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Unterhaltsvorschuß Datenerhebung

Begonnen von TG, 17. Oktober 2023, 07:26:52

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Sobald der Antragssteller alles getan ha, was im Rahmen der eigenen Möglichkeiten ist, kann nicht mehr verlangt werden. Dann muss die Behörde von Amts wegen (mehr oder weniger vergeblich) versuchen mehr herauszufinden.

Von einer bedürftigen Person kann nicht verlangt werden, dass diese für viele hundert/tausend Euro in ferne Länder reist und mit unklaren Erfolgsaussichten der Sache nachgeht.
Zumal die Behörde sicher nicht die Reisekosten erstatten wird.

september23

Zitat von: lappa am 18. Oktober 2023, 13:47:37Sobald der Antragssteller alles getan ha, was im Rahmen der eigenen Möglichkeiten ist, kann nicht mehr verlangt werden.
genau das ist die Frage, was im Rahmen der Möglichkeiten ist. Die Behauptung, es gäbe in dem Land keine Meldestelle, stimmt ja schon mal nicht.

Zitat von: lappa am 18. Oktober 2023, 13:47:37Dann muss die Behörde von Amts wegen (mehr oder weniger vergeblich) versuchen mehr herauszufinden.
Von einer bedürftigen Person kann nicht verlangt werden, dass diese für viele hundert/tausend Euro in ferne Länder reist und mit unklaren Erfolgsaussichten der Sache nachgeht.
Die Behörde soll also in dem Land, in dem sich der heutige Antragsteller nicht hat registrieren lassen, "recherchieren", statt das der Antragsteller z.B. auch mittels Verwandtschaft vor Ort oder Konsulat - so vorhanden- eine Taufbescheinigung in ein amtliches Dokument ändern lässt.

Und welche unklaren Erfolgsaussichten? Den Menschen gibt es und er hat eine Taufbescheinigung. Mit der ließe sich eine Registrierung nachholen.
Und ob eine Bedürftigkeit vorliegt oder nicht doch ein unterhaltsfähiger Vater ist ja für das Amt gerade die Frage.

Zitat von: lappa am 18. Oktober 2023, 13:47:37Zumal die Behörde sicher nicht die Reisekosten erstatten wird.
wieso sollte sie?
Der ausländische Antragsteller aus dem Land, in dem man sich nicht automatisch registriert, begehrt doch die Hilfe und verweist auf Bedürftigkeit. 
Dann müsste wenigstens von irgendeiner amtlichen Seite und sei es ein Konsulat oder sonstige Vertretung ein Dokument zu beschaffen sein oder sonst eben diese Bescheinigung, dass es mehr nicht gibt.

Die Frage ist ja, ob das Amt es fordern kann, dass Angaben zum Vater erhoben werden, bei UVG. Und die Antwort darauf dürfte lauten, dass dies soweit erlaubt ist, wie man auch bei einheimischen Antragstellern fragen darf, also ja.

Bundspecht

Zitat von: lappa am 18. Oktober 2023, 13:47:37Von einer bedürftigen Person kann nicht verlangt werden, dass diese für viele hundert/tausend Euro in ferne Länder reist und mit unklaren Erfolgsaussichten der Sache nachgeht.

Aber von dem Amt wird das erwartet oder wie !??? Wir mussten und damals bei ALG II auch "Nackt" machen, und hat ein Dokument , oder ein Nachweis gefehlt, wurde entweder nicht bearbeitet, oder gleich ganz die Leistung versagt...

Sorry , aber wenn ich aus einem anderen Land herkomme, dann sollte ich meine "Anliegen" auch irgendwie nachweisen können !

Ansonsten , bleibt es leider wie viel zu oft, bei Steuerzahler hängen 
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

TG

Zitat von: Bundspecht am 18. Oktober 2023, 20:44:59Sorry , aber wenn ich aus einem anderen Land herkomme, dann sollte ich meine "Anliegen" auch irgendwie nachweisen können !
Die Mutter hatte vor 16J. den letzten Kontakt zum Kindesvater. Sie kommt aus einen diktatorischen Land. Dort werden Menschen verschleppt, gefoltert und wahllos getötet. Von Verwandten hat sie nur die Info, dass der Vater tot sei. Mehr nicht. Etwas anderes kann sie der Unterhaltsvorschusskasse nicht sagen. Es gibt keine sozialen Abkommen mit diesem Land.

september23

Zitat von: TG am 19. Oktober 2023, 07:08:04Trotzdem wird weiter gefragt, ob das Kind beim Vater gemeldet war, wann und wo er verstorben sei und ob er jemals in DE gelebt habe.
...
Alles Wesentliche ist mitgeteilt. Sind weitere Datenerhebungen dann zulässig?
und
Zitat von: TG am 19. Oktober 2023, 07:08:04Ja, die Fragen wurden beantwortet. Eine Entscheidung steht noch aus.
Dann warte doch ab, was bei rauskommt und wenn es Probleme gibt, gibt es auch eine Begründung, mit der man dann was anfangen kann.

Im Moment dreht sich alles um die offenbar bereits beantwortete Frage zum Vater und ob man die stellen darf. Ja, darf man. Wenn es dann in diesem diktatorischen Land üblich ist, sich nicht zu registrieren und man beerdigt wird, ohne dass irgendwelche Beurkundungen, nicht mal kirchlicher Art gibt und falls der Vater vermisst ist, auch dies nicht gemeldet wird, dann wird man mehr nicht machen können.

Danach fragen gehört aber wie bei einem hiesigen Hilfsbedürftigen selbstverständlich dazu.