satz 3 SGB II

Miau

Vielen Dank!
Zitat von: horst am 20. April 2023, 15:12:2112a SGB II Vorrangige Leistungen das steht alles im Gesetz und das wissen die JC auch.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/12a.html
Vielen Dank!
Zitat von: Hartzer Rolle am 20. April 2023, 15:13:43https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html

Liege ich denn richtig? Das JC versucht mich vorzeitig in die Rente abzuschieben. Daher die Anforderung der Renteninfo, um zu sehen, ob ich vorzeitig und ohne Abschläge in die Rente abgeschoben werden kann. Da aber Abschläge fällig (keine 45 Jahre Rentenbeiträge), geht das aufgrund der neune Gesetzeslage nicht. Dann müssten sie also den WBA bewilligen.
Oder kommt dann: Sie hätten Anspruch auf Wohngeldzuschuss (mindert den SGB II-Bezug) zusätzlich zur Rente mit Abschlägen. Daher keine weitere Bewilligung von HartzIV? Geht das überhaupt rein rechtlich?

Zitat von: Harald53 am 20. April 2023, 15:01:42Verstehe ich nicht, wenn deine Rente so niedrig ist, dass du sowieso aufstocken musst, dann kann es dir doch egal sein ob du mit oder ohne Abschläge in Rente gehst.
Am Ende kommt doch das selbe bei raus.

Lehne ich aus Prinzip ab. Eine Rente mit Abschlägen gilt lebenslang. Außerdem ist die Rentenhöhe eine feste  Berechnungsgröße für andere Sozialleistungen. Wohngeld ist lediglich ein Zuschuss (keine Übernahme der tatsächlichen Höhe). Ich bin nicht bereit, auf meine vollen Rentenansprüche aufgrund des Kostenersparnisbestrebens des JC zu verzichten.
 


horst

Zitat von: Miau am 20. April 2023, 16:00:18Liege ich denn richtig? Das JC versucht mich vorzeitig in die Rente abzuschieben. Daher die Anforderung der Renteninfo, um zu sehen, ob ich vorzeitig und ohne Abschläge in die Rente abgeschoben werden kann.
nein, aber die müssen prüfen, weil sie ja nicht wissen, ob du deine 45 Jahre schon erreicht hast. Da wird dein Lebenslauf vom JC wohl nicht ausreichen als Nachweis.

Hartzer Rolle

Fordere am besten bei der DRV eine Renteninformation an. Die enthält alles Wissenswerte und ist KEIN Rentenantrag.