Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Sheherazade

Warum sollten die vom BfDI die Emails, die an ihre veröffentliche Kontaktadresse gehen, ignorieren?  :scratch:

Bei einer Email kannst du dann noch das Jobcenter ins CC eintragen und alles ist mit einem Rutsch erledigt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Simone-

@ Zara

Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 16:09:55Also komplett das Produkt, nicht nur die Personalisierung?
Musst du wissen. Mit meinem Beispiel wollte ich klar machen, dass es tatsächlich auch Fälle geben kann, wo man auch dies unkenntlich macht.

Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 16:09:55Und wie ist es bei Fachliteratur? Muss da der Titel der Bücher stehenbleiben?
Gegenfrage: Dreht sich die Fachliteratur darum, wie man Gipsabdrücke von delikaten Körperteilen herstellt? :zwinker:
Auch das musst du wissen. Keine Ahnung, wie "speziell" die Tätigkeit deines Kleinunternehmens ist.

Generell habe ich hierzu eine klare Meinung: Es handelt sich um ein Kleinunternehmen, man steht der Vermittlung zur Verfügung, will keine Selbständigen-Gelder zum Ausbau der Tätigkeit beantragen, usw. usf.
Wenn das so ist, dann geht es das JC NICHTS an, was dieses Kleinunternehmen eigentlich genau macht, bei wem was eingekauft wird, an wen was genau verkauft wird, etc.
Das sind Betriebs-Internas und die bleiben auch intern.

Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 16:09:55Und das Ganze dann in Kopie ans JC nehme ich an?
Musst du nicht, dein JC wird schon früh genug erfahren, dass der Datenschutz eingeschaltet worden ist. Denn - wie erwähnt - der Datenschutzbeauftragte wird vom JC eine Stellungnahme zur Angelegenheit anfordern. Man könnte das höchstens als Druckmittel verwenden. So etwa: Schau her, ich habe am xxxx diese Anfrage an den Datenschutz gesendet und die gehen der Sache jetzt nach. Besser du gibst mir gleich meine Wunschfrist bis zum xxxx.

Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 07:42:04Ist das dieser Link?
https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html
Ich hatte die ersten Anfragen per Brief-Post geschickt, später dann per Email und immer kam zeitnah eine Bestätigung, dass man meine Anfrage erhalten hat und sich darum kümmern wird. Such dir einfach aus, welcher Kontaktweg dir am Besten gefällt. Eine Empfangsbestätigung brauchst du nicht.

Zum Schreiben an den Datenschutz möchte ich noch ein paar Punkte verdeutlichen aber vorher folgende Anmerkung:

Dass du sämtliche Geschäftsbelege für den angefragten Zeitraum bereitstellen musst, steht außer Frage und dass du das auch tun willst und wirst muss absolut klar sein. Nicht dass der Datenschutz das falsch versteht.

1. Im Schreiben an den Datenschutz muss deutlich gemacht werden, dass man wirklich NUR die kurze Frist zur Bereitstellung dieser Unterlagen bemängelt wird.

2. Weiterhin muss deutlich sein, dass man mit 1.370 Einzeldokumenten irre viel hat, nicht dass die meinen, die paar Unterlagen sind doch schnell geschwärzt. Hier kann man ruhig etwas ausholen mit dem was du selbst schon erklärt hast, wie dass du nebenbei noch reguläre Arbeit zu tun hast (Aufträge fertigen) usw. und niemand ernsthaft erwarten kann, dass du nur wegen der Fristwahrung Tag und Nacht nichts mehr anderes machst.

3. Somit ist einzig und allein deine Pflicht zum Datenschutz deiner Kunden dem JC gegenüber Schuld daran, dass die Frist zu kurz ist. Deshalb wird der Datenschutz um Rat und Bewertung gefragt, bzw. gebeten. Eventuell kann der Datenschutz bewirken, dass man dir deine Wunsch-Frist (Datum nennen) gewährt.

