Babyerstausstattung

Begonnen von DianAmo, 18. September 2023, 19:49:57

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DianAmo

Hallo Zusammen,

wie bereits erwähnt bin ich neu hier :)

Ich bin mir nicht sicher ob das Thema in diesem Bereich richtig ist, doch ich hoffe das man mir weiterhelfen kann.

Im November 2022 stellte ich den Antrag auf Babyerstausstattung. Sowohl im Internet recherchiert, als auch mehrfach telefonisch bestätigt vom Jobcenter, muss ich keine regelmäßigen Leistungen beziehen, um die Babyerstausstattung zu beantragen, die als einmalige Leistung zählt, sondern es reicht wenn man als Geringverdienerin zählt. Zudem sagte man mir, dass es keinen generellen Antrag zum ausfüllen gibt, sondern lediglich Schriftlich die Ausstattung beantragen muss, mit dem Nachweis über das Einkommen und den Geburtstermin. Außerdem muss der Antrag auch vor der Entbindung gestellt werden.

Daraufhin bekam ich einen Anruf, dass ich doch bitte dafür einen ALG2 Antrag ausfüllen soll. Ich erklärte der Dame die Situation, teilte ihr auch mit dass was man mir telefonisch gesagt hat und das ich nicht beabsichtige ALG 2 zu beziehen, also wozu diesen ausfüllen. Ihre Antwort darauf war, dass wäre der Babyerstausstattungsantrag. Das alles kam mir so komisch vor, aber bevor die ganzen Fristen verstreichen und ich mir noch mehr stress kurz vor der Entbindung mache, habe ich diesen ausgefüllt aber dennoch in der Mail klargestellt, dass ich beabsichtige eine einmalige Leistung zu beziehen, namens Babyerstausstattung und nicht ALG 2.

Ich muss sagen, dass ganze per Mail hat fast nur Nachteile, ein Teil der Emails kommen an der andere nicht. Es ist echt kompliziert. Per Post gehen so oft Unterlagen verloren, ob nun von der Post selbst oder im Hause des Jobcenters, dass waren bisher immer meine Erfahrungen.

Im Dezember bekam ich dann einen Ablehnungsbescheid. Die Ablehnung beruhte auf § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Zweites Buch.

Um das alles noch besser verstehen zu können, gibt es zwei Punkte die nebenbei erwähnt werden müssen. Zum einen bin ich bis kurz vor der Geburt immer wieder mal gependelt zwischen meinem Zuhause und dem Wohnort meines Partners und danach hatte ich geplant etwas länger da zu bleiben, da Weihnachten vor der Tür stand und ich so kurz nach der Entbindung nicht direkt wieder nachhause konnte. Immerhin liegen zwischen beiden Wohnorten 500km. Somit bin ich unten geblieben, bei meiner Familie und bei meinem Partner der ebenfalls in Baden-Württemberg lebt. Der andere Punkt ist, ich muss Geld an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen, da ich für den Monat November 2021 im Oktober Leistungen bekommen habe und zum 01.11.2021 mein Arbeitsverhältnis eingegangen bin. Da gab es ebenfalls ein langes hin und her beim Antrag auf eine Ratenzahlung. Weil ich das ganze dann schnell abhacken wollte, habe ich der Dame am Telefon gesagt ob Sie, ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob es der Antrag war oder ein Schreiben zu der Adresse meiner Schwiegermutter schicken könnte, damit ich diesen schnell bearbeiten kann, da ich zu der Zeit zu meinem Partner fahren wollte. Es sollte als einmalige Adresse gelten und nicht als dauerhafte.

Diese beiden Punkte werden in dem Ablehnungsbescheid gegen mich verwendet.

Ich dachte immer das meine Meldeadresse ausschlaggebend ist, für Anträge die ich bei Behörden stelle und natürlich auch, dass für mich da ich keine regulären Leistungen beziehe die Ortsabwesenheitsregelung nicht greift. Doch genau dass soll beides nicht stimmen. Ich zweifle immer noch.

