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vorgezogene Rente und Bürgergeld

Begonnen von MaO, 16. November 2023, 13:14:37

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MaO

Hallo, aus persönlichen Gründen möchte mein Mann sobald als möglich Rente beantragen. Eigentlich würde er regulär erst im August 2027 in Rente gehen können. Wir arbeiten momentan beide, er 20 Std. die Woche und erhält Mindestlohn und ich habe einen 100,- Euro Job. Aufstockend bekommen wir Bürgergeld. Nun meine eigentliche Frage: Wenn er vorzeitig in Rente geht, bekomme ich dann weiter aufstockend Bürgergeld? Da er mit Abzügen freiwillig Rente beantragen will dürfte er sicher aus dem Bezug rausfallen. Kennt sich jemand mit dieser Konstellation aus? Ich danke allen fürs Lesen und hoffe auf hilfreiche Antworten.

Milla

Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Aus dem Bürgergeld ist er dann raus. Ist die Rente zu niedrig ist das Sozialamt zuständig.

Dein aufstockendes Bürgergeld bleibt davon unberührt.
Abschieben schafft Wohnraum:  Deutschland hat Eigenbedarf!

MaO

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich dachte, wenn jemand aus persönlichen Gründen frühzeitig in Rente geht hat er auch bei geringer Rente keinen Anspruch auf irgendeine Leistung. Weißt Du zufällig, ob das Bürgergeld für mich so berechnet wird wie jetzt, nur das er statt Arbeitslohn Rente bezieht oder ob da andere Berechnungen zugrunde gelegt werden?

Sheherazade

Zitat von: MaO am 16. November 2023, 13:56:57Weißt Du zufällig, ob das Bürgergeld für mich so berechnet wird wie jetzt, nur das er statt Arbeitslohn Rente bezieht

So ähnlich, nur dass er auf die Rente keinen Freibetrag ausser der Versicherungspauschale bekommt.

Dein Mann sollte noch ein wenig rechnen, ggf. ist es sinnvoller, noch 2 Jahre durchzuhalten und vor der regulären Rente (ohne Abschläge) noch die 2 Jahre ALGI mitzunehmen, indem er sich dann kündigen lässt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Wenn die Rente vn euch beiden zusammen (Rentenauskunft einholen) aktuell nicht zum Leben reicht, sondern Grundsicherung nach SGB XII benötigt wird, ändern weitere 2 Jahre daran auch nichts mehr.

Rente mit 63 ist lt. § 12a SGB II sogar vorrangig vor Bürgergeld und somit verpflichtend, allerdings ist diese Regelung bis 2026 ausgesetzt, d.h bis dahin rein freiwillig.

Erhält dein Mann Altersrente, hast du weiterin Anspruch auf Bürgergeld. Dein Mann hätte dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII, wenn seine Rente seinen Bedarf nicht deckt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


MaO

Hallo Sheherazade, vielen Dank für diese Information. Das ist wirklich eine Überlegung wert, noch 2 Jahre zu arbeiten, dann ALG 1 und dann in Rente. Ich denke, dieser Weg ist der richtige für ihn.

september23

Zitat von: MaO am 16. November 2023, 14:52:20Hallo Sheherazade, vielen Dank für diese Information. Das ist wirklich eine Überlegung wert, noch 2 Jahre zu arbeiten, dann ALG 1 und dann in Rente. Ich denke, dieser Weg ist der richtige für ihn.
Altersteilzeit wäre eventuell auch günstig. Geht auch bei schon bestehender Teilzeitstelle.

begees

Zitat von: Ottokar am 16. November 2023, 14:19:41Erhält dein Mann Altersrente, hast du weiterin Anspruch auf Bürgergeld. