Keine Berücksichtigung der Einkommensteuer bei Rückzahlungsforderung

Begonnen von Kunaro, 19. Mai 2023, 19:30:35

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Kunaro

Guten Tag zusammen,

ich habe keine für mich sinnvolle Erklärung im Netz gefunden, daher möchte ich es hier versuchen.

In den Monaten 06/22-01/23 war ich selbstständig, habe aber parallel Alg-II erhalten.

Die Einkommensteuer konnte ich erst nach dem Bewilligungszeitraum entrichten, weil ich die Steuererklärung für 2022 erst 2023 machen kann. Nun erhalte ich eine Rückforderung ohne Berücksichtigung der über den Einkommensteuerbescheid beschiedenen Einkommensteuer mit der Begründung "§§ 11 -11b SGB II besagt, dass Betriebseinnahmen alle aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Steuerrechtliche Regelungen finden keine Anwendung mehr. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen."

Auf deutsch: wenn ich ein Gehalt bekommen hätte - dh den Netto-Lohn direkt ausbezahlt - würde dieser  zur Berechnung herangezogen, richtig? Es kann doch nicht sein, dass ich einen Nachteil nur dadurch habe, dass ich selbstständig war und die Steuer nachträglich abführen muss. Daher stand mir das Geld ja auch nicht zur Verfügung (weil ich es noch zurückzahlen muss), was offensichtlich die Annahme ist.

Den Bescheid erhalte ich nach dem Leistungsbezug, ja, weil das Finanzamt die Steuererklärung erst im folgenden Jahr zulässt. Das ändert doch aber nichts daran, dass die Steuer im direkten Zusammenhang dazu steht.

Sind mir da die Hände gebunden, stimmt das? Für mich klingt das äußerst ungerecht und lässt mich gerade ziemlich verzweifeln.

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand Auskunft geben könnte. Vielleicht hat jemand bereits vergleichbare Erfahrungen gemacht.

Vielen Dank und liebe Grüße
Kunaro

Hartzer Rolle

Ausgaben lassen sich bei Selbständigkeit im SGB II nur gegen Einnahmen gegen rechnen.
Gibt's keine Einnahmen mehr, Pech gehabt. Es wird nicht negativ gerechnet, Schulden sind dem Jobcenter egal.

Sheherazade

Zitat von: Kunaro am 19. Mai 2023, 19:30:35Es kann doch nicht sein, dass ich einen Nachteil nur dadurch habe, dass ich selbstständig war und die Steuer nachträglich abführen muss.

Du hättest auch Einkommensteuervorauszahlungen im Bewilligungszeitraum entrichten können.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

In dem Monat, in dem du den Einkommensteuerbescheid erhalten hast, hast du kein ALG II/BG bezogen?
Dann hast du da leider Pech.
Hast du denn keine Steuervorauszahlungen geleistet? Die wären nämlich in der EKS anzugeben und bei der abschließenden Bewilligung zu berücksichtigen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kunaro

Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen! Offensichtlich muss ich in den sauren Apfel beißen.

Zitat von: Sheherazade am 19. Mai 2023, 19:42:29Du hättest auch Einkommensteuervorauszahlungen im Bewilligungszeitraum entrichten können.

Ja, das war mir damals noch nicht bewusst, da Neuling im Freelancing.

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 19. Mai 2023, 19:44:39Die wären nämlich in der EKS anzugeben und bei der abschließenden Bewilligung zu berücksichtigen.
Zur Klarstellung: Einkommensteuer ist natürlich nicht in der EKS anzugeben, nur Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Einkommensteuer ist auf den Gewinn zu zahlen und nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 SGB II abzusetzen.
Deshalb ergibt sich bei einer Einkommensteuernachzahlung die Möglichkeit, für den Fälligkeitsmonat der Nachzahlung ALG II/BG zu beantragen, wenn man dadurch hilfebedürftig würde. Macht logischerweise aber nur Sinn, wenn zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden ist, von welchem die Einkommensteuer absetzbar ist.
Diese Möglichkeit zur Beantragung von ALG II/BG oder GruSi nach SGB XII hat man übrigends auch bei Betriebskostennachzahlungen.
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