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Renovierungs Rückzahlung

Begonnen von cardi33, 18. September 2023, 14:09:35

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cardi33

Ich brauche mal wieder Eure Hilfe.

Seit 01.08. habe ich endlich eine neue Wohnung über die Wohnungsbau bei uns gefunden die sehr Renovierungsbedürftig war weil die Wohnungsbau bei uns die ganzen Jahre solche Renovierungsbedürftige Wohnungen nicht renoviert erst mit dem neuen Geschäftsführer Seit April werden die Wohnungen wieder renoviert.
Ich habe 6 Monate um diese Wohnung gekämpft und erst als sich der OB eingeschaltet hat endlich bekommen
Es wurde mit der Wohnungsbau ausgemacht wenn ich den Großteil der Wohnung in 2 Monaten selbst renoviere bekomme Ich 2 Kaltmieten wieder zurück so steht es auch im 30 seidigen Mietvertrag drin.
Durch die Hilfe von Bekannten wird die Wohnung nächste Woche endlich fertig und liegt damit noch im Zeitrahmen der 2 Monate.
Jetzt zu meiner Frage:
Die erste Miete wurde mir als Darlehen von meiner Schwester für die neue Wohnung bezahlt das Amt hat noch die alte Miete übernommen weil das Geld schon angewiesen war als ich den Mietvertrag bekommen und Unterschrieben habe.
Die jetzige Miete hat das Amt übernommen.
Muss ich dem Amt mitteilen das ich 2 Kaltmieten für die Renovierung bekommen habe oder nicht?
Wie gesagt es steht im Mietvertrag auf Seite 28 drin das ich bei Renovierung das Geld wieder bekomme aber ob das Amt 30 Seiten Mietvertrag komplett liest das weiß ich nicht.
Mein nächster Weiterbewilligungsantrag muss ich erst anfange April 2024 stellen da meiner bis 30.04.24 lauft und ich erst da die Kontoauszüge brauche.
Muss ich dem Amt jetzt trotzdem mitteilen das ich die 2 Kaltmieten zurück bekomme oder soll ich es nicht sagen?

Ich hoffe Ihr könnt mir da weiterhelfen

Cardi33






Sheherazade

Sind diese 2 Monatsmieten nur Zeitaufwandsersatz oder auch für Material? Wie genau steht das im MIetvertrag auf Seite 28?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

cardi33

Hallo @Sheherazade,

wie du siehst steht da das der Mieter auf eigene Kosten und eigene Rechnung das machen muss.



GLG

Cardi

Fettnäpfchen

cardi33

Meiner Meinung nach hast du dadurch die A. Karte gezogen.
Zwei Mieten die DU nicht bezahlen musst werden vom JC nicht übernommen.
Woher die Meinung kommt?:
Ratgeber Umzug
ZitatVorsicht Falle: Kostenerstattung der Einzugsrenovierung durch Mietverzicht
Vielfach ist es üblich, dass der Mieter bei Einzug renovieren muss und der Vermieter, aufgrund der dem Mieter dabei entstehenden Kosten, auf die Kaltmiete mehrerer Wochen oder Monate verzichtet. Das Problem dabei ist, dass hier als Gegenleistung i.d.R. ein Mietverzicht des Vermieters vereinbart wird.
Eine solche Vereinbarung ist für ALG II Empfänger nicht praktikabel, da für den Leistungsträger regelmäßig nur dann eine Pflicht zur Zahlung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II besteht, wenn tatsächlich auch eine Pflicht des Mieters zur Mietzahlung besteht (so auch die Rechtsprechung des BSG) - und eben diese Mietzahlungspflicht wird hierbei für den angegebenen Zeitraum ausgeschlossen. Das führt dazu, dass auch der Leistungsträger die Kaltmiete für den hier vertraglich vereinbarten Zeitraum nicht zahlen muss. Er muss aber stattdessen die dem Hilfebedürftigen lt. Mietvertrag entstehenden Renovierungskosten zahlen, die dieser aber separat beantragen muss (vgl. BSG Rechtsprechung), worauf die Leistungsträger aber i.d.R. nicht hinweisen.
Besser ist es in einem solchen Fall, im Mietvertrag zwar die Pflicht zur Einzugsrenovierung zu vereinbaren, aber statt dem Mietverzicht zu vereinbaren, dass der Vermieter die dem Mieter bei Einzug entstehenden Renovierungskosten erstattet und dem Mieter dazu gemäß § 566d BGB die Aufrechnung dieser Kosten mit der für die ... Wochen/Monate zu entrichtenden Kaltmiete erlaubt. Beides, die Pflicht zur Einzugsrenovierung und die Verrechnung der Kosten derselben mit der Kaltmiete, kann man auch unabhängig vom, aber zusätzlich zum Mietvertrag vereinbaren.
Mit einer solchen Vereinbarung wird eine Zweckbindung erreicht, an der der Leistungsträger nicht herum kommt, denn Aufwendungsersatz in tatsächlicher Höhe darf nicht berücksichtigt werden. Außerdem, was sehr wichtig ist, wird damit die Pflicht zur Mietzahlung nicht ausgeschlossen, so das die Zahlungspflicht des Leistungsträgers bestehen bleibt.
Es kommt also genau darauf an was im MV steht, deswegen sicherlich auch die Nachfrage von Sheherazade.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

