Vorläufige Einstellung ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Begonnen von Brotzeit, 27. September 2023, 11:19:42

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Brotzeit

Moin zusammen,

ich möchte euch um Rat und evtl. Hilfestellung bitten. Die Mitteilung habe ich abgetippt.

Erstellt wurde das Schreiben am 21.09.23, mir zugestellt am 25.09.23

Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen

Sehr geehrter Herr Brotzeit,

die Zahlung Ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ganz eingestellt.

Die Zahlung Ihrer Leistungen wurde vorläufig eingestellt.

Sie sind wiederholt nicht zu den Terminen der Arbeitsvermittlung erschienen.

Es ist eine Vorsprache bei Ihrer Arbeitsvermittlerin Frau XXX notwendig.

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin (XXX XXX). Nach dem Termin können die vorläufig eingestellten Leistungen wieder aufgenommen werden.

Die vorläufig eingestellten laufenden Leistungen werden unverzüglich nachgezahlt, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung werden Sie gesondert informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen: Rückantwort, Gesetzestexte zu Ihrer Information.


Gehe ich recht in der Annahme, dass sich die Leistungseinstellung auf den Regelbedarf bezieht und die KdU davon unberührt bleibt?

Bei den wiederholten Terminen handelt es sich um zwei!

Der Ablauf war folgendermaßen: Mit Schreiben vom 22.Juni 23 soll ich eine Einladung zu einem Meldetermin am 10. Juli 23 erhalten haben, welches mir aber nie zugestellt wurde.

Mitgeteilt wurde mir das in einem Schreiben vom 06.09.23 mit einer Folgeeinladung am 20.09.23 um 9:00 Uhr, mit der Gelegenheit mich zum Sachverhalt zu äußern, inklusive eines Vordrucks mit der Möglichkeit sich schriftlich zu erklären.

Problem ist, dass das Schreiben mir erst am 20.09.23 mit der Nachmittagspost zugegangen ist! (unglaublich aber war). Demzufolge konnte ich der Folgeeinladung natürlich nicht nachkommen, da das JC schon geschlossen war als ich den Brief aus dem Postkasten gefischt habe.

Am 21.09.23 habe ich die Möglichkeit mich schriftlich zu Erklären genutzt und den Sachverhalt geschildert mit dem vorsorglichen Verweis auf §37 Abs.2 SGB X. Versendet mit Einschreiben Einwurf.

Mit Schreiben vom 21.09.23, Eingang bei mir am 25.09.23 habe ich dann die Mitteilung zur Leistungseinstellung erhalten.

Jetzt stehe ich da und bin unschlüssig was zu tun ist. Das eine telefonische Terminvereinbarung bis dato fruchtlos war, muss ich wohl nicht erwähnen. (Besetzt oder nicht entgegen genommen).

Mein Gedanke ist, schriftlich einen Termin zu verlangen, um die leidige Geschichte aus der Welt zu schaffen. Allerdings habe ich das Gefühl, dass das JC hier extrem vorschnell war und das ganze krumm ist wie ein Hundebein. Was denkt ihr?

Anzumerken wäre eventuell noch, dass ich aufgrund von sonstigem Einkommen einen Regelbedarf von 38 Euro erhalte, der ja bei 10% Leistungsminderung schon wegfallen würde. Oder habe ich da einen Gedankenfehler?

Über Rückmeldungen freue ich mich und bedanke mich im Voraus.
Gruß Brozeit

Bundspecht

Fordere das JC auf , den Zugang der Schreiben an dich (mit der Einladung) zu beweisen ! Das können diese aber nicht . Hatten die bei mir auch schonmal versucht....

Kleines Schreiben, dass man sich auch fix ans Gericht wenden würde, und zack war meine Sanktion vom Tisch
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Was hältst du davon, persönlich vorzusprechen, das Schreiben über die Leistungseinstellung vorzulegen und mitzuteilen, dass du den Sachverhalt klären möchtest.
Dann kannst du dich direkt vor Ort erklären.
Lass einen Aktenvermerk aufnehmen und dir eine Zweitschrift aushändigen.