Zitat von: Zara am 12. Oktober 2023, 16:58:37Danach habe ich es über die Nachrichtenfunktion versucht, dort werden mir anstatt 393 KB der anderen Datei dann 10,8 MB angezeigt. Alle Dateien sind fachmännisch mit Adobe Acrobat Pro komprimiert. Habe sie sogar zu max. 20 Seiten (143 KB) aufgeteilt.
Den Link zum pdf Tool (https://tools.pdf24.org/de/creator) habe ich deshalb geschickt, weil es damit recht einfach ist, einzelne PDF zu einem zusammenzuführen und reduziert zu speichern. Vielleicht liegt es ja an der Komprimierung deines Programms, dass es bei JC digital nicht klappt - fachmännisch mit Acrobat Pro hin oder her.

Aber wie erwähnt, darum, bzw. wie die ganzen Unterlagen dann zum JC kommen, kann man sich kümmern, wenn alle Dateien datenschutzkonform geschwärzt wurden.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Limoflasche

Das meiste wurde schon gesagt und ich empfehle eine ähnliche Richtung:
Wenn es Dir Unbehagen macht, schwärze es.

Allerdings, bei Fachliteratur den Buchtitel zu schwärzen halte ich z. B. für kontraproduktiv. Das Jobcenter muss ja im Einzelfall "prüfen", ob die Anschaffung notwendig und angemessen war. Wenn Du z. B. als Friseurin selbständig arbeitest und Dir ein Buch über besondere Haarschnitte etc. kaufst, ist das passend zum Gewerbe. Wenn sich das Buch jedoch um die Reparatur von Elektromotoren dreht, dann wäre das betriebsfremd und würde auch als Betriebsausgabe nicht anerkannt werden.

Zu viel schwärze ich bei Eingangsrechnungen eigentlich nicht. Kundennummern und Inhalte, wenn sie direkte Rückschlüsse auf irgendetwas zulassen, was das Jobcenter nichts angeht. Rechnungsendpreise müssen immer offen bleiben, die Rechnung muss der Buchung im Kontoauszug zuordenbar sein. Inhalt muss zumindest klar sein, in welche Richtung es geht.
Wenn Du z. B. bei MediaMarkt etwas für den Betrieb gekauft hast, kannst Du nicht den Rechnungsinhalt schwärzen und behaupten, die Kosten waren betrieblich.
Das Jobcenter kann dann nicht "prüfen", ob das Gekaufte auch tatsächlich mit dem Gewerbe zu tun hat, denn bei MediaMarkt kannst Du so ziemlich alles kaufen.

Man muss beim schwärzen also schon überlegen, ob das Jobcenter dann noch die Angemessenheit und Notwendigkeit "prüfen" kann. Im Zweifel lehnen die eh sehr großzügig ab, die Widerspruchsbescheide sind dann oftmals beste Comedy, mit welchen abstrusen Begründungen Investitionskosten abgelehnt wurden. Im Zweifel aber nie beirren lassen, sondern die Notwendigkeit eben gerichtlich durchsetzen.

Das Thema mit den 150 Euro bin ich mehrfach gerichtlich durch. Ich konnte noch in jedem Fall die Notwendigkeit nachweisen. Es gibt keinen einzigen Fall, in dem das Sozialgericht meine Investitionen (teilweise vierstellig) nicht als notwendig oder angemessen deklariert hätte, weil ich jede einzelne Investitionsausgabe exakt benennen und den Zweck ausführlich darlegen und darstellen konnte, warum ich genau dieses Produkt benötigte und nicht "ein billigeres" oder "einfacheres".

Faxnummer Datenschutzbeauftragter:
Der Datenschutzbeauftragte stellte vor nicht allzu langer Zeit fest, dass Faxe "nicht rechtssicher" sind. Ich gehe mal davon aus, deshalb haben die ihre Faxnummern entfernt. Die Übertragung eines Faxes sei nicht verschlüsselt und könne abgefangen werden.

