Hartz4 bzw. Bürgergeld - nachträglicher Verwertungsausschluss LV nicht möglich??

Begonnen von Schneewittchen, 25. September 2023, 16:36:48

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Schneewittchen

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Ich bin seit ca. einem Monat unverschuldet arbeitslos wegen Mobbing am Arbeitsplatz (in der Probezeit vom AG gekündigt) und hatte vor kurzem Bürgergeld beantragt, da ich aktuell keinen ALGI Anspruch habe. Mein Antrag auf Bürgergeld wird aktuell abgelehnt, weil ich eine Kapitallebensversicherung besitze, die ich laut Jobcenter erst verwerten soll. Ich wollte schon vor der Beantragung von Bürgergeld mit meinem Versicherer der Lebensversicherung einen nachträglichen Verwertungsausschluss schriftlich vereinbaren, da ich nicht bereit bin, meine einzige Altersvorsorge wegen kurzer Arbeitslosigkeit zu ruinieren. Mein Versicherer lehnt die Vereinbarung eines nachträglichen Verwertungsausschlusses meiner LV aber ab und beruft sich auf eine neue Gesetzesänderung seit dem 01.01.2023 "bei dem Versicherungsverträge, die zur Altersvorsorge bestimmt sind, bei der Ermittlung des Vermögens vollständig unberücksichtigt bleiben". Meine Kapitallebensversicherung (LV besitze ich seit 30 Jahren, die LV läuft noch ca. 10 Jahre) dient allein meiner Altersvorsorge. Weiter schreibt der Versicherer "es liegt im Ermessen des Leistungsträgers (dem Jobcenter!), ob der Vertrag als Altersvorsorge anerkannt wird".

Der Jobcenter lehnt die Bewilligung von Bürgergeld ab (Versicherungsvertrag wurde vom Jobcenter bereits geprüft) sofern kein schriftlicher Verwertungsausschluss vereinbart ist, das wurde mir schriftlich mitgeteilt, was kann ich jetzt tun?

Es kann nicht sein, dass es nicht mehr möglich ist, die über viele Jahrzehnte aufgebaute Altersvorsorge mit einem nachträglichen Verwertungsausschluss zu schützen??

Ohne die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses wird das Bürgergeld nicht bewilligt, laufende monatliche Verpflichtungen und weitere Zusatzkosten fallen an, weil ich mich ohne Bürgergeld auch noch selbst krankenversichern muss.

Ich hatte die letzten Wochen bereits mehrere Anwälte im Raum Stuttgart kontaktiert und bisher konnte ich leider keinen Anwalt für Versicherungsrecht mit dem Thema LV + Verwertungsausschluss ausfindig machen, der weiterhelfen kann, auch die Anwaltskammer Stuttgart konnte zum Thema nicht weiterhelfen.

Für hilfreiche Antworten bin ich sehr dankbar.

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Fettnäpfchen

Schneewittchen

Zitat von: Schneewittchen am 25. September 2023, 16:36:48Mein Versicherer lehnt die Vereinbarung eines nachträglichen Verwertungsausschlusses meiner LV aber ab und beruft sich auf eine neue Gesetzesänderung seit dem 01.01.2023 "bei dem Versicherungsverträge, die zur Altersvorsorge bestimmt sind, bei der Ermittlung des Vermögens vollständig unberücksichtigt bleiben". Meine Kapitallebensversicherung (LV besitze ich seit 30 Jahren, die LV läuft noch ca. 10 Jahre) dient allein meiner Altersvorsorge. Weiter schreibt der Versicherer "es liegt im Ermessen des Leistungsträgers (dem Jobcenter!), ob der Vertrag als Altersvorsorge anerkannt wird".
Mit dem Problem habe ich auch gerade zu kämpfen nur in einer etwas anderen Konstellation.