Ich hatte daraufhin ein Widerspruch verfasst und das ganze ging bis vor kurzem.
Leider kann ich nun nur noch Klage erheben. Ich weiß nicht was ich machen soll, inwieweit ich im Recht sein könnte.

Ich würde ja die 5 bis 6 Schreiben hier einfügen, aber ich weiß nicht ob das ganze zu viel wird und ob ich ggf. etwas abdecken muss.

Ich danke im Voraus für jede Hilfe und entschuldige mich für den ganzen Text. Ich könnte noch einiges dazu schreiben, ich denke aber das es dann doch zu viel wird, zumal ich mich echt schlecht kurz fassen kann :schaem:

Mit freundlichen Grüßen
D. Sampaio


september23

Zitat von: DianAmo am 18. September 2023, 19:49:57Um das alles noch besser verstehen zu können, gibt es zwei Punkte die nebenbei erwähnt werden müssen. ....Somit bin ich unten geblieben, bei meiner Familie und bei meinem Partner der ebenfalls in Baden-Württemberg lebt. ....Weil ich das ganze dann schnell abhacken wollte, habe ich der Dame am Telefon gesagt ob Sie, ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob es der Antrag war oder ein Schreiben zu der Adresse meiner Schwiegermutter schicken könnte, damit ich diesen schnell bearbeiten kann, da ich zu der Zeit zu meinem Partner fahren wollte. Es sollte als einmalige Adresse gelten und nicht als dauerhafte.

Diese beiden Punkte werden in dem Ablehnungsbescheid gegen mich verwendet.
inwiefern wird das gegen Dich verwendet? Vielleicht ist es hilfreich wenigstens das zu zitieren hier

Zitat von: DianAmo am 18. September 2023, 19:49:57Ich dachte immer das meine Meldeadresse ausschlaggebend ist, für Anträge die ich bei Behörden stelle und natürlich auch, dass für mich da ich keine regulären Leistungen beziehe die Ortsabwesenheitsregelung nicht greift. Doch genau dass soll beides nicht stimmen. Ich zweifle immer noch.
klar gilt die Meldeadresse und Du hast keine Pflicht zur Ortsanwesenheit.
Aber offenbar einen Partner und eine Schwiegermutter genannte Mutter Deines Partners, die darauf schließen lassen, dass es einen unterhaltspflichtigen und Dir bekannten Vater des Kindes gibt, der Dein eheähnlicher Partner ist.

Zitat von: DianAmo am 18. September 2023, 19:49:57Ich hatte daraufhin ein Widerspruch verfasst und das ganze ging bis vor kurzem.
Leider kann ich nun nur noch Klage erheben. Ich weiß nicht was ich machen soll, inwieweit ich im Recht sein könnte.
Ich weiß nicht, ob man Erstausstattung bekommt, nur weil man noch nicht verheiratet ist und das eigene Gehalt gering ist. Denn der Vater des Kindes ist auch vor der Geburt für diese Art Unterhalt mit verpflichtet oder m.W. sogar ganz, wenn er genug verdient.


DerGreif

Es wird für den Monat, in dem die Erstausstattung gewährt werden soll,  die komplette Hilfebedürftigkeit wie in einem regulären ALG II Antrag geprüft.  Die Ausstattung erhöht in den Monat nur den Bedarf.
Ähnlich einer Nebenkostennachzahlung

Sheherazade

Vermutlich wäre es sinnvoller gewesen, sich an eine der zahlreichen Stiftungen oder Organisationen für werdende Mütter bzw. Familien mit einem Hilfeersuchen zu wenden als an das Jobcenter.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Dein Antrag auf Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 SGB II) erfordert sowohl eine Bedarfsprüfung als auch eine Prognoseentscheidung über Einkommen der folgenden 6 Monate.

Besteht Anspruch auf ALG II, weil der Bedarf nicht vollständig mit eigenem Einkommen gedeckt ist, werden für den Antragsmonat ALG II sowie die Erstausstattungen bewilligt.

