Auszahlung der Genossenschaftsanteile des Ex-Vermieters

Begonnen von Papagena, 05. Mai 2023, 08:30:13

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Papagena

Guten Morgen allerseits, :coffee:

zuerst ein großes Lob von mir an die Betreiber dieses Forums und die ausführliche Moderation. Man findet hier wirklich viele passende Antworten und Rat auf die unterschiedlichsten Probleme. Zudem ist alles gut verständlich geschrieben, auch für Jura-Laien.  :sehrgut:

Nun zu meinem Anliegen:

Im kommenden August/September erhalte ich die Genossenschaftsanteile meines Ex-Vermieters zurück. Es müßte sich hierbei um "Vermögen" handeln, so wie ich es verstanden habe, laut: "Ratgeber Vermögen" und nicht um anrechenbares "Einkommen"?

https://hartz.info/index.php/topic,25.msg27.html#msg27

Ich darf also meine Genossenschaftsanteile behalten und muß sie nicht abführen an das A-Amt? Bitte um Korrektur, falls ich falsch liegen sollte.

Im Moment benötige ich dringend ein neues Mobiliar und dies ist mit Hartz-5 leider nicht stemmbar für mich.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!  :danke:




,,Innere Freiheit und äußere Notwendigkeit, dies sind die beiden Pole der tragischen Welt."

August Wilhelm von Schlegel

Sheherazade

Zitat von: Papagena am 05. Mai 2023, 08:30:13Ich darf also meine Genossenschaftsanteile behalten und muß sie nicht abführen an das A-Amt?

Korrekt. Ganz unproblematisch ist es, wenn du die Genossenschaftsanteile bereits als Vermögen angegeben hast im Antrag.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Papagena

Guten Morgen Sheherazade,

ja, dies habe ich bereits dem A-Amt mitgeteilt und auch die Kopien des Sparbuchs hierfür beim WBA eingereicht. Zudem mußte ich letztes Jahr die dazugehörige Dividende an das A-Amt abführen (Kapitalerträge).

Vielen Dank für Deine zügige Antwort und Grüßle! :danke:


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August Wilhelm von Schlegel

Papagena

Guten Morgen @Sheherazade,  :coffee:

ich habe noch eine abschließende Frage:

Wenn meine Genossenschaftsanteile dann auf meinem Konto eingehen werden, muß ich dies dann sofort dem Amt mitteilen?

Vielen Dank im Voraus!
,,Innere Freiheit und äußere Notwendigkeit, dies sind die beiden Pole der tragischen Welt."

August Wilhelm von Schlegel

Ottokar

Zitat von: Papagena am 09. Mai 2023, 08:37:40Wenn meine Genossenschaftsanteile dann auf meinem Konto eingehen werden, muß ich dies dann sofort dem Amt mitteilen?
Nur wenn damit dein Gesamtvermögen den Vermögensfreibetrag überschreiten würde.

Zitat von: Papagena am 05. Mai 2023, 08:53:11Zudem mußte ich letztes Jahr die dazugehörige Dividende an das A-Amt abführen (Kapitalerträge).
Also abführen muss man da nix.
Sofern die Kapitalerträge nicht unter eine Freibetragsregelung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung) und/oder Geringfügigkeitsgrenze (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II) fallen, würden sie als Einkommen berücksichtigt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Papagena

Guten Morgen Ottokar,  :coffee:

Vielen Dank für Deine Antwort und Deine Mühen!

Mein Vermögensfreibetrag wird dadurch nicht überschritten und die Dividende beträgt konstant 48,00 EUR im Jahr.

PS: Heute Morgen ist endlich das Geld eingegangen.
Es hat tatsächlich 4 Wochen benötigt, bis der WBA bewilligt und ausgezahlt wurde.
Hier im Forum sind einige User, die auch sehr lange auf ihre Leistungen nach dem WBA-Antrag warten mußten. Es scheint also kein Einzelfall zu sein... :nea:

Grüßle
Papagena
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August Wilhelm von Schlegel

Ottokar

Lt. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-Verordnung sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das galt auch 2022 schon. Sofern also das JC in 2022 Einnahmen aus Kapitalvermögen von weniger als 100 Euro als Einkommen berücksichtigt hat, war das rechtswidrig und du solltest dagegen vorgehen, indem du unter Hinweis auf diese Regelung beantragst, den Verwaltungsakt zu überprüfen, in welchem diese Anrechnung vorgenommen wurde.

Bsp.

Überprüfungsantrag

hiermit beantrage ich, den Verwaltungsakt vom ... zu überprüfen.
Darin wurden 48 Euro Einnahmen aus Kapitalvermögen als Einkommen berückschtigt, dieser Betrag ist jedoch nach Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-Verordnung anrechenfrei (Freigrenze), da ich im Jahr 2022 weniger als 100 Euro Einnahmen aus Kapitalvermögen hatte.
Der o.g. Verwaltungsakt ist deshalb dahingehend aufzuheben und die damit zu wenig bewilligte Leistung nachzuzahlen.
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Hary

Genossenschaftsanteile sind ja im Bereich Wohnung wie eine Kaution. Also vorhandenes Vermögen.

Es gibt bei Genossenschaftsanteilen aber doch die eine oder andere Besonderheit. Eine Genossenschaft kann eine Dividende zahlen, wenn der Wert steigt. Dies wäre dann natürlich ein Zugewinn. In der Regel schließen das Wohnungsbaugenossenschaften aber aus, da diese Gewinne beschlossen durch den Vorstand und der Mitglieder für Maßnahmen innerhalb der Genossenschaft eingesetzt werden.

