Überprüfungsantrag abgelehnt, keine Gründe genannt

Begonnen von Karl_N, 19. Juni 2023, 10:49:18

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Karl_N

Heute bekam ich ein Schreiben des Jobcenters worin mein gestellter Überprüfungsantrag - nach nunmehr 8 Monaten - ohne Sach und Rechtsprüfung abgelehnt wurde, weil:

"Für einen Antrag im Sinne des §44 SGB X ist es erforderlich, dass die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt werden und Gründe für deren Unrichtigkeit angegeben werden."

Ist das korrekt?

Spring23

Zitat von: Karl_N am 19. Juni 2023, 10:49:18Heute bekam ich ein Schreiben des Jobcenters worin mein gestellter Überprüfungsantrag - nach nunmehr 8 Monaten - ohne Sach und Rechtsprüfung abgelehnt wurde, weil:

"Für einen Antrag im Sinne des §44 SGB X ist es erforderlich, dass die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt werden und Gründe für deren Unrichtigkeit angegeben werden."

Ist das korrekt?
Das kannst nur Du prüfen, so Du nicht den Antrag hier einstellst.

Hattest Du Gründe für die Unrichtigkeit konkret genannt?

Sheherazade

Zitat von: Karl_N am 19. Juni 2023, 10:49:18Heute bekam ich ein Schreiben des Jobcenters worin mein gestellter Überprüfungsantrag - nach nunmehr 8 Monaten - ohne Sach und Rechtsprüfung abgelehnt wurde, weil:

Verstehe ich nicht. In deinem anderen Beitrag hast du geschrieben, du hättest vor 3 Monaten erst den Antrag auf Bürgergeld gestellt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Zitat von: Karl_N am 19. Juni 2023, 10:49:18"Für einen Antrag im Sinne des §44 SGB X ist es erforderlich, dass die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt werden und Gründe für deren Unrichtigkeit angegeben werden."
Ist das korrekt?

Ja, das ist korrekt. Es muss jeder einzelne Bescheid mit Datumsangabe in deinem Überprüfungsantrag aufgelistet sein, der überprüft werden soll.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Karl_N

Ich hatte geschrieben:

"gegen die Aufhebung der Bescheide vom 27.12.2021 und 8.4.2022 vom 25.8.2022 hier
eingegangen am 2.9.2022 lege ich fristgerecht Widerspruch ein.

Hilfsweise stelle ich Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X .

Begründung:

Die Existenz der Bedarfsgemeinschaft an der Wohnadresse war dem Jobcenter zu jedem Zeitpunkt bekannt und mit allen nötigen und/oder angefragten Dokumenten belegt."

Zitat von: Karl_N am 19. Juni 2023, 12:04:31Ich hatte geschrieben:

"gegen die Aufhebung der Bescheide vom 27.12.2021 und 8.4.2022 vom 25.8.2022 hier
eingegangen am 2.9.2022 lege ich fristgerecht Widerspruch ein.

Hilfsweise stelle ich Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X .

Begründung:

Die Existenz der Bedarfsgemeinschaft an der Wohnadresse war dem Jobcenter zu jedem Zeitpunkt bekannt und mit allen nötigen und/oder angefragten Dokumenten belegt."
Weitere Bescheide gab es nicht? Also eventuelle Änderungsbescheide?
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic


Spring23

Zitat von: Karl_N am 19. Juni 2023, 12:04:31Ich hatte geschrieben:
Begründung:

Die Existenz der Bedarfsgemeinschaft an der Wohnadresse war dem Jobcenter zu jedem Zeitpunkt bekannt und mit allen nötigen und/oder angefragten Dokumenten belegt."
Das entspricht leider nicht dem zitieren "die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt werden und Gründe für deren Unrichtigkeit angegeben werden".

Du hast nicht dargelegt, warum Du meinst, dass die Bescheide falsch gewesen seien, nur, dass die Existenz der BG bekannt gewesen ist und nicht näher genannte Dokumente vorliegen.
Gründe für Unrichtigkeit wäre z.B. wenn man aus den nicht näher genannten Dokumenten zitiert.

Klar, kann der SB selbst nachschauen. Aber damit begründet man halt keinen Ü-Antrag.