cardi33

Hallo @Fettnäpfchen,


sorry aber du hast das Falsch verstanden, ich hab geschrieben das mir die 2 Kaltmieten zurück gezahlt werden und nicht das ich das nicht zahlen muss. Aber in deinem Anhang hab ich das richtige gefunden nämlich folgenden Absatz:
Besser ist es in einem solchen Fall, im Mietvertrag zwar die Pflicht zur Einzugsrenovierung zu vereinbaren, aber statt dem Mietverzicht zu vereinbaren, dass der Vermieter die dem Mieter bei Einzug entstehenden Renovierungskosten erstattet und dem Mieter dazu gemäß § 566d BGB die Aufrechnung dieser Kosten mit der für die ... Wochen/Monate zu entrichtenden Kaltmiete erlaubt. Beides, die Pflicht zur Einzugsrenovierung und die Verrechnung der Kosten derselben mit der Kaltmiete, kann man auch unabhängig vom, aber zusätzlich zum Mietvertrag vereinbaren.
Mit einer solchen Vereinbarung wird eine Zweckbindung erreicht, an der der Leistungsträger nicht herum kommt, denn Aufwendungsersatz in tatsächlicher Höhe darf nicht berücksichtigt werden. Außerdem, was sehr wichtig ist, wird damit die Pflicht zur Mietzahlung nicht ausgeschlossen, so das die Zahlungspflicht des Leistungsträgers bestehen bleibt.

Kopfbahnhof

Zitat von: cardi33 am 18. September 2023, 15:41:33ich hab geschrieben das mir die 2 Kaltmieten zurück gezahlt werden
Im MV steht aber klar, 2 Monatsmieten werden erlassen.
Also vom VM gar nicht erst Berechnet, somit gibt es auch keine Rückzahlung.

Da bist du in die klassische Falle getappt.
Was für AN z.B. von Vorteil sein kann, bringt einem Bürgergeldempfänger rein gar nichts.

Weil das JC NUR die Miete übernimmt, die auch Tatsächlich gezahlt werden muss.
Hier eben dann die ersten beiden Monate nur die NK.

Was positives ist immerhin, du musst beim Auszug nichts mehr tun, ausser eben Besenrein.

Fettnäpfchen

cardi33

Zitat von: cardi33 am 18. September 2023, 15:41:33sorry aber du hast das Falsch verstanden,
In der Tat
oder einfach zu oberflächlich gelesen, also das aus dem MV im Anhang.
Zitat von: cardi33 am 18. September 2023, 15:41:33dass der Vermieter die dem Mieter bei Einzug entstehenden Renovierungskosten erstattet und dem Mieter dazu gemäß § 566d BGB die Aufrechnung dieser Kosten mit der für die ... Wochen/Monate zu entrichtenden Kaltmiete erlaubt.
wenigstens hat dann das andere gepasst.

Jedenfalls hat sich der MV richtig Geld gespart. Zweimal KM ist ja für eine Renovierung lächerlich wenig. Aber in der Zeit kann ich das auch verstehen wenn man so etwas in Kauf nimmt.
Daumen Drück mit der neuen Whg. und das man dem JC es nicht über das SG erklären muss das die zwei KM zu übernehmen sind weil zweckgebunden.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. September 2023, 17:18:29In der Tat
Warum du, oder stehe ich auf dem Schlauch?

Da steht doch klar, im Gegenzug werden dem Mieter die ersten 2 Kaltmieten erlassen.
Oder gibt es hier noch mehr dazu im MV?

Also der klassische Weg oder?

Der VM zahlt hier doch gar nichts zurück?

Sollte nichts Renoviert werden, fordert der VM die  2 Kaltmieten sicherlich nach.
(dann müsste das JC auch zahlen)

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 18. September 2023, 17:29:49Warum du, oder stehe ich auf dem Schlauch?
Ging mir auch so dann gelesen nochmal gelesen und siehe da die
Formulierung macht es wohl aus.

(blau würde zu deinem erlassen passen /
rot ist dann damit man unterscheiden kann
und ziemlich alles davon wird ja im Ratgeber aufgelistet.)