Besteht kein Anspruch auf ALG II, weil der Bedarf vollständig mit eigenem Einkommen gedeckt ist, wird das den Bedarf übersteigende Einkommen der folgenden 6 Monate beim Bedarf für die Erstausstattungen angerechnet. Deckt das übersteigende Einkommen den Bedarf für die Erstausstattungen, wird der Antrag abgelehnt.

Was viele nicht wissen: der Kindsvater schuldet der Kindsmutter bereits Unterhalt aus Anlass der Geburt, dazu gehören auch die Kosten für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 1615l BGB).
Das JC kann diese Kosten zwar bewilligen, aber gemäß § 33 SGB II direkt vom Kindsvater deren Erstattung verlangen.
Ich vermute mal, dass sich das JC hier in seiner Ablehnung auf genau diese Unterhaltspflicht des Kindsvaters bezieht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


DianAmo

Zitat von: Sheherazade am 19. September 2023, 09:12:59Vermutlich wäre es sinnvoller gewesen, sich an eine der zahlreichen Stiftungen oder Organisationen für werdende Mütter bzw. Familien mit einem Hilfeersuchen zu wenden als an das Jobcenter.

Hallo, danke für die Rückmeldung. Genau das habe ich ja auch getan.

september23

Zitat von: DianAmo am 19. September 2023, 15:03:23Hallo, danke für die Rückmeldung. Genau das habe ich ja auch getan.
Genau getan, bei anderen Hilfeorganisationen einen Antrag gestellt? Was hat dann das JC damit zu tun?

Du schreibst doch

Zitat von: DianAmo am 19. September 2023, 15:03:23Im November 2022 stellte ich den Antrag auf Babyerstausstattung. Sowohl im Internet recherchiert, als auch mehrfach telefonisch bestätigt vom Jobcenter, muss ich keine regelmäßigen Leistungen beziehen, um die Babyerstausstattung zu beantragen, die als einmalige Leistung zählt, sondern es reicht wenn man als Geringverdienerin zählt. Zudem sagte man mir, dass es keinen generellen Antrag zum ausfüllen gibt, sondern lediglich Schriftlich die Ausstattung beantragen muss, mit dem Nachweis über das Einkommen und den Geburtstermin. Außerdem muss der Antrag auch vor der Entbindung gestellt werden.
wo hast Du denn den Antrag gestellt?

Darüber hinaus sollte der Punkt Unterhaltspflicht des Vaters des Kindes /Deines Partners nicht übersehen werden.



DianAmo

#7
Ich habe den Antrag beim Jobcenter gestellt und bei der Frauenberatungsstelle. Und bevor gleich kommentiert wird, dass das eine das andere ausschließt, nein das tut es nicht. Die Frauenberatungsstelle hat mir gleich gesagt, dass ich wenn ich es beim Jobcenter beantragen sollte und es bewilligt wird, die mir sollte die Beratungsstelle es mir auszahlen nicht anrechnen darf oder die Bewilligung davon abhängig machen darf.
Wichtig mir geht es halt um das Jobcenter und nicht um die Beratungsstelle.

ZitatDarüber hinaus sollte der Punkt Unterhaltspflicht des Vaters des Kindes /Deines Partners nicht übersehen werden.
Ja das ist mir schon klar, er zahlt auch Unterhalt. Dennoch kam das nicht wirklich zur Sprache von Seite des Jobcenters aus und zudem haben die ja andere Gründe, wie bereits erwähnt angeführt für die Ablehnung. Nämlich die Zuständigkeit und die Ortsabwesenheit.