Als ob ein Brief verschlüsselt wäre und nicht abgefangen werden könnte. Aber naja. Wenn der Datenschutzbeauftragte meint, bei einem Fax entscheidet immer der Absender, ob er es versenden möchte...

Ich habe immer emails an den Datenschutzbeauftragten geschickt. Ans Jobcenter würde ich niemals eine email schreiben, denn die Gefahr ist weiterhin groß, dass die gar nicht erst ankommt bzw. nicht gelesen wird, oder bei falschen Personen landet, wenn die oft nur ein "team-emailpostfach" verwenden.


Zara

Zitat von: Simone- am 17. Oktober 2023, 13:17:10Generell habe ich hierzu eine klare Meinung: Es handelt sich um ein Kleinunternehmen, man steht der Vermittlung zur Verfügung, will keine Selbständigen-Gelder zum Ausbau der Tätigkeit beantragen, usw. usf.
Wenn das so ist, dann geht es das JC NICHTS an, was dieses Kleinunternehmen eigentlich genau macht, bei wem was eingekauft wird, an wen was genau verkauft wird, etc.
Das sind Betriebs-Internas und die bleiben auch intern.

Also dürfte ich so gesehen alle von mir eingekauften Artikel sowie die verkauften schwärzen?
Nur... wie kann das JC dann noch prüfen, ob eine Ausgabe "sinnvoll" bzw "wirtschaftlich" war?

Zitat von: Simone- am 17. Oktober 2023, 13:17:10Zum Schreiben an den Datenschutz möchte ich noch ein paar Punkte verdeutlichen aber vorher folgende Anmerkung:

Dass du sämtliche Geschäftsbelege für den angefragten Zeitraum bereitstellen musst, steht außer Frage und dass du das auch tun willst und wirst muss absolut klar sein. Nicht dass der Datenschutz das falsch versteht.

1. Im Schreiben an den Datenschutz muss deutlich gemacht werden, dass man wirklich NUR die kurze Frist zur Bereitstellung dieser Unterlagen bemängelt wird.

2. Weiterhin muss deutlich sein, dass man mit 1.370 Einzeldokumenten irre viel hat, nicht dass die meinen, die paar Unterlagen sind doch schnell geschwärzt. Hier kann man ruhig etwas ausholen mit dem was du selbst schon erklärt hast, wie dass du nebenbei noch reguläre Arbeit zu tun hast (Aufträge fertigen) usw. und niemand ernsthaft erwarten kann, dass du nur wegen der Fristwahrung Tag und Nacht nichts mehr anderes machst.

3. Somit ist einzig und allein deine Pflicht zum Datenschutz deiner Kunden dem JC gegenüber Schuld daran, dass die Frist zu kurz ist. Deshalb wird der Datenschutz um Rat und Bewertung gefragt, bzw. gebeten. Eventuell kann der Datenschutz bewirken, dass man dir deine Wunsch-Frist (Datum nennen) gewährt.

Ich denke, es ist auch wichtig zu erwähnen, dass ich mich auch weiterhin bewerben möchte. Was unmöglich ist, wie ich in den letzten 14 Tagen gemerkt habe. Ich komme einfach nicht dazu, obwohl es offene Stellen gibt, die für mich sehr interessant sind.

Wie es ausschaut beruht das JC nun weiterhin auf dem 24.10.2023, denn ich habe auf mein Fax vom 07.10.2023 nichts mehr gehört. Da hatte ich als Termin ja den 31.12.2023 bereits angegeben. Vielleicht sollte ich dies auch nochmal erwähnen.

Zitat von: Simone- am 17. Oktober 2023, 13:17:10Den Link zum pdf Tool (https://tools.pdf24.org/de/creator) habe ich deshalb geschickt, weil es damit recht einfach ist, einzelne PDF zu einem zusammenzuführen und reduziert zu speichern. Vielleicht liegt es ja an der Komprimierung deines Programms, dass es bei JC digital nicht klappt - fachmännisch mit Acrobat Pro hin oder her.