Kopfbahnhof

Zitat von: Hary am 11. Mai 2023, 14:02:07Dies wäre dann natürlich ein Zugewinn
Der aber in den seltensten Fällen über den 100€ liegen dürfte.
Meistens zahlen sie eh nichts extra aus.

Zitat von: Papagena am 11. Mai 2023, 10:00:13beträgt konstant 48,00 EUR im Jahr
Also kannst du das Geld auch behalten, außer du hast noch mehr Quellen und kommst über die 100€ im Jahr.

Zitat von: Papagena am 11. Mai 2023, 10:00:13hat tatsächlich 4 Wochen benötigt
Ja ist nicht ungewöhnlich, daher soll der Antrag ja mind. 6 Wochen vorher gestellt werden.

Papagena

Guten Abend Ottokar,

in Ordnung, ich werde mir das überlegen, ob ich dagegen vorgehen werde.
Bisher habe ich meist gute Erfahrungen mit dem Amt gemacht und auch mein Jobvermittler ist super.
Als Laie ist man allerdings diesem Paragraphendschungel und den ganzen Verwaltungsakten ausgeliefert.
Selbst wenn man nichts Böses im Schilde führt, ist es möglich in irgendein Fettnäpfchen zu treten und schon steht man da, als Bösewicht und Leistungserschleicher.
Deshalb nochmals mein großer Dank für Deine Aufklärung und Deine Arbeit hier im Forum!



Guten Abend Hary,

das dachte ich anfangs auch, aber es gibt tatsächlich einige Unterschiede zu einer "normalen" Kaution.
So z.B. der Auszahlungszeitpunkt nach dem Auszug und die separate Kündigung des Genossenschaftskontos mit dem Geld darauf. Statt 3 Monaten 1 1/2 Jahre bis zur Auszahlung. Auch die Summe der Anteile ist höher als 3 Kaltmieten.



Guten Abend Kopfbahnhof,

(guter Nickname... :grins:)

Genossenschaft:
Vor einigen Jahren war dort ein Sparbuch mit den damaligen Zinsen noch ein gutes Sparsäckel.
Meine Mutter hatte dort ihre Ersparnisse "gebunkert" und es war lukrativer und sicherer als bei einer normalen Bank.

WBA:
Falls ich bis Oktober nicht in Lohn & Brot stehen sollte, werde ich das wohl so machen müssen.
Beim letzten WBA hatte es nämlich nur 2 Wochen gedauert.



Ich wünsche Euch Allen einen gemütlichen Abend.   :danke:
Grüßle
Papagena

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August Wilhelm von Schlegel

Kopfbahnhof

Zitat von: Papagena am 11. Mai 2023, 20:41:10hatte es nämlich nur 2 Wochen gedauert
Ist oft aber nicht der Normalfall, daher immer mind. 6 Wochen vorher machen, schadet ja nicht.

Zitat von: Papagena am 11. Mai 2023, 20:41:10der Auszahlungszeitpunkt
Ja bei Genossenschaften kann es manchmal lange dauern, je nach Auszugsdatum und deren Abrechnung.

War bei mir auch mal so, Datum war ungünstig und musste dann fast 2 Jahre darauf warten.
Aber Einkommen ist es ganz sicher nicht, auch nicht die jährlichen Zinsen von der Genossenschaft.
(so viel wird es ja nicht sein)

Fettnäpfchen

Papagena

Zitat von: Papagena am 11. Mai 2023, 20:41:10in Ordnung, ich werde mir das überlegen, ob ich dagegen vorgehen werde.
Zitat von: Papagena am 11. Mai 2023, 20:41:10Selbst wenn man nichts Böses im Schilde führt, ist es möglich in irgendein Fettnäpfchen zu treten und schon steht man da, als Bösewicht und Leistungserschleicher.
Kein Grund auf sein Recht zu verzichten und Geld zu verschenken.
eLB`s stehen doch sowieso unter dem Generalverdacht des .......

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

jens123

M. W. wird die Rückzahlung von Genossenschaftanteilen nach Austrittung aus der Genossenschaft zum Ende des folgenden Geschäftsjahres fällig, welches nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss. Hier liegt einer der Nachteile gegenüber einer Mietkaution. Die Rückerstattung Letzterer wird grundsätzlich sofort mit Mietende fällig. Auch wenn viele Vermieter so tun, als wenn sie noch ewig auf fremder Leute Geld hocken können.

Ein Zurückbehalt der Rückzahlung ist nur in Ausnahmefällen rechtlich zu begründen, und falls ja nur teilweise. Z. B. wenn offensichtliche Schulden des ehemaligen Mieters bestehen, Leistungen im Rahmen der Rückgabe (Renovierung usw.) offen sind oder massiv höhere Verbrauchswerte als in der Vergangenheit bei Wasser, Heizung u. ä. zu Buche schlagen. Wenn die Übergabe bei Auszug ohne Beanstandungen durch den Vermieter bestätigt wurde, kann jeder erwarten, dass die komplette Kaution spätestens nach einer Woche auf seinem Konto ist.


Fettnäpfchen

jens123

Zitat von: jens123 am 14. Mai 2023, 19:59:17Die Rückerstattung Letzterer wird grundsätzlich sofort mit Mietende fällig. Auch wenn viele Vermieter so tun, als wenn sie noch ewig auf fremder Leute Geld hocken können.
Wo kann man diese (gesetzliche) Regelung nachlesen?
Ich lerne gerne dazu!

MfG FN
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