Wenn du jetzt schriftlich (Briefpost) reagierst, gehen locker flockig 2-3 Wochen ins Land, bevor du einen Termin hast.
Und so lange wartest du auch auf dein Geld.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Brotzeit

Zitat von: Nö am 27. September 2023, 11:27:32Was hältst du davon, persönlich vorzusprechen, das Schreiben über die Leistungseinstellung vorzulegen und mitzuteilen, dass du den Sachverhalt klären möchtest.
Dann kannst du dich direkt vor Ort erklären.
Lass einen Aktenvermerk aufnehmen und dir eine Zweitschrift aushändigen.

Wenn du jetzt schriftlich (Briefpost) reagierst, gehen locker flockig 2-3 Wochen ins Land, bevor du einen Termin hast.
Und so lange wartest du auch auf dein Geld.

Kam mir auch schon in den Sinn, allerdings weist das hiesige JC ausdrücklich darauf hin, dass persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind. Am Empfang steht grundsätzlich nur ein Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, der die Termine kontrolliert. Vom JC habe ich da noch nie jemanden gesehen. Inwieweit auflaufen ohne Termin Erfolg hat, kann ich daher nicht beurteilen. Ich denke darüber nach. Erklärt habe ich mich auch schon mit Schreiben vom 21.09.

Zitat von: Bundspecht am 27. September 2023, 11:27:15Fordere das JC auf , den Zugang der Schreiben an dich (mit der Einladung) zu beweisen ! Das können diese aber nicht . Hatten die bei mir auch schonmal versucht....

Kleines Schreiben, dass man sich auch fix ans Gericht wenden würde, und zack war meine Sanktion vom Tisch

Eine Sanktion habe ich nicht erhalten. Auf §37 SGB X bereits verwiesen.

malsumis

Per Fax einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ans Sozialgericht stellen, die werden schon von selbst zurückrudern. Und da die sich auch noch vorm Gericht blamieren, werden diese  :zensiert: das nächste Mal genau überlegen, ob sie mit dir solche Spielchen spielen.

Ottokar

Die gesamte Leistung wird eingestellt, einschl. der KdUH.
Diese vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen mit der Begründung wiederholter Meldepflichtverletzungen ist rechtswidrig.
Weder ist die postalische Erreichbarkeit Voraussetzung für den Leistungsanspruch, noch sind wiederholte Meldepflichtverletzungen ein Indiz oder Beweis dafür, dass der Leistungsbezieher dem JC nicht mehr zur Verfügung steht. Meldepflichtverletzungen können lediglich nach § 32 SGB II sanktioniert werden.
Eine vorläufige Einstellung der Zahlung der Leistung ist nur unter den in § 40 Abs. 2 Nr 4 SGB II geannnten Voraussetzungen zulässig, d.h. wenn das Jobcenter Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruch führen. Derartige Tatsachen wurden jedoch nicht genannt.
Ich würde mit dem o.g. als Begründung sofort gegen die vorläufige Einstellung der Zahlung Widerspruch einlegen und fordern, dass diese sofort zurückgenommen wird, andernfalls Klage beim Sozialgericht erhoben und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung im Amt erstattet wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Brotzeit

Zitat von: Ottokar am 27. September 2023, 15:20:54Die gesamte Leistung wird eingestellt, einschl. der KdUH.
Diese vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen mit der Begründung wiederholter Meldepflichtverletzungen ist rechtswidrig.
Weder ist die postalische Erreichbarkeit Voraussetzung für den Leistungsanspruch, noch sind wiederholte Meldepflichtverletzungen ein Indiz oder Beweis dafür, dass der Leistungsbezieher dem JC nicht mehr zur Verfügung steht. Meldepflichtverletzungen können lediglich nach § 32 SGB II sanktioniert werden.
Eine vorläufige Einstellung der Zahlung der Leistung ist nur unter den in § 40 Abs. 2 Nr 4 SGB II geannnten Voraussetzungen zulässig, d.h. wenn das Jobcenter Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruch führen. Derartige Tatsachen wurden jedoch nicht genannt.
Ich würde mit dem o.g. als Begründung sofort gegen die vorläufige Einstellung der Zahlung Widerspruch einlegen und fordern, dass diese sofort zurückgenommen wird, andernfalls Klage beim Sozialgericht erhoben und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung im Amt erstattet wird.

Danke @Ottokar für die Hilfe. Mir war überhaupt nicht klar, dass hier ein Widerspruch möglich ist. Meine mal hier im Forum dahingehend was gelesen zu haben. Dann werde ich das so auf den Weg bringen und über den Fortgang berichten.

