Bürgergeld/Elterngeld/ geringer zuverdienst

Begonnen von Hexe, 10. September 2023, 19:43:51

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Hexe

Weiß jemand wie ein zuverdienst von ca 280€ auf Elterngeld und Bürgergeld angerechnet wird ?
362 € beträgt das Elterngeld plus

LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Sheherazade

Im Elterngedlbescheid sollte etwas stehen bezüglich des Hinzuverdienstes.
,,So ruft der verzweifelte deutsche Michel: Lasst doch mal die AfD ran und sie die vielen Brände löschen!
Ich bin sicher: Sie würde löschen. Mit Benzin."
Christian Nürnberger

Hexe

Dankeschön @ Sheherazade
Weißt du wie der Zuverdienst im Bürgergeld angerechnet wird ?
Bleibt der Freibetrag vom Elterngeld bestehen ?
LG Hexe
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Sheherazade

Zitat von: Hexe am 11. September 2023, 12:19:00Weißt du wie der Zuverdienst im Bürgergeld angerechnet wird ?

Nein, leider keine Ahnung, dafür ist mein Wissen in Bezug Elterngeld und ALGII viel zu veraltet.
,,So ruft der verzweifelte deutsche Michel: Lasst doch mal die AfD ran und sie die vielen Brände löschen!
Ich bin sicher: Sie würde löschen. Mit Benzin."
Christian Nürnberger

Hexe

Dankeschön,dann sind wir auf dem gleichen Stand.
LG Hexe
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Ottokar

Bürgergeld ist einfach:
280€ Brutto/Netto
- 100€ Grundfreibetrag
-  36€ Erwerbsfreibetrag (20% von 180€)
= 144€ anrechenbares Einkommen

Diese 144€ werden beim Bürgergeld voll berücksichtigt.

Ob und mit wieviel das Einkommen beim Elterngeld Plus berücksichtigt wird, ist hier erklärt:
https://www.elterngeld.de/elterngeld-plus/
Das ist immer dann der Fall, wenn der Hinzuverdienst 50% oder mehr im Vergleich zum Verdienst vor der Geburt beträgt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Hexe

Herzlichen Dank Ottokar,der Zuverdienst hat keinen Einfluss auf den Freibetrag von Eltetngeld beim JC ?
LG Hexe
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Ottokar

Elterngeld Plus bleibt im SGB II i.H.v. max. 150€ unberücksichtigt (§ 10 Abs. 3 BEEG), unabhängig von der Höhe des Elterngeldes oder eines Zuverdienstes - egal ob dieser das Elterngeld mindert oder nicht. Dieser Freibetrag ist eigenständig nur für das Elterngeld und besteht unabhängig von Freibeträgen im SGB II.
Wenn das Elterngeld weniger als 150€ beträgt, dann bleibt natürlich nur der tatsächliche geringere Betrag unberücksichtigt.
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Hexe

Herzlichen Dank,da werden sich 2 Leute riesig freuen.
LG Hexe
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