Für meinen MAC gibt es dieses Programm leider nicht. Habe schon geschaut. :sad:
Hatte es aber übrigens in meiner Not sogar mit einem Onlinetool probiert. Mit dem selben Ergebnis, die Dateien werden nicht angenommen, weil sie angeblich viel zu groß sind.

Limoflasche

#79
Formuliere es in etwa so:

"Ich beantrage erneut die Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 31.12.2023, weil ich die Masse der von mir geforderten Unterlagen nicht in der Kürze der Zeit bereit stellen kann. Falls ich von Ihnen bis zum 31.10.2023 keine Rückmeldung erhalte, sehe ich die Fristverlängerung als positiv beschieden und genehmigt."


Zum Schwärzen.
Bei Eingangsrechnungen immer mit Augenmaß. Das Jobcenter will "prüfen", ob die Ausgabe notwendig und angemessen war. Wenn Du die gesamten Inhalte schwärzt, dann kommt zurück "Eine Prüfung des Beleges war aufgrund der Schwärzung nicht möglich, daher wird die Betriebsausgabe nicht anerkannt." und Du rennst wieder in ein Widerspruchs- und Klageverfahren und musst am Ende den Beleg dann vor Gericht trotzdem offenlegen. Spar die den Stress, Du hast schon Stress genug.



Ergänzung um 14:49 Uhr:

dazu § 26 SGB X

[...]

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Zara

Zitat von: Limoflasche am 17. Oktober 2023, 14:21:28Formuliere es in etwa so:

"Ich beantrage erneut die Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 31.12.2023, weil ich die Masse der von mir geforderten Unterlagen nicht in der Kürze der Zeit bereit stellen kann. Falls ich von Ihnen bis zum 31.10.2023 keine Rückmeldung erhalte, sehe ich die Fristverlängerung als positiv beschieden und genehmigt."

Okay, lieben Dank.
Und das Schreiben für den Datenschutzbeauftragten? Soll ich das jetzt auch schreiben und dem JC mitteilen?
Denn wenn ich denen nun bis 31.10.2023 Zeit für eine Antwort gebe, dann fordern die am Ende am 24.10.2023 das Geld zurück, was ich nicht riskieren will. Können die mir die aktuelle Leistung eigentlich deswegen auch sperren?

Zitat von: Limoflasche am 17. Oktober 2023, 14:21:28Bei Eingangsrechnungen immer mit Augenmaß. Das Jobcenter will "prüfen", ob die Ausgabe notwendig und angemessen war. Wenn Du die gesamten Inhalte schwärzt, dann kommt zurück "Eine Prüfung des Beleges war aufgrund der Schwärzung nicht möglich, daher wird die Betriebsausgabe nicht anerkannt." und Du rennst wieder in ein Widerspruchs- und Klageverfahren und musst am Ende den Beleg dann vor Gericht trotzdem offenlegen. Spar die den Stress, Du hast schon Stress genug.

Bei den Ausgaben habe ich bisher nur meine Kd.-Nr. geschwärzt.

Limoflasche

Dem Datenschutzbeauftragten würde ich schreiben, ohne das Jobcenter davon in Kenntnis zu setzen.
Der Datenschutzbeauftragte wird Dir prinzipiell erst einmal nur eine Information geben, welche Daten Du weitergeben darfst und welche nicht. Die Fragestellung muss aber auch auf Deinen Einzelfall bezogen sein, sonst kommt nur eine nichtssagende Antwort.

Wenn der Datenschutzbeauftragte einschreiten muss, weil z. B. Dinge verlangt werden, die nicht  zulässig sind, dann wird der Datenschutzbeauftragte dazu ein Verfahren eröffnen und persönlich im Jobcenter antreten. Ich hatte den Fall schon, fand das Jobcenter nicht wirklich lustig.