Ottokar

Besteht Anspruch auf ALG II, weil der Bedarf nicht vollständig mit eigenem Einkommen gedeckt ist, werden für den Antragsmonat ALG II sowie die Erstausstattungen bewilligt. Hier führt dann aber die ungenehmigte Ortsabwesenheit unweigerlich zum Verlust des Leistungsanspruches.
Ob das hier der Fall war und die Ablehnung somit rechtens ist, kann man hier mangels Informationen (Angaben zum Einkommen, Vermögen, Miethöhe; alternativ falls vorhanden Bedarfsberechnung des JC) nicht beurteilen.
Ebensowenig, ob der o.g. 2. Fall zutreffen würde und unter Anrechnung des Einkommens der nächsten 6 Monate noch Anspruch auf Erstausstattung besteht oder nicht. Da würde dann die ungenehmigte Ortsabwesenheit nicht zum Verlust des Leistungsanspruches führen.
Aber egal ob Fall 1 oder 2 zutrifft, und egal, was das JC hier für Ablehnungsgründe angeführt hat, denn selbst wenn du dich durch den Instanzenweg kämpfst (Widerspruch > Klage) und vielleicht ein paar Euro bekommst, wird sich das JC diese über § 33 SGB II i.V.m. § 1615l BGB) von deinem Partner und Kindsvater zurückholen.
Aber es steht dir natürlich frei, es trotzdem zu versuchen.
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september23

Zitat von: DianAmo am 19. September 2023, 23:02:15Ich habe den Antrag beim Jobcenter gestellt und bei der Frauenberatungsstelle. Und bevor gleich kommentiert wird, dass das eine das andere ausschließt, nein das tut es nicht. Die Frauenberatungsstelle hat mir gleich gesagt, dass ich wenn ich es beim Jobcenter beantragen sollte und es bewilligt wird, die mir sollte die Beratungsstelle es mir auszahlen nicht anrechnen darf oder die Bewilligung davon abhängig machen darf.

Und -hast Du von der Frauenberatungsstelle das Geld bekommen?

Zitat von: DianAmo am 19. September 2023, 23:02:15Wichtig mir geht es halt um das Jobcenter und nicht um die Beratungsstelle.

Deine Ausführungen waren etwas durcheinander, daher wurde nachgefragt. Du hast demnach bereits eine Erstausstattung erhalten und nun gehts hier um eine zusätzliche?

Zitat von: DianAmo am 19. September 2023, 23:02:15Ja das ist mir schon klar, er zahlt auch Unterhalt. Dennoch kam das nicht wirklich zur Sprache von Seite des Jobcenters aus und zudem haben die ja andere Gründe, wie bereits erwähnt angeführt für die Ablehnung. Nämlich die Zuständigkeit und die Ortsabwesenheit.
vielleicht ist das so eine Rangfolge. Erst wird geprüft, ob das örtliche JC überhaupt zuständig ist. Erst wenn es das wäre, stellt sich die Frage nach der Bedürftigkeit. Und die liegt bei Dir ja offenbar auch gar nicht vor.


Fettnäpfchen

Ottokar

Ich lerne ja gerne dazu und stelle manchmal auch Fragen deswegen.
Ich hab da von dem
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
im Hinterkopf gehabt das man eben nicht unbedingt Bürgergeld Bezieher sein muss.
Allerdings ist es auch eine Ermessensentscheidung.

Das mit der Prüfung ist also durchaus nachvollziehbar, aber das man trotzdem zu einem Empfänger gemacht wird widerspricht doch der Aussage das es auch nicht Beziehern möglich ist eine Erstausstattung zu beantragen.

Oder wird man anhand der Prüfung dann zum Bezieher da es ohne Prüfung ja nicht bewilligt wird und ohne Unterlagen wie beim ALG 2 Antrag keine Prüfung.

Oder sollte man anhand der Prüfung dann kein Bezieher werden und die Beihilfe entsprechend der Berechnung bekommen.
So zumindest habe ich das bis jetzt verstanden.

Zitat von: Ottokar am 19. September 2023, 11:50:05Dein Antrag auf Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 SGB II) erfordert sowohl eine Bedarfsprüfung als auch eine Prognoseentscheidung über Einkommen der folgenden 6 Monate.

Besteht Anspruch auf ALG II, weil der Bedarf nicht vollständig mit eigenem Einkommen gedeckt ist, werden für den Antragsmonat ALG II sowie die Erstausstattungen bewilligt.