TripleH

Ein Widerspruch ist unzulässig. Die VZE ist kein Verwaltungsakt. Gegen eine VZE ist die isolierte Leistungsklage das zulässige Rechtsmittel.

ZitatBei dem Schreiben des Beklagten vom 23.10.2020, in dem er eine vorläufige Zahlungseinstellung mitteilt, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, gegen den ein Widerspruch gem. § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 78 SGG zulässig wäre.

https://openjur.de/u/2340561.html

Ottokar

Natürlich kann man auch einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln widersprechen.
Das ist dann dem Rechtscharakter nach eine Stellungnahme, Widerspruch hört sich aber deutlich besser an.

Eine vorläufige Einstellung der Zahlung mit einer isolierten Leistungsklage anzufechten, ist wegen der Verfahrensdauer nicht zielführend.
Hier geht man am besten mit einem einstweiligen Rechtsschutzersuchen vor und beantragt das JC zur (Weiter)Zahlung der bewilligten Leistung zu verurteilen. Den Beschluss kann man dann erforderlichenfalls auch vollstrecken lassen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Brotzeit

Moin,

komplizierter als man so denkt. Was gebe ich dem Kind denn jetzt für einen Namen?

Stellungnahme, Widerspruch gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln oder nur Widerspruch?

TripleH

Zitat von: Ottokar am 27. September 2023, 19:04:04Natürlich kann man auch einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln widersprechen.
Das ist dann dem Rechtscharakter nach eine Stellungnahme, Widerspruch hört sich aber deutlich besser an.

Dann wandert dieser "Widerspruch" zur Widerspruchsstelle, die erlassen einen Widerspruchsbescheid mit "unzulässig" und das wars. Wenn man eine Stellungnahme schreiben will, sollte man nicht das Wort Widerspruch verwenden. Wir sind im Verwaltungsverfahren, wo fast alles einen Namen hat.

Zitat von: Ottokar am 27. September 2023, 19:04:04Eine vorläufige Einstellung der Zahlung mit einer isolierten Leistungsklage anzufechten, ist wegen der Verfahrensdauer nicht zielführend.
Hier geht man am besten mit einem einstweiligen Rechtsschutzersuchen vor und beantragt das JC zur (Weiter)Zahlung der bewilligten Leistung zu verurteilen. Den Beschluss kann man dann erforderlichenfalls auch vollstrecken lassen.

Du möchtest also ein Einstweiliges anhängig machen ohne dass es dazu eine Hauptsache gibt. Das wird so nicht funktionieren. Du brauchst die Leistungsklage als Hauptsache.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 28. September 2023, 17:31:32Wir sind im Verwaltungsverfahren, wo fast alles einen Namen hat.
Und welchen würdest du hier empfehlen?

Zitat von: TripleH am 28. September 2023, 17:31:32Du möchtest also ein Einstweiliges anhängig machen ohne dass es dazu eine Hauptsache gibt. Das wird so nicht funktionieren. Du brauchst die Leistungsklage als Hauptsache.
Das ist Unsinn.
§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt weder ein Hauptsacheverfahren noch ein Widerspruchsverfahren voraus.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Brotzeit

Moin,

dann werde ich wohl den beigefügten Vordruck nehmen um mich zu äußern und dem Schreiben weiter keinen Namen geben.

TripleH

Zitat von: Ottokar am 28. September 2023, 19:05:51§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt weder ein Hauptsacheverfahren noch ein Widerspruchsverfahren voraus.

Aber natürlich brauchst du ein Hauptsacheverfahren. Auch bei § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG:

ZitatGemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteils notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der ZPO iVm § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der Antragssteller darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Ein wesentlicher Nachteil liegt nur vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2009, 1 BvR 1876/09 und Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 2157/07 sowie. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2007, L 9 B 150/07 AS ER, alle zitiert nach juris).

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/180530?modul=esgb&id=180530

malsumis

Zitat von: TripleH am 28. September 2023, 17:31:32Du möchtest also ein Einstweiliges anhängig machen ohne dass es dazu eine Hauptsache gibt. Das wird so nicht funktionieren. Du brauchst die Leistungsklage als Hauptsache.

Erzähl keinen Schwachsinn.
§ 86b Abs. 3 SGG: Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.