Fristverlängerung
Ich hab meinen Beitrag um die Ausführungen § 26 SGB X ergänzt. Fristverlängerungen können auch nachträglich gewährt werden. Du kommst Deinen Mitwirkungspflichten nach, nur eben nicht in der Kürze, wie es von Dir gefordert ist, weil es menschlich schlicht und ergreifend nicht möglich ist, eine so große Menge an Belegen in so kurzer Zeit aufzubereiten und einzureichen.

Sollte das Jobcenter auf die Idee kommen, abschließend zu bescheiden und die Kosten einfach zu streichen mit der Begründung "Zara hat die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht.", dann kannst Du dagegen in den Widerspruch gehen. Spätestens vor dem Sozialgericht fliegt dem Jobcenter das um die Ohren. Ich habe gerade kein Urteil zur Hand, aber es reicht grundsätzlich aus, wenn die Unterlagen selbst erst in einem späteren Gerichtsverfahren vorgelegt werden.

Sollte das Jobcenter auf die Idee kommen, die Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung zu streichen (wovon ich nicht ausgehe), dann hilft ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht ab. Denn wenn Leistungen grundsätzlich zustehen, dürfen diese nicht eingestellt werden. Das ist schlicht rechtswidrig.

Aber wie erwähnt, mach Dich da nicht selbst kaputt.
Du willst mitwirken Du willst die Unterlagen einreichen und das hast Du schriftlich mehrfach mitgeteilt. Im Zweifel reichst Du diese Unterlagen bei Gericht ein und das Gericht wird dann ermitteln, warum das Jobcenter Dir diese Frist nicht einräumen wollte.

Aber eigentlich, so habe ich das bislang erlebt, ist das Jobcenter diesbezüglich immer entgegen gekommen. Die haben nichts davon, wenn sie Dir diese Fristverlängerung nicht gewähren.

september23

Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 13:51:56Also dürfte ich so gesehen alle von mir eingekauften Artikel sowie die verkauften schwärzen?
Nur... wie kann das JC dann noch prüfen, ob eine Ausgabe "sinnvoll" bzw "wirtschaftlich" war?
Gar nicht. Nicht mal, ob das überhaupt was mit Deinem Unternehmen zu tun hat.
Und entsprechend fällt dann vermutlich die Antwort aus.

Jimmy Neutron

Zitat von: Limoflasche am 17. Oktober 2023, 16:32:07Ich hab meinen Beitrag um die Ausführungen § 26 SGB X ergänzt. Fristverlängerungen können auch nachträglich gewährt werden. Du kommst Deinen Mitwirkungspflichten nach, nur eben nicht in der Kürze, wie es von Dir gefordert ist, weil es menschlich schlicht und ergreifend nicht möglich ist, eine so große Menge an Belegen in so kurzer Zeit aufzubereiten und einzureichen.
In keiner Konstellation bedarf es eines Antrags auf Fristverlängerung! Der §26 SGB X findet hier keine Anwendung. Die Frist ist im § 41a Abs. 3 SGB II geregelt. Es bedarf einer angemessenen Fristsetzung und Rechtsfolgebelehrung. Was angemessen ist, wäre im Einzelfall zu überprüfen. Erwarte ich, dass ich rückerstatten muss und ist die Frist nicht angemessen ist, bedarf es einem wohlüberlegten Vorgehen, da eine unangemessene Frist zur Nichtigkeit des abschließenden Bescheids führt. Dasselbe gilt für ein unvollständige und/oder inkorrekte Rechtsfolgebelehrung. Allg. geht man in der Rechtssprechung davon aus, dass unter den 2 Monaten (die stammen noch aus der Zeit vor der Änderung 2016) grundsätzlich eine Frist unangemessen ist.



@Zara
Daher würde ich an deiner Stelle die abschließende Bewilligung, bei der du noch auf die Rückerstattung wartest, dringend überprüfen, ob da alle Vorgaben eingehalten wurden, um den Bescheid noch mittels Überprüfungsantrag überprüfen zu lassen.