Besteht kein Anspruch auf ALG II, weil der Bedarf vollständig mit eigenem Einkommen gedeckt ist, wird das den Bedarf übersteigende Einkommen der folgenden 6 Monate beim Bedarf für die Erstausstattungen angerechnet. Deckt das übersteigende Einkommen den Bedarf für die Erstausstattungen, wird der Antrag abgelehnt.
Ab Seite 35
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
ZitatNeben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw.
Sozialgeld und Sozialhilfe haben auch solche
Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen
nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II oder § 31 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Siche
rung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres
geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung
dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind.
In
solchen Fällen kann im Wege einer Ermessens-Anlagen
entscheidung neben dem Einsatz des Einkommens
im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der
Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden
Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der
Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des
Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemein
schaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bzw. des § 19
Abs. 1 SGB XII auszugehen, welches den Bedarf
der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.
Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im
jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist
(z.B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhält
nissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer
Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn
das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits
für einen anderen anzuerkennenden Bedarf
eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller
unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei
gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.B. Erstaus
stattung für Möbel, Haushaltsgeräte und
Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung
nur einmal berücksichtigt werden.
Ferner haben Auszubildende und Studierende, die
unter Berücksichtigung der Regelungen in § 7
Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keinen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts haben, einen
Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistun
gen nach § 23 Abs. 3 SGB II bzw. nach § 31 Abs. 1
SGB XII. Die hier zu gewährenden einmaligen
Leistungen betreffen einen Bedarf, der durch
besondere Umstände bedingt und von der Ausbil
dung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägte
Bedarfe). Daher findet in diesen Fällen die
Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II und des
§ 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendun
Das Erstellungsdatum ist leider von 2007 und ob sich da was geändert hat weiß ich nicht. Das es nur befristet gültig ist bzw aktualisiert gehört habe ich zwar auch im Hinterkopf aber entsprechendes zum nachlesen habe ich nicht mehr gefunden.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Mit "nicht Bezieher" ist gemeint, dass sich die Person (noch) nicht im laufenden Leistungsbezug befindet.
Grundlage für den Anspruch ist aber immer die Leistungsberechnung.

Genau wie bei der Übernahme von Betriebskostennachzahlungen kann man jedoch für den Monat, in welchem solche einmaligen Belastungen anfallen, ALG II aka Bürgergeld oder Sozialhilfe/Grundsicherung beantragen. Das gilt für jeden im SGB II/XII gelisteten Mehr-/Bedarf.
In dem Maß, indem welchem man dann durch die einmalige Belastung in diesem Monat hilfebedürftig nach SGB II oder XII wird, erhält man dann für diesen einen Monat Leistung.
Das war schon immer so.

Bsp.

Einkommen: 1000€
Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder Grundsicherungsbedarf: 900€
= kein Anspruch

Einkommen: 1000€
Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder Grundsicherungsbedarf: 900€ + 200€ Betriebskostennachzahlung
= 100€ Anspruch einmalig im Fälligkeitsmonat der Betriebskostennachzahlung

Einkommen: 1000€
Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder Grundsicherungsbedarf: 900€ + 400€ Erstausstattung
= 300€ Anspruch einmalig im Antrags-/Bedarfsmonat

Bei Berücksichtigung des Einkommens der nächsten 6 Monate:
Einkommen: 1000€
Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder Grundsicherungsbedarf: 900€
übersteigendes Einkommen = 100€ je Monat
Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder Grundsicherungsbedarf: 900€ + 400€ Erstausstattung
zu berücksichtigendes Einkommen: 1000€ + 600€ übersteigendes Einkommen der nächsten 6 Monate
= kein Anspruch

Einkommen: 1000€
Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder Grundsicherungsbedarf: 900€ + 500€ einmalige Brennstoffkosten
= 400€ Anspruch einmalig im Antrags-/Bedarfsmonat

usw.
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DianAmo

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. September 2023, 13:48:30Ottokar

Ich lerne ja gerne dazu und stelle manchmal auch Fragen deswegen.
Ich hab da von dem
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
im Hinterkopf gehabt das man eben nicht unbedingt Bürgergeld Bezieher sein muss.
Allerdings ist es auch eine Ermessensentscheidung.

