Neuigkeiten:

Was sich 2025 ändert...

Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern ein gesundes neues Jahr.

Hauptmenü

Wieviel und welches Vermögen bei Alg 2

Begonnen von Frosti, 30. Juli 2023, 20:39:35

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 6 Gäste betrachten dieses Thema.

Frosti

Hallo,

welches Vermögen war bei Alg 2 nicht anrechenbar? Gab es da nicht etwas mit einer Lebensversicherung, die nicht anrechenbar war? Wann war diese nicht anrechenbar?

Zählt eine LV die erst an einem bestimmten Datum im späten Alter ausgezahlt wird als Vermögen, als Altersversorgung oder bei einem geringeren Rückkaufswert als Härtefall?

Wäre dankbar für konkrete Antworten.

Ottokar

Zitat von: Frosti am 30. Juli 2023, 20:39:35welches Vermögen war bei Alg 2 nicht anrechenbar?
Das spielt keine Rolle mehr, da seit 01.01.bzw. 01.07.2023 neue Regelungen gelten und es keine Übergangsfrist gibt.
Insgesamt war es jedoch weniger Vermögen, als nach den neuen Regelungen.
Und "Nein" zu allen weiteren Fragen.

Was es gab, waren Versicherungen mit Verwertungsausschluss nach § 168 VVG, diese gibt es aber nicht mehr. Das spielt aber keine Rolle, da seit 01.01.2023 alle für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsverträge unabhängig von Ihrem Wert geschützt sind und ein solcher Verwertungsausschluss deshalb dafür keine Bedingung mehr ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).
Für diesen Schutz reicht es lt. Gesetz aus, dass der Antragsteller die Versicherung "als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet".
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


DerGreif

Zu Altersvorsorge sagen die fachlichen Weisungen, dass die Verträge §5 des Altervorsorgeverträge-Zertifiezierungsgesetz entsprechen müssen (Wer denkt sich solche Namen aus ? :weisnich: )
Dafür muss jährlich eine Bescheinigung nach §92 Nummer 5 EStg ausgestellt werden.

Dann ist das Guthaben irrelevant. Ansonsten kann auch eine Lebensversicherung als Vermögen berücksichtigt werden.
Alleine die Aussage "zur Altersvorsorge " reicht nicht aus.

Ottokar

Zitat von: DerGreif am 31. Juli 2023, 13:39:52Zu Altersvorsorge sagen die fachlichen Weisungen, dass die Verträge §5 des Altervorsorgeverträge-
Zu einer derartigen Auslegung des Gesetzes ist die BA nicht befugt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


DerGreif

Zitat von: Ottokar am 31. Juli 2023, 13:48:02
Zitat von: DerGreif am 31. Juli 2023, 13:39:52Zu Altersvorsorge sagen die fachlichen Weisungen, dass die Verträge §5 des Altervorsorgeverträge-
Zu einer derartigen Auslegung des Gesetzes ist die BA nicht befugt.

Tun sie aber in ihren fachlichen Weisungen. Kann ja jemand durchklagen...

Ottokar

Fachliche Weisungen haben keinen Rechtscharakter, da muss man gar nichts durchklagen.
Abgesehen davon bezieht sich diese Weisung auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wo es ausdrücklich um Versicherungsverträge zur Altersvorsorge geht, eine LV dient jedoch nicht per se der Altersvorsorge, sondern nur der Kapitalbildung. Eine LV ist somit ein Vermögensgegenstand.
Deshalb bezieht sich meine Aussage auch auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


DerGreif

Ist der TE selbständig?
Er hat nach Lebensversicherung fürs Alter gefragt, aber seis drum  :flag:

Ottokar

#7
Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geht es ausschließlich um Versicherungen zur Altersvorsorge mit monatlicher Rentenzahlung, Lebensversicherungen erfüllen diese Voraussetzung i.d.R. nicht. Lebensversicherungen sind demnach Vermögensgegenstände.
Ich will aber nicht ausschließen, dass es auch Lebensversicherungen gibt, die nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sind.

Allerdings scheint § 12 S. 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nur Personen zu betreffen, die (aktuell oder früher) selbständig erwerbstätig sind (bzw. waren). Das geht zwar nicht konkret aus dem Gesetz hervor, jedoch aus der Gesetzesbegründung. Insofern ist meine Aussage in Antwort #1 unvollständig bzw. für den TE unzutreffend.
Andererseits sieht das die BA in ihrer Weisung 12.17 wohl nicht so eng.

Die Gesetzesbegründung zu § 12 S. 2 Nr. 3 SGB II ergibt nichts, wonach für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge nur solche sein sollen, die nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sind. Die BA bezieht sich hier offenbar in Verkennung der Rechtslage auf den neuen § 168 VVG, dies widerspricht aber klar der Intention des Gesetzgebers.
Der bisherige Verwertungs-/Kündigungsausschluss für Versicherungen vor dem "Eintritt in den Ruhestand" wurde zum 01.01.2023 abgeschafft. Es gibt auch keine Nachfolge-Regelung. Insofern würden Lebensversicherungen, die nur aufgrund des, nunmehr entfallenen, vertraglich vereinbarten Verwertungsausschlusses vor "Eintritt in den Ruhestand" bislang nicht als Vermögen berücksichtigt wurden, als normales Vermögen berücksichtigt. Genau das wollte der Gesetzgeber jedoch nicht.
Vielmehr wollte der Gesetzgeber hier regeln, dass alle für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungen vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden (Bt-Drs. 20/3873, Seite 78/79).
Insofern müssen hierunter auch Lebensversicherungen fallen, insbesondere wenn diese erst nach dem 60. LJ zur Auszahlung gelangen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Frosti

Ich hatte mal beim Alg 2 irgendwas von 750 € pro Lebensjahr gelesen, wenn so eine Lebensversichrung dann erst im Alter ausgezahlt wird, wäre dann die 750 € pro Lebensjahr da als Pauschale zu sehen?


DerGreif

Das sind alte Werte. Mit dem Bürgergeld wurde vieles geändert.
Vermögen 40 k für Antragsteller + 15 k für jede weitere Person,  nach einem Jahr Karrenzzeit 15 k für jeden.

Altersvorsorge unbegrenzt, aber auch nur zertifiziert, siehe oben. Ob Ottokars Ansicht gilt, müssen dann Gerichte entscheiden,  da die Jobcenter auf jeden Fall nach ihren Fachlichen Weisungen handeln werden