Wohngeld: Haushaltsmitglieder nach §5 WoGG

Begonnen von zashar, 06. November 2023, 18:46:33

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

zashar

Hallo in die Runde,
ich hab mal eine Frage zu einem Wohngeldantrag und der Zahl der Haushaltsmitglieder.
Ich wohne zur Zeit alleine und beziehe Wohngeld, möchte aber meine beiden erwachsenen Kinder bei mir als Zweit-/Nebenwohnsitz anmelden. Beide Kinder studieren und ich beziehe Kindergeld für beide. Beide Kinder haben einen anderen Hauptwohnsitz in Deutschland am Studienort. Ich bin alleinerziehend und die Mutter lebt im Ausland und zahlt keinen Unterhalt etc.

Inwieweit würde die Anmeldung des Zweitwohnsitzes die Anzahl der Haushaltsmitglieder nach WoGG ändern?
Laut § 5 WoGG – Haushaltsmitglieder gar nicht, soweit ich das richtig verstehe.

§ 5 WoGG – Haushaltsmitglieder

Grund für die Anmeldung als Zweitwohnsitz ist der Entlastungbetrag für Alleinerziehende, den ich dann von meinem Einkommen absetzen kann.

§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Freu mich auf Rückmeldungen!

Sheherazade

Verstehe ich das richtig, du möchtest mit der Zweitwohnsitzanmeldung erreichen, dass du für deine, deinem Haushalt zugehörige Kinder den Entlastungsbetrag von deinem Einkommen abziehen kannst, aber die Kinder sollten nach WoGG auch nicht deinem Haushalt zugehörig sein, damit deren Einkommen nicht mit in die Berechnung einfließt?

Da bin ich mal auf die Antwort von kompetenteren Usern als meine Wenigkeit gespannt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Melderechtliche Voraussetzung für die Meldung eines Nebenwohnsitzes ein bestehender (Unter)Mietvertrag, eine Falschmeldung würde strafrechtlich verfolgt.
Es wäre hier also zwingend erforderlich, dass du mit den Kindern einen Untermietvertrag abschließt, dazu benötigst du auch keine Erlaubnis des Vermieters. Allerdings muss die Untermietung beim Wohngeldantrag angegeben und nachgewiesen werden.
Wenn es sich um den Nebenwohnsitz einer Person handelt, zählt diese im WoGG nicht als Haushaltsmitglied.
Allerdings würden die anteiligen Kosten der untervermieteten Räumlichkeiten lt. § 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG nicht mehr bei der Berechnung deines Wohngeldes berücksichtigt.
Sofern also der Entlastungbetrag für Alleinerziehende nicht deutlich höher ist als die aus der Untervermietung resultierende Mindereinahme beim Wohngeld macht das Ganze keinen Sinn.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


zashar

Danke für die Klarstellung.
Das mit dem Melden und dass dafür eine Voraussetzung ein bestehender Mietvertrag sein muss, wusste ich nicht. Gilt das nur für den Nebenwohnsitz? Meine Kinder waren schon oft bei mir gemeldet (mal mit Haupt- und mal mit Nebenwohnsitz), ohne dass ich jemals einen Mietvertrag mit ihnen abgeschlossen hätte. Macht man doch auch nicht, oder? Sonst müsste ja jede Familie/Elternteil mit seinen Kindern einen Mietvertrag abschliessen. Oder gilt das erst ab einem gewissen Alter?
Wo finde ich da gesetzlich was zu? Konnte auf die Schnelle nichts finden.

Meine Kinder hätten bei mir ja noch nicht mal ein eigenes Zimmer, dafür ist meine Wohnung einfach zu klein. Und sie würden unentgeltlich hier wohnen. Ich würde auch nur ein Kind hier als Nebenwohnsitz anmelden wollen, da das andere bald sowieso mit der Uni fertig ist.

Aber wahrscheinlich würde mir das Wohnamt trotzdem einen Strick drehen und einen Teil der Miete nicht ansetzen. Das lohnt sich dann wahrscheinlich wirklich nicht, da ich seit einigen Monaten ALG1 beziehe und die Steuerlast und damit potentielle Ersparnis sich in Grenzen hält. Aber knappe 1000 Euro im Jahr wären es schon gewesen mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Kopfbahnhof

Zitat von: zashar am 06. November 2023, 18:46:33würde die Anmeldung des Zweitwohnsitzes
Nicht zu Vergessen, auch beim Einwohnermeldeamt muss dies gemeldet werden.