Das mit der Prüfung ist also durchaus nachvollziehbar, aber das man trotzdem zu einem Empfänger gemacht wird widerspricht doch der Aussage das es auch nicht Beziehern möglich ist eine Erstausstattung zu beantragen.

Oder wird man anhand der Prüfung dann zum Bezieher da es ohne Prüfung ja nicht bewilligt wird und ohne Unterlagen wie beim ALG 2 Antrag keine Prüfung.

Oder sollte man anhand der Prüfung dann kein Bezieher werden und die Beihilfe entsprechend der Berechnung bekommen.
So zumindest habe ich das bis jetzt verstanden.

Also besser hätte ich es nun wirklich nicht ausdrücken können. Die haben sich telefonisch und schriftlich oft widersprochen. Und genau das ist es ja was mich stutzig macht.

Das zum Zeitpunkt der Antragstellung Einkommen, Ausgaben, Vermögen geprüft wird ist ja meiner Meinung nach selbstverständlich. Und diese Angaben haben sie auch bekommen, auch das ich meinem Kind zu dem Zeitpunkt nichts gekauft habe, weil ich es nicht konnte. Mein Gehalt belief sich auf 2000 Brutto also Netto knapp 1400 Euro mit Miete, Strom, Auto, Versicherungen etc. blieb so gut wie nichts übrig. Natürlich gibt es einen Vater, doch auch er hat kein hohes Einkommen, Schulden und Ausgaben, sodass auch hier nichts übrig bleibt. Wäre ich auf dieses Geld nicht angewiesen, weil ich auch kein Vermögen besitze oder auf die Familie zurückgreifen kann, hätte ich mir sicherlich nicht diese Mühe gemacht und mich diesem stress ausgesetzt. Er bezahlt Unterhalt aber auch das bringt uns für eine Anschaffung in der heutigen Zeit nicht wirklich weiter. Alles ist teurer geworden. Aber abgesehen davon, haben die in der Anfangszeit nie von ihm geredet, sondern die Begründung, dass ich Ortsabwesend bin und nicht in deren Zuständigkeit falle angeführt. Fakt ist aber ich habe in den letzten 6 Jahren in Krefeld gelebt und war da gemeldet. Ich habe niemanden dort und bin deshalb gegen Ende meiner Schwangerschaft gependelt und natürlich war ich am Ende mehr in BW bei meiner Familie und meinem Partner, aber wer würde das nicht. Ich meine wer will schon in so einer Zeit alleine sein? Und da ich keine Leistungen bezogen hatte und auch nicht vor hatte ALG2 zu der Zeit zu beziehen und auch jetzt nicht beziehe verstehe ich absolut nicht warum für mich die Ortsabwesenheitsregelung gelten soll.

Auch die Zuständigkeit liegt bei dem Jobcenter wo ich gemeldet bin und nicht wo ich mich aufhalte. Ich hatte in meinem Widerspruch auch begründet, ich hätte zu der Zeit auch für 3 Wochen im Urlaub sein können oder in REHA außerhalb von Krefeld und aus Frist gründen in dem Zeitraum den Antrag stellen können, hätten Sie mir dann auch eine Ablehnung erteilt, aus nicht Zuständigkeit oder Ortsabwesenheit??

Es ist alles sehr komisch, die Nachweise wurden erbracht, ich habe immer wieder betont und gründlich argumentiert, aber die haben sich nur wiederholt in den Schreiben und sich abgewechselt mit der Begründung Ortsabwesenheit, Zuständigkeit und gegen Ende natürlich, kam der Vater und die bisherige Anschaffung zur Sprache. Aber meiner Meinung nach auch wenn wir jetzt September haben, alle Fragen zum Thema was habe ich bisher angeschafft sind meiner meinung nach irrelevant. Es wäre relevant wenn ich jetzt einen Antrag erneut stellen würde, sofern das möglich wäre. Aber der ganze Schriftverkehr bezieht sich ja immer noch zum Zeitpunkt der Antragstellung und zu der Zeit hatte ich nichts.