Ich streite mich ebenfalls mit dem Jobcenter und der EKS herum und hab da in den letzten Jahren einiges durchgemacht und auch vor dem Sozialgericht klären müssen. Das Problem ist, dass hier selbst die Berater, aber auch Anwälte und leider auch Richter oft überfragt sind. Haben Sie halt nicht so oft. Da wird dann Weg des geringsten Widerstands gewählt.

- Du bist nicht gezwungen, das vorgegebene Formular zu verwenden. Eine eigene Tabellenkalkulation ist ebenso verwendbar.
- EUR für diesen Zeitraum ist nicht erforderlich und darf auch nicht gefordert werden, da im SGB II das Steuerrecht keine Anwendung findet.
- Bedauerlicherweise werden alle Belege benötigt. Ich schwärze hier die Namen und alle Daten der Kunden sowie die Daten aus den einzelnen Posten. Sodass am Ende nur noch die Beträge stehen. Die Ausgaben dürfen bedauerlicherweise nicht geschwärzt werden. Daten von Privatpersonen aber schon.
Ich nutze ebenfalls Lexoffice beim Ausdruck des Belegs generiert Lexoffice automatisch eine PDF-Datei. Für die Bearbeitung von PDF-Dateien habe ich mir den Foxit PDF Editor besorgt und den voll als Betriebs-Ausgabe angegeben. Das ist halt doch deutlich günstiger als Adobe. Mit dem Editor ist es möglich, die Belege in eine Datei zusammenzufassen und problemlos die Daten zu schwärzen. Geht auch mit den Kontoauszügen. Druckst du am Ende alles als neue PDF (schwarz-weiß), kannst Du die Größe der Datei steuern.
- Ich habe mir für die Erstellung der EKS und allg. Hilfe in der Buchhaltung jemand geholt, der mir die auch Unterlagen z.B. schwärzt. Diese Privatperson erhält mit gegen Bar-Quittung den Obolus und ich rechne dies über Buchhaltungskosten ab. Wenn sich dies im Rahmen befindet, kann das JC die Ausgaben nicht als unangemessen bezeichnen. Je nach Konstellation ist der Obolus zudem steuerfrei für die Privatperson.
- Wenn du die Dateien nicht als Email senden kannst, würde ich einen USB-Stick kaufen (Ausgaben) und diesen dann dem JC zukommen lassen.

Als Erstes gilt es also herauszufinden, ob der alte abschließende Bescheid korrekt war und ob du jetzt eine Erstattung oder Nachzahlung erwartest.

Den Datenschutzbeauftragten würde ausschließlich bzgl. der Schwärzung von Belegen kontaktieren.










Simone-

Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 13:51:56Nur... wie kann das JC dann noch prüfen, ob eine Ausgabe "sinnvoll" bzw "wirtschaftlich" war?
Ist eine Ausgabe weniger als 150 € und der Betrieb kann es sich leisten, also unterm Strich steht nachher kein Minus, wüsste ich nicht, was das JC da zu prüfen hat.
Wollen sie dir vorschreiben, wie du deinen Betrieb zu führen hast?

Das JC darf nur prüfen, wenn eine Ausgabe über 150 € ist.

Wie ich schon geschrieben habe: Sachen wie Büromaterial, Ladekabel, Mauspad, einen USB Hub, usw. solche Dinge, da gibt es nichts zu schwärzen. Höchstens vielleicht die eigene Kundennummer bei Media-Markt, oder wo auch immer.

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Oktober 2023, 21:24:54Wenn du die Dateien nicht als Email senden kannst, würde ich einen USB-Stick kaufen (Ausgaben) und diesen dann dem JC zukommen lassen

Das war ja auch mein Gedanke. Aber werden die wahrscheinlich nicht annehmen. Mir wurde mal gesagt, dass die das nicht dürfen.

Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Oktober 2023, 21:24:54Ich nutze ebenfalls Lexoffice beim Ausdruck des Belegs generiert Lexoffice automatisch eine PDF-Datei. Für die Bearbeitung von PDF-Dateien habe ich mir den Foxit PDF Editor besorgt und den voll als Betriebs-Ausgabe angegeben. Das ist halt doch deutlich günstiger als Adobe. Mit dem Editor ist es möglich, die Belege in eine Datei zusammenzufassen und problemlos die Daten zu schwärzen. Geht auch mit den Kontoauszügen. Druckst du am Ende alles als neue PDF (schwarz-weiß), kannst Du die Größe der Datei steuern.

Ich habe die Dateien ja schon (monatsweise Einnahmen und monatsweise Ausgaben) gebündelt. Das sind dann bei den Einnahmen jeweils 60-100 Dokumente (Seiten) pro Monat, bei den Ausgaben etwas weniger. Korrekt komprimiert sind die Dateien auch. Wie gesagt, konnte sie problemlos sogar von Gmail zu Gmail senden und wurden mir in der Mail auch korrekt angezeigt, was die Größe betrifft. Nur beim JC-Server scheint diesbezüglich was nicht zu stimmen! Aus irgend einem Grund werden die Dateien da wieder größer!

Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Oktober 2023, 21:24:54Als Erstes gilt es also herauszufinden, ob der alte abschließende Bescheid korrekt war und ob du jetzt eine Erstattung oder Nachzahlung erwartest.

Welcher alte, abschließende Bescheid? Also ich muss von zwei Zeiträumen einreichen: 2. Hj. 2022 und 1. Hj. 2023. Das 2. Hj. 2022 liegt dem Jc seit 1.3.2023 vor und das 2. Hj. 2023 liegt seit 1.8.2023 dort vor. Alles andere ist bereits abgerechnet, da musste ich zurückzahlen.

Zitat von: Simone- am 17. Oktober 2023, 21:25:53Ist eine Ausgabe weniger als 150 € und der Betrieb kann es sich leisten, also unterm Strich steht nachher kein Minus, wüsste ich nicht, was das JC da zu prüfen hat.
Wollen sie dir vorschreiben, wie du deinen Betrieb zu führen hast?

Eben. ich glaube nicht, dass das JC wirklich weiß, welche Produkte ich herstelle bzw. welches Material ich dafür brauche. Zumal meine Palette sehr breit gefächert ist. Es handelt sich um Home-Accessoires, Geschenkideen, personalisierte Vinylaufkleber sowie Tierzubehör. Also vom Plotter, über die Nähmaschine, Holz, Gießmassen, Papiere, bis hin zum Zeichnen, Malen, Grafiken erstellen... alles dabei! Deswegen sage ich ja, jedes Produkt ist nicht gerade in 2 Minuten angefertigt. Ich habe meine Produktpalette stets erweitert und es läuft ja auch recht gut.



Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 21:43:13Welcher alte, abschließende Bescheid? Also ich muss von zwei Zeiträumen einreichen: 2. Hj. 2022 und 1. Hj. 2023. Das 2. Hj. 2022 liegt dem Jc seit 1.3.2023 vor und das 2. Hj. 2023 liegt seit 1.8.2023 dort vor. Alles andere ist bereits abgerechnet, da musste ich zurückzahlen.


Ich habe diesen Bescheid gemeint:
Zitat von: Zara am 17. Juni 2023, 11:19:44Wie gesagt, wurde 01- bis 06/22 bereits "abgerechnet" mit abschließendem Bescheid vom 28.04.2023! Was ich allerdings auch nicht verstehe ist, dass ich bisher keinerlei gesonderte Aufforderung zur Rückzahlung erhalten habe!

Was den USB-Stick angeht. Die Tatsache, dass Lexoffice cloudbasiert arbeitet und Belege in elektronische Form vorliegen, dürfte nicht verlangt werden, dass die Belege in Papierform vorgelegt werden. Ich würde dem JC drei Möglichkeiten vorschlagen.
1. per gesonderter E-Mail mit Empfangsbestätigung. Man soll dafür dann eine Adresse nennen.
2. Dateien über Cloud (Google Drive würde sich dafür wohl bei dir anbieten) mit Ordnerfreigabe übermitteln.
3. USB-Stick

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Oktober 2023, 23:32:56
Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 21:43:13Welcher alte, abschließende Bescheid? Also ich muss von zwei Zeiträumen einreichen: 2. Hj. 2022 und 1. Hj. 2023. Das 2. Hj. 2022 liegt dem Jc seit 1.3.2023 vor und das 2. Hj. 2023 liegt seit 1.8.2023 dort vor. Alles andere ist bereits abgerechnet, da musste ich zurückzahlen.


Ich habe diesen Bescheid gemeint:
Zitat von: Zara am 17. Juni 2023, 11:19:44Wie gesagt, wurde 01- bis 06/22 bereits "abgerechnet" mit abschließendem Bescheid vom 28.04.2023! Was ich allerdings auch nicht verstehe ist, dass ich bisher keinerlei gesonderte Aufforderung zur Rückzahlung erhalten habe!

Was den USB-Stick angeht. Die Tatsache, dass Lexoffice cloudbasiert arbeitet und Belege in elektronische Form vorliegen, dürfte nicht verlangt werden, dass die Belege in Papierform vorgelegt werden. Ich würde dem JC drei Möglichkeiten vorschlagen.
1. per gesonderter E-Mail mit Empfangsbestätigung. Man soll dafür dann eine Adresse nennen.
2. Dateien über Cloud (Google Drive würde sich dafür wohl bei dir anbieten) mit Ordnerfreigabe übermitteln.
3. USB-Stick

Achso, besagter Bescheid ist zwischenzeitlich erledigt und ich habe das Geld bereits zurück gezahlt.

Danke für die 3 Tipps.  :lol:  Werde diese Möglichkeiten dem JC mit dem Antrag auf Fristverlängerung mitteilen. Mit der Cloud ist eine gute Idee.  :yes:

Zara

Ich habe ein Schreiben verfasst. Wäre das so in Ordnung?

ZitatSehr geehrte..., ich habe bis dato keine Antwort auf mein Fax vom 07.10.1023 erhalten und beantrage hiermit erneut die Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 31.12.2023.
In Ihrem Schreiben vom 06.10.2023 hatten Sie eine Frist bis 24.10.2023 gesetzt. Wie in meinem Fax vom 07.10.1023 bereits erläutert, kann ich die Masse der von mir geforderten Unterlagen nicht in der Kürze der Zeit bereit stellen. Nicht nur in Bezug auf den Datenschutz, sondern auch übermittlungstechnisch:
Ich führe meine Buchhaltung digital über Lexoffice. Die Tatsache, dass dieses Programm cloudbasiert arbeitet, die Belege in elektronischer Form vorliegen und eine Übermittlung über jobcenter.digital nicht möglich ist, weil der Server die PDF-Dokumente trotz Komprimierung offensichtlich wieder in die Originalgröße versetzt, schlage ich Ihnen für die Übermittlung folgende Möglichkeiten vor:
1. Via gesonderter E-Mail mit Empfangsbestätigung. Bitte nennen Sie mir hierzu eine Adresse. (Ich habe bereits eingehend getestet, dass sich die Dateien bspw. von Gmail zu Gmail ohne Probleme versenden lassen. Somit liegt es eindeutig am Server Ihrer Behörde.)
2. Via Cloud (bspw. DropBox oder GoogleDrive).
3. Via USB-Stick (diesen müsste ich mir dann noch zulegen).
Falls ich von Ihnen bis zum 31.10.2023 keine Rückmeldung erhalte, sehe ich die Fristverlängerung als positiv beschieden und genehmigt.

Mit freundlichen Grüßen


Jimmy Neutron

Den Bescheid kann man dennoch überprüfe.
Welche Frist wurde dir denn gesetzt und wie lautete die Rechtsfolgebelehrung.
War eines der beiden Sachen falsch, dürfte dir die Rückerstattung zurückgezahlt werden müssen.