Karl_N

Also im Gesetz finde ich nichts, dass da konkrete Gründe genannt werden müssen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html

Zitat von: Karl_N am 20. Juni 2023, 09:44:45Also im Gesetz finde ich nichts, dass da konkrete Gründe genannt werden müssen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
Na, worauf genau sollen denn die Bescheide geprüft werden? Der Sachbearbeiter hat ja nun mal so entschieden und ist der Meinung, dass nach seinem Wissensstand der Bescheid so korrekt ist.
Wenn du keine Begründung oder "neue Erkenntnisse/Fakten" lieferst, oder aber ausführlich begründest, sieht der Sachbearbeiter auch keinen Anlass, seinen Bescheid zurückzunehmen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Ottokar

Wann wurde der Widerspruch/Ü-Antrag gestellt?

BTW
Die Begründung des JC ist nur halb tragfähig.
Bereits mit Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R, hat das BSG klargestellt, dass bei einem Überprüfungsantrag die betroffenen Bescheide nicht konkret benannt werden müssen. Es reicht lt. BSG, wenn der streitgegenständliche Zeitraum benannt wird. Damit sind die Bescheide ohne Weiteres ermittelbar und der Umfang des Prüfauftrags erkennbar.
Das ist hier aber ohnehin nicht relevant, da die Bescheide ja konkret benannt wurden:
Zitat von: Karl_N am 19. Juni 2023, 12:04:31gegen die Aufhebung der Bescheide vom 27.12.2021 und 8.4.2022 vom 25.8.2022 hier

Allerdings hat das BSG u.a. im Urteil vom 13.2.2014, B 4 AS 22/13 R, klargestellt, dass der Sozialleistungsträger berechtigt ist, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen, wenn sich weder aus dem Antrag noch aus einer nachfolgenden Anfrage der JC erschließt, warum eine Überprüfung erfolgen soll.
D.h. aber auch, dass das JC zunächst versuchen muss zu ermitteln, warum eine Überprüfung erfolgen soll, bevor es den Antrag ablehnt.

Wie das hier genau gelaufen ist, kann man aus den vorliegenden Daten bislang nicht erkennen.
Jedenfalls ist aus:
Zitat von: Karl_N am 19. Juni 2023, 12:04:31Die Existenz der Bedarfsgemeinschaft an der Wohnadresse war dem Jobcenter zu jedem Zeitpunkt bekannt und mit allen nötigen und/oder angefragten Dokumenten belegt."
kein Grund erkennbar, warum die genannten Bescheide überprüft werden sollen.
Ob das JC hier seiner Pflicht nach § 16 Abs. 3 SGB I nachgekommen ist und vor der Antragsablehnung versucht hat, die Gründe zu ermitteln, erschließt sich aus den bis hier vorliegenden Daten nicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Karl_N

Ich lade den Schriftverkehr am besten mal hoch. Aufhebungsbescheid, mein Widerspruch, und die Ablehnung der Bearbeitung seitens des JC. Danke f. eure Hilfe.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

DerGreif

Es wäre interessant zu wissen, wann  du dich wo aufgehalten hast.

Die Aufhebung bezieht sich auf nicht genehmigte OAW. Was hat es damit auf sich?

Der Widerspruch/Ü-Antrag ist schwammig formuliert. Hast du dich zum streitigen Zeitraum woanders aufgehalten?

Ottokar

Was für ein Schwachsinn.
Der Widerspruch wurde fristgerecht eingelegt, der Ü-Antrag war nur hilfsweise, d.h. der greift erst, wenn der Widerspruch verfristet gewesen wäre.
Der ganze Ablehnungsbescheid zum Ü-Antrag ist Nonsens, denn hier greift bereits der Widerspruch, womit der lediglich hilfsweise gestellte Ü-Antrag gegenstandslos wurde.
Zum Widerspruch hast du nichts gehört? Dann würde ich hier umgehend Untätigkeitsklage erheben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Harald53

Zitat von: DerGreif am 20. Juni 2023, 16:26:48Es wäre interessant zu wissen, wann  du dich wo aufgehalten hast.
Die Aufhebung bezieht sich auf nicht genehmigte OAW. Was hat es damit auf sich?

Das ist doch nicht Aufgabe des TE dies darzulegen.
Wenn das Jobcenter der Auffassung ist, dass der TE Ortsabwesend war, dann muss das Jobcenter dies auch konkret darlegen.
Ein einfacher Verdacht ist nicht ausreichend für eine (nachträgliche) Leistungseinstellung und somit Rechtswidrig.