Zitat von: Ottokar am 19. September 2023, 11:50:05Dein Antrag auf Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 SGB II) erfordert sowohl eine Bedarfsprüfung als auch eine Prognoseentscheidung über Einkommen der folgenden 6 Monate.

Besteht Anspruch auf ALG II, weil der Bedarf nicht vollständig mit eigenem Einkommen gedeckt ist, werden für den Antragsmonat ALG II sowie die Erstausstattungen bewilligt.

Besteht kein Anspruch auf ALG II, weil der Bedarf vollständig mit eigenem Einkommen gedeckt ist, wird das den Bedarf übersteigende Einkommen der folgenden 6 Monate beim Bedarf für die Erstausstattungen angerechnet. Deckt das übersteigende Einkommen den Bedarf für die Erstausstattungen, wird der Antrag abgelehnt.
Ab Seite 35
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
ZitatNeben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw.
Sozialgeld und Sozialhilfe haben auch solche
Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen
nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II oder § 31 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Siche
rung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres
geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung
dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind.
In
solchen Fällen kann im Wege einer Ermessens-Anlagen
entscheidung neben dem Einsatz des Einkommens
im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der
Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden
Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der
Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des
Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemein
schaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bzw. des § 19
Abs. 1 SGB XII auszugehen, welches den Bedarf
der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.
Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im
jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist
(z.B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhält
nissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer
Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn
das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits
für einen anderen anzuerkennenden Bedarf
eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller
unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei
gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.B. Erstaus
stattung für Möbel, Haushaltsgeräte und
Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung
nur einmal berücksichtigt werden.
Ferner haben Auszubildende und Studierende, die
unter Berücksichtigung der Regelungen in § 7
Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keinen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts haben, einen
Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistun
gen nach § 23 Abs. 3 SGB II bzw. nach § 31 Abs. 1
SGB XII. Die hier zu gewährenden einmaligen
Leistungen betreffen einen Bedarf, der durch
besondere Umstände bedingt und von der Ausbil
dung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägte
Bedarfe). Daher findet in diesen Fällen die
Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II und des
§ 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendun
Das Erstellungsdatum ist leider von 2007 und ob sich da was geändert hat weiß ich nicht. Das es nur befristet gültig ist bzw aktualisiert gehört habe ich zwar auch im Hinterkopf aber entsprechendes zum nachlesen habe ich nicht mehr gefunden.

MfG FN

Fettnäpfchen

DianAmo

Mal versuchen das "aufzubröseln".

Wenn du nicht im Bezug warst gilt die OA Regelung natürlich nicht.
Solltest du durch die Antragstellung in den Bezug kommen/oder eben nicht/ gilt,
ab Antragstellung ist man den ALG 2 Regelungen unterworfen.

Da kommt nicht nur die OA zum tragen welche beantragt und bewilligt werden muss und das sind max 21 Tage/Jahr.

Der nächste Punkt ist der überwiegende Aufenthalt, wenn du also zu lange oder zu viele Tage (20 Tage weg 10 Tage da) weg warst ist das zuständige JC nicht mehr zuständig sondern das JC des Ortes wo du dich überwiegend aufhältst.

Dann kommt die Berechnung (absolut nicht mein Ding)durch die verschiedenen Möglichkeiten die sich bei mehr als einem Single ergeben.
Bei dir wären das die 1400.- + KG + Unterhalt und dann kommt es halt darauf an ab was für einer Summe du Anrecht auf Unterstützung hast.

Wenn also nicht gerade exorbitante Mietpreise existieren dürfte die Chance gering sein Anspruchsberechtigt zu sein.
Wobei sich durch die Kulanzregelung bei den KdUH evtl. etwas anderes ergeben könnte.

Also müsstest du das mal durchrechnen
oder jemand wie Ottokar
oder der eine o. andere User der sich damit auskennt die gibt es ja auch noch.

Zitat von: DianAmo am 20. September 2023, 21:19:37Strom, Auto, Versicherungen etc.
für so etwas interessiert sich das JC nicht.
Zitat von: DianAmo am 20. September 2023, 21:19:37Auch die Zuständigkeit liegt bei dem Jobcenter wo ich gemeldet bin und nicht wo ich mich aufhalte.
siehe oben

Ich versuche das mal farblich zuzuordnen, vllt erleichtert es das ein bißerl.