Zuerst mal wie hoch ist der Rückkaufswert und was an Kapital insgesamt als angelegt o. bar usw. besitzt du.
40 000 .- darfst du im ersten Jahr als Schonvermögen besitzen.
Wenn du noch andere BG Mitglieder hast darf jedes weitere Mitglied 15 000 besitzen. Ob du das aber noch umschichten kannst weiß ich leider nicht. Vor BG also Hartz4 ging das nur vor Antragstellung. (wobei da gab es vllt. auch ein Urteil bin mir aber nicht sicher und auf die Schnelle habe ich nichts gefunden.)
Ratgeber Vermögen
Zum rechtlichen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
hier Pkt 3
und was Ottokar mal ins Forum gesetzt hat.
ZitatDrucksache 20/3873 – 78 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Zu Nummer 12
§ 12
Die Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung werden im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergeldes neu gefasst und entbürokratisiert. Eine Karenzzeit von zwei Jahren soll dazu beitragen, dass sich Bürgergeldberechtigte zunächst keine Sorgen um ihr ggf. Erspartes (und im Zusammenhang mit der gleichlautenden Karenzzeit bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung auch um ihr Zuhause) machen
müssen. Mit der Einführung der Karenzzeit wird ein bewährtes Element der Sonderregelungen zum erleichterten Zugangzu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch während der Corona-Pandemie verstetigt. Mit der Karenzzeit wird insbesondere auch ein Anreiz geschaffen, innerhalb der Karenzzeit den Leistungsbezug durch Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens wieder zu verlassen. Zudem werden Härten abgefedert, die nach Wegfall des Erwerbseinkommens beziehungsweise dem Auslaufen des Anspruches auf Arbeitslosengeld entstehen können, wenn der Lebensunterhalt plötzlich voll durch das vorhandene Vermögen bestritten werden muss.
Seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat sich gezeigt, dass insbesondere die mit der Bedürftigkeitsprüfung verbundene Prüfung, ob das selbst bewohnte Hausgrundstück oder die selbst bewohnte Immobilie von angemessener Größe ist, zu besonderen Belastungen führt. In der Folge liegt der Fokus bislang auf der Verwertung – oder der Sorge um die Verwertung – der Immobilie und nicht auf der Umsetzung der Strategie zur Eingliederung in Arbeit. Ist eine Immobilie bislang als Vermögen zu berücksichtigen, ist zudem ein hoher Ver-
waltungsaufwand die Folge. Leistungen sind in diesem Fall als Darlehen zu erbringen (§ 24 Absatz 5 SGB II), und häufig sind derartige Entscheidungen auch Gegenstand von Rechtsstreiten. Innerhalb der Karenzzeit wird daher das selbst bewohnte Hausgrundstück oder die selbst bewohnten Eigentumswohnung unabhängig von der Größe nicht als Vermögen berücksichtigt und damit auch nicht in die Berechnung des erheblichen Vermögenseinbezogen. Im Verhältnis zu anderen Vermögensgegenständen berücksichtigt diese Entscheidung, dass insbesondere Immobilien häufig nicht sofort frei zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügbar sind. Bei einer Überwindung der Hilfebedürftigkeit bestünde sonst die Gefahr, dass die Verwertung der Immobilie bereits eingeleitet
ist.
Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Freibeträge im Vergleich zum bisherigen Recht erhöht und gleichzeitig weitgehend vereinfacht. Die Freistellung bestimmter Vermögensgegenstände wird zudem verbessert und damit gleichzeitig eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erzielt.
Im Einzelnen:
Absatz 1
Absatz 1 regelt die Berücksichtigung von Vermögensgegenständen. Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1.
Satz 2 bestimmt die Vermögensgegenstände, die vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden. Im Einzelnen:
Nummer 1 entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Der bisherige Absatz 3 Satz 2, nach dem die Lebensumstände während des Leistungsbezugs für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblich sind, ist in die Nummer 1 integriert worden, weil nach der Neufassung des Katalogs freigestellter Gegenstände an keiner weiteren Stelle eine Angemessenheitsprüfung erforderlich ist.
Nummer 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; allerdings wird die Angemessenheit des Verkehrswertes des KfZ künftig vermutet, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bei Antragstellung erklärt. Damit entfällt künftig die regelhafte Angemessenheitsprüfung, was zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führt.
Nummer 3 übernimmt ein Element aus der Praxis der Jobcenter während der Geltung des vereinfachten Zugangszu den Grundsicherungssystemen. Sofern Bürgergeldberechtigte für ihre Altersvorsorge Versicherungsverträge abgeschlossen haben, ist es nicht zweckmäßig, dass diese wegen einer möglicherweise nur vorübergehenden Phase des Leistungsbezugs aufgelöst werden. Zudem kann ihre Verwertung in Einzelfällen unwirtschaftlich sein.
Deshalb wird neu geregelt, dass für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge künftig vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden. Dazu gehören auch alle Versicherungsverträge in der nach Bundesrecht ausdrücklich geförderten Altersvorsorge (,,Riester"). In dieser kann es zudem auch andere Formen als Versicherungsverträge geben (zum Beispiel Banksparpläne). Auch diese sind – wie bisher – vollständig geschützt.
und dann noch dieser Thread
https://hartz.info/index.php/topic,132083.msg1584277.html#msg1584277
mein Augenmerk lag da in der Hauptsache bei Antwort 7 und dem Link zur BT Drucksache. Aber wenn dann alles lesen.
 
