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MUSS eine AU zwingend beim JC eingereicht werden?

Begonnen von LieschenMülller, 13. November 2023, 10:20:20

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LieschenMülller

Hallo

Ich wurde nach einer ambulanten OP für 1 Woche krankgeschrieben, gegen meinen Willen.
Mein letzter Termin beim JC war gerade vor zwei Wochen.
Der Koop-Plan sieht nichts Weltbewegendes vor, Termine in der kommenden Woche sind weder geplant, noch angekündigt.

Auch wenn ich leistungsrelevante Änderungen mitzuteilen habe, sehe ich keine leistungsrelevante Änderung:
Ich habe keine Arbeit, zu der ich unfähig wäre. Es gibt keine Termine, die ich nicht wahrnehmen könnte/müsste.

Soll ich/muss ich schlafende Hunde wecken?

Danke

Sheherazade

Zitat von: LieschenMülller am 13. November 2023, 10:20:20Soll ich/muss ich schlafende Hunde wecken?

Inwiefern? Man wird dich nicht schon wieder einladen, nur weil du eine AU eingereicht hast - was nach deiner Schilderung in diesem Fall überflüssig ist. Nein, man MUSS nicht IMMER die AU einreichen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jimmy Neutron

Ganz genau genommen wärst du schon verpflichtet, die AU unverzüglich anzuzeigen und die vor Ablauf des dritten Kalendertages die AU-Bescheinigung auch vorzulegen. Geregelt wird dies im § 56 SGB II.
Das große Aber ist: Es hat keine wirklichen Folgen, wenn du es nicht machst. Weder verstößt man dabei gegen Mitwirkungspflichten noch kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

september23

Wenn man keine Verpflichtung hat, für die man die AU benötigt, muss man diese auch nicht nachweisen, egal, um was es geht.

Man ist auch nicht "krankgeschrieben", sondern stets arbeitsunfähig (AU) und das kann allgemein sein oder nur bezogen auf die Tätigkeit, die man ausübt. Das beste Beispiel ist der Pianist, der wegen eines gebrochenen kleinen Fingers eine AU erhält, während dies bei einem Lehrer nur bedingt nachvollziehbar wäre.

Damit muss man selbst im Arbeitsverhältnis nicht zwingend im Haus bleiben und damit kann man, so man sich danach fühlt, einen Termin im JC wahrnehmen.

Wenn es gar keinen gibt und die AU nach einer Woche nicht verlängert wird, gibt es keinen Grund dies dem JC zu melden. Da schlafen sozusagen gar keine Hunde, die man wecken könnte.

P.S. der dritte Kalendertag gilt m.W. für den Arbeitgeber und die Lohnfortzahlung. Trifft für einen nicht vorhandenen Termin nicht zu.

Jimmy Neutron

@september23
Hättest du dir den § 56 SGB I mal durchgelesen, hättest du deinen Post vielleicht nicht verfasst.


Zitat(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
1.
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2.
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
§ 56 Abs. 1 SGB I (Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit)

Man ist grundsätzlich also schon verpflichtet. Nur wirkliche Folgen hat es keine.

Hansejunge

Hmmm, wenn man dem JC jede AU einreicht, könnte es denen dann irgendwann "zu bunt" werden und einen zum Ärztlichen Dienst schicken?

Wäre das ein "Nachteil", wenn man jede AU einreicht?





september23

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. November 2023, 12:41:25@september23
Hättest du dir den § 56 SGB I mal durchgelesen, hättest du deinen Post vielleicht nicht verfasst.
...

Man ist grundsätzlich also schon verpflichtet. Nur wirkliche Folgen hat es keine.
Danke Dir. Wieder was gelernt. Sinn macht es nicht bei einer Woche, bis die Au an die entsprechende Stelle gelangt, ist die Woche schon vorbei.

Muss jeder selbst wissen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. November 2023, 12:41:25Man ist grundsätzlich also schon verpflichtet. Nur wirkliche Folgen hat es keine.
Darum habe ich noch nie eine AU beim JC eingereicht.

Wozu soll es denn gut sein, ausser man muss da zufällig zu einem Termin, wo man nicht hin kann.
War schon zum Termin trotz AU und habe denen, nichts davon gesagt.

Fettnäpfchen

Im großen und Ganzen geht es nur darum dass man aus der Statistik fliegt
dann falls sich das in die Länge zieht um festzustellen wer dann irgendwaan zur Zahlung der Leistung verpflichtet ist
und erst dann kommt das Vermittlungsinteresse oder die Maßnahmezuweisung und
der eLB bzw. sei Zustand interessiert überhaupt nicht.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. November 2023, 19:44:11geht es nur darum dass man aus der Statistik fliegt
Da bin ich eh schon lange raus, das Wiedereingliederung über die Knappschaft läuft.
Solche Fälle sind da auch raus.

Gebe ich eine AU ab, bin ich dann 2x aus der Statistik raus, sicher ist sicher :grins:

PaulV

Ja, möglicher Hintergrund ist daß evtl Krankengeld o. ä. an Stelle des Bürgergelds eintritt.

Ottokar

#11
Wer arbeitslos ist und ausschließlich Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn er während des Bürgergeldbezugs arbeitsunfähig erkrankt.

Lt. § 56 SGB II besteht die grundsätzliche Pflicht, jede AU zu melden und nachzuweisen.
Nichtmeldung oder Nichtnachweis kann allerdings auch nicht nach § 31 SGB II sanktioniert oder nach § 63 SGB II mit einem Ordnungs- oder Bußgeld bestraft werden.
Sofern man dauerhaft gesundheitlich beinträchtigt ist, was immer mit einer Einschränkung der generellen Leistungsfähigkeit einhergeht, sind Meldung und Nachweis jeder AU durchaus sinnvoll, da das JC diese ihm dann bekannten Einschränkungen auch bei der Vermittlung beachten muss.
Insbesondere wenn es absehbar auf eine Begutachtung durch den äD oder die RV hinausläuft, sollte man jede AU melden und nachweisen.
Ist man jedoch gesund und stehen weder Termine noch eine Maßnahme an, muss man wegen einem Schnupfen nicht unbedingt zum Arzt und benötigt bei einer nur wenige Tage andauernden AU keinen Nachweis dersleben für das JC.
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