september23

Zitat von: zashar am 07. November 2023, 13:10:30Das mit dem Melden und dass dafür eine Voraussetzung ein bestehender Mietvertrag sein muss, wusste ich nicht. Gilt das nur für den Nebenwohnsitz? Meine Kinder waren schon oft bei mir gemeldet (mal mit Haupt- und mal mit Nebenwohnsitz), ohne dass ich jemals einen Mietvertrag mit ihnen abgeschlossen hätte. Macht man doch auch nicht, oder? Sonst müsste ja jede Familie/Elternteil mit seinen Kindern einen Mietvertrag abschliessen. Oder gilt das erst ab einem gewissen Alter?
Wo finde ich da gesetzlich was zu? Konnte auf die Schnelle nichts finden.
Meist wohnen die Kinder mit den Eltern und sind bereits gemeldet, dann bedarf es keines Mietvertrages, wenn sie erwachsen werden.
Meldet man sich einfach wieder an, weil man zurückzieht, benötigt man vermutlich auch keinen Mietvertrag.
Es stellt sich aber die Frage, wozu man einen neuen Nebenwohnsitz bei seinen Eltern anmeldet, wenn man dort im Grunde nicht wohnt, sondern allenfalls nur zu Besuch kommt.
Du schreibst ja selbst, dass die Kinder gar keine eigenen Räume haben können.

Zitat von: zashar am 07. November 2023, 13:10:30Meine Kinder hätten bei mir ja noch nicht mal ein eigenes Zimmer, dafür ist meine Wohnung einfach zu klein. Und sie würden unentgeltlich hier wohnen
wenn man Wohngeld oder gar KDU erhält, geht das mit dem unentgeltlichen Wohnen nicht so einfach, also nicht ohne entsprechende finanzielle Folgen

Zitat von: zashar am 07. November 2023, 13:10:30Aber wahrscheinlich würde mir das Wohnamt trotzdem einen Strick drehen und einen Teil der Miete nicht ansetzen.

Das ist kein Strick, sondern logische Konsequenz zum Thema Nebenwohnsitz und Anzahl der zum Haushalt - oder nicht- gehörenden Familienmitglieder

zashar

Danke, dann verwerfe ich die Idee mit dem Zweitwohnsitz, um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu bekommen. Blöd, dass der an den Wohnsitz gekoppelt ist. Am Ende machen die Kinder mir ja Kosten, egal ob sie bei mir gemeldet sind oder nicht. Da verstehe ich die Logik nicht so ganz.

Sheherazade

Zitat von: zashar am 09. November 2023, 09:02:24Am Ende machen die Kinder mir ja Kosten, egal ob sie bei mir gemeldet sind oder nicht.

Inwiefern? Die beiden beziehen doch Bafög und ihr Kindergeld, nehme ich an.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

september23

Zitat von: zashar am 09. November 2023, 09:02:24Danke, dann verwerfe ich die Idee mit dem Zweitwohnsitz, um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu bekommen.
Die Idee war rechtlich auch - sagen wir- nicht korrekt.

Zitat von: zashar am 09. November 2023, 09:02:24Blöd, dass der an den Wohnsitz gekoppelt ist. Am Ende machen die Kinder mir ja Kosten, egal ob sie bei mir gemeldet sind oder nicht. Da verstehe ich die Logik nicht so ganz.
Steuerliche Entlastung ist davon unbenommen. Zudem wie gefragt, Bafög und Kige.

Ottokar

Zitat von: zashar am 07. November 2023, 13:10:30Meine Kinder waren schon oft bei mir gemeldet (mal mit Haupt- und mal mit Nebenwohnsitz), ohne dass ich jemals einen Mietvertrag mit ihnen abgeschlossen hätte.
Ein Unter/Mietvertrag erfordert keine Schriftform, dieser kann auch mündlich, oder sogar stillschweigend konkludent zustande kommen.
Jedesmal wenn ein Kind bei dir einzog, hast du allein schon dadurch, dass du dem Kind Teile deiner Räumlichkeiten zur Nutzung überlassen hast, stillschweigend einen Untermietvertrag abgeschlossen.
Zwar muss man der Meldebehörde gegenüber keinen Unter/Mietvertrag vorlegen, aber eine sog. Wohnungsgeberbescheinigung des Vermieters, mit welcher dieser de facto das Bestehen eine solchen Vertrages bestätigt.

Anmelden darf man gemäß § 17 BMG nur eine Wohnung, die man tatsächlich nutzt. Andernfalls stellt dies einen Bußgeldtatbestand dar, der lt. § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BMG mit bis zu 1.000€ Bußgeld bestraft wird.
Gemäß § 19 BMG hat bei der Anmeldung der Wohnungsgeber (du) zwingend mitzuwirken, dabei ist es lt. § 19 Abs. 6 BMG verboten, für jemanden (deine Kinder) einen Nebenwohnsitz anzumelden, obwohl dieser gar nicht als solcher genutzt wird. Dieses verbotene Vergehen wird lt. § 54 Abs. 1 und 3 BMG mit bis zu 50.000€ betraft.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.