Mein Vermögensberater von Deutsche Vermögensberatung hat bei einem riesigen Portfolio nur ein Angebot, zumindest hat er das heute auf meinen AB gesprochen. Demnächst weiß ich mehr.

Was immer geht ist Riester oder Rürup.
Ein Festgeldkonto mit entsprechender Laufzeit aber das war vor der Umstellung auf Bürgergeld ob es jetzt noch gilt weiß ich nicht.
Drei von fünf Banken haben das aber auch nicht mehr im Programm und die letzten zwei vor Ort da habe ich erst am Fr. und nächste Woche einen Termin.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Unwissender

Würde denn die 10% Klausel greifen? (Heisst wenn du mehr als 10 % bei Auszahlung gegenüber dem Rückkaufswert verlieren würdest, wäre eine Auflösung nicht möglich, weil unwirtschaftlich!)
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Fettnäpfchen

Unwissender

Zitat von: Unwissender am 27. September 2023, 10:55:28Würde denn die 10% Klausel greifen?
Du meinst dass:
ZitatVerwertung
Eine Verwertung von Vermögen kann gefordert werden, wenn dieses nicht privilegiert oder durch Freibeträge geschützt ist. Die Verwertung darf zudem nicht unwirtschaftlich sein, oder eine besondere Härte bedeuten.
Eine Verwertung ist generell nicht unwirtschaftlich, wenn der Verkehrswert bis zu 10% unter dem Substanzwert liegt.
Eine besondere Härte liegt z.B. vor, wenn eine spezielle schutzwürdige Zweckbindung (z.B. Bestattungssparbuch) besteht, oder es sich um besondere Familien- und Erbstücke von nur geringem Wert handelt.
Im Gegensatz zu der weit verbreiteten Annahme, das Hausgrundstücke von Eigentümergemeinschaften nicht verwertbar sind, bietet die sog. Auseinandersetzungsversteigerung des "Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung" (ZVG) sehr wohl diese Möglichkeit, d.h. ein Miteigentümer hat das Recht, jederzeit eine solche Zwangsversteigerung zu beantragen, womit dieses Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar ist.
Ich fürchte das so etwas am Schluss ein Richter entscheiden muss.
und was soll man da dann schreiben.

Bin mit meiner Hilfestellung eh an meine Grenze gekommen und was ich die letzten Wochen erlebt habe um mein VM als Altersvorsorge zu schützen lässt mich am System verzweifeln.
-Der Gesetzgeber hat ja nicht nur von 60 000 auf 40 000 gekürzt er hat auch den Verwertungsausschluss passend zum 010123 abgeschafft, akzeptierte Modelle die auch in der BT Drucksache erwähnt werden gibt es gar nicht mehr
und der Rest ist sehr schwammig formuliert.
> § 12 pkt 3 > für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,

MfG FN
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Unwissender

Mit der 10 % Klausel haben schon mehrere die keinen Verwertugsauschluss haben ihre Altersvorsorge geschützt! :yes:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!