Zitat von: DianAmo am 20. September 2023, 21:19:37aber die haben sich nur wiederholt in den Schreiben und sich abgewechselt mit der Begründung Ortsabwesenheit, Zuständigkeit und gegen Ende natürlich, kam der Vater und die bisherige Anschaffung zur Sprache. Aber meiner Meinung nach auch wenn wir jetzt September haben, alle Fragen zum Thema was habe ich bisher angeschafft sind meiner meinung nach irrelevant. Es wäre relevant wenn ich jetzt einen Antrag erneut stellen würde, sofern das möglich wäre. Aber der ganze Schriftverkehr bezieht sich ja immer noch zum Zeitpunkt der Antragstellung und zu der Zeit hatte ich nichts.
Ersteres liegt am JC/SB und uU an deren Anweisungen. Das eine Antragsbearbeitung auf diese Weise in die Länge gezogen wird kommt sehr oft vor (logisch liest man in einem Hilfeforum nichts wenn es korrekt gemacht wird; aber die Zahlen was Klagen und Widersprüche angeht sind doch recht deutlich.)
Ja (aber dein Antrag wurde ja abgelehnt und da gibt es dann nur den Rechtsweg

Zitat von: DianAmo am 18. September 2023, 19:49:57Ich hatte daraufhin ein Widerspruch verfasst und das ganze ging bis vor kurzem.
Leider kann ich nun nur noch Klage erheben. Ich weiß nicht was ich machen soll, inwieweit ich im Recht sein könnte.
Das entspricht dem Rechtsweg.

Jetzt kommt es darauf an was die Berechnung wegen Anspruch ergibt und ob sich eine Klage lohnt.
Dann wenn du Anspruchsberechtigt bist kannst du dich gleich auf die nächste Klage einrichten denn wahrscheinlich versucht das JC dann zu behaupten du hast dir die diversen Erstausstattungen ja schon besorgt und deswegen keinen Anspruch (was so auch nicht stimmen muss da gibt es BSG Urteile) darauf hast.

Du siehst dein "Riecher" bezüglich
Zitat von: DianAmo am 20. September 2023, 21:19:37hätte ich mir sicherlich nicht diese Mühe gemacht und mich diesem stress ausgesetzt.
passt, eher hat das JC es aber noch getoppt.

MfG FN

Edit
Falls es hier weitergeht brauchen die die Berechnen und Begründen sollen mit Sicherheit
Zitat von: DianAmo am 18. September 2023, 19:49:57Ich würde ja die 5 bis 6 Schreiben hier einfügen, aber ich weiß nicht ob das ganze zu viel wird und ob ich ggf. etwas abdecken muss.
und ja anonymisiert.
Kleiner Leitfaden: Dateianhänge für das Forum anonymisieren.
Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder?
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011)
oder Wort und § genau abtippen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

september23

Zitat von: Fettnäpfchen am 21. September 2023, 14:09:25...
Dann wenn du Anspruchsberechtigt bist kannst du dich gleich auf die nächste Klage einrichten denn wahrscheinlich versucht das JC dann zu behaupten du hast dir die diversen Erstausstattungen ja schon besorgt und deswegen keinen Anspruch (was so auch nicht stimmen muss da gibt es BSG Urteile) darauf hast.
permanent übersehen  wird in dieser Problematik: Es gibt einen Vater des Kindes, der als Partner bezeichnet wird und nicht Leistungsempfänger zu sein scheint.

Wenn der als unterhaltspflichtiger seinen Pflichten nachkommen konnte und ist, die Erstausstattung mit zu finanzieren, geht es nicht um die Frage, ob man schon besorgt hat, weil man keine Finanzierung bekommen hat, sondern dass dies der rechtlich korrekte Weg war.

Offen und eigentlich leicht zu beantworten ist, ob zudem das mögliche und beantragte Geld der Frauenberatungsstelle ausgezahlt wurde.