Du nur als Beispiel
Zitat von: Kopfbahnhof am 18. September 2023, 17:29:49die ersten 2 Kaltmieten erlassen.

geschrieben in dem Auszug steht 
Zitat von: cardi33 am 18. September 2023, 15:41:33Mietvertrag zwar die Pflicht zur Einzugsrenovierung zu vereinbaren, aber statt dem Mietverzicht zu vereinbaren, dass der Vermieter die dem Mieter bei Einzug entstehenden Renovierungskosten erstattet und dem Mieter dazu gemäß § 566d BGB die Aufrechnung dieser Kosten mit der für die ... Wochen/Monate zu entrichtenden Kaltmiete erlaubt. Beides, die Pflicht zur Einzugsrenovierung und die Verrechnung der Kosten derselben mit der Kaltmiete, kann man auch unabhängig vom, aber zusätzlich zum Mietvertrag vereinbaren.
Mit einer solchen Vereinbarung wird eine Zweckbindung erreicht, an der der Leistungsträger nicht herum kommt, denn Aufwendungsersatz in tatsächlicher Höhe darf nicht berücksichtigt werden. Außerdem, was sehr wichtig ist, wird damit die Pflicht zur Mietzahlung nicht ausgeschlossen, so das die Zahlungspflicht des Leistungsträgers bestehen bleibt.
Allerletztes und auch anderes rote steht ja auch dabei. Im Sinne der Mieter muss die Renovierung zeitlich erledigen und diese nachweisen sonst keine Verrechnung.

Jetzt hoffe ich doch dass ich es richtig verstanden habe.
Hab vor lauter Unsicherheit neulich auch eine Verständnisfrage eingestellt. wenigstens kamen noch zwei Antworten.
Die Unterforderung hier im Forum lässt mich mehr vergessen als ich es erwartet hätte.
Ist halt wie überall egal ob Sport oder eben hier
je größer die Herausforderungen werden desto mehr passt man sich an und andersrum je weniger desto .....
Urlaubsreif kann ja fast nicht sein. Vllt. muss ich mal wieder Pause machen oder ein anderes Hobby das für das Forum als adäquaten Ersatz sorgt also was damit man sich nicht restlos überflüssig fühlt.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. September 2023, 18:05:02in dem Auszug steht
Aber ob das auch im MV steht?

Da habe ich schon Zweifel :weisnich:

Evtl. klärt @TE uns da noch auf.
Möglich da wurde schon was falsch Verstanden?

Für mich zahlt der VM nichts zurück, sondern der Mieter muss auf seine Kosten Renovieren und dem VM einen Nachweis darüber Nachliefern.

Sheherazade

Zitat von: Kopfbahnhof am 18. September 2023, 18:22:58Aber ob das auch im MV steht?

Lies mal Beitrag #2 das Foto vom Mietvertrag.
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Kopfbahnhof

Zitat von: Sheherazade am 18. September 2023, 18:27:02Lies mal Beitrag #2
Habe ich doch, darum ja auch meine Zweifel.

Die ersten 2 Kaltmieten werden erst gar nicht Abgebucht oder?

cardi33

#12
an Alle,

Die Miete wird ganz normal überwiesen und ich bekomme Sie erst zurück wenn die Arbeiten auch wirklich erledigt sind. Die ersten beiden Mieten wurden auch schon bezahlt und die WOBAU sagte mir ich bekomme die ersten beiden Kaltmieten dann zurück wenn renoviert ist was ja auch eine Erstattung ist.

september23

Zitat von: Kopfbahnhof am 18. September 2023, 16:13:48Da bist du in die klassische Falle getappt.
Was für AN z.B. von Vorteil sein kann, bringt einem Bürgergeldempfänger rein gar nichts.
wieso hat der BG nichts? Beide wohnen wegen der Renovierung 2 Monate ohne Zahlung.

Der AN spart (nach Abzug der Renovierungsmaterialien) Geld, das er sonst für die Miete zahlt, so wie er auch für alles andere mit eigenem Einkommen zahlt, der BG kann nichts sparen/erhalten, da die Miete gar nicht von ihm bezahlt wird.


Ottokar

Zitat von: cardi33 am 18. September 2023, 18:50:54Die Miete wird ganz normal überwiesen und ich bekomme Sie erst zurück wenn die Arbeiten auch wirklich erledigt sind.
Das wurde aber so nicht vereinbart.
In der Ergänzung zum Mietvertrag steht konkret, dass die ersten 2 Mieten erlassen werden, d.h. diese sind von Anfang an nicht zur Zahlung fällig. Von Erstattung nach Nachweis der Renovierung steht da nichts, und die dortige Vereinbarung, dass der Mieter die Renovierungskosten trägt, macht eine Aufrechnung unmöglich.
Abgesehen davon halte ich diese Ergänzung zumindest teilweise in dem Punkt für rechtswidrig, der regelt, dass die vom Mieter verlegten Bodenbeläge sofort und ohne Gegenleistung in das Eigentum des Vermieters übergehen.
Wenn keine Miete geschuldet wird, besteht auch kein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Da das JC trotzdem die Miete von Anfang an anerkennt, gehen ich davon aus, das es diese Ergänzung zum Mietvertrag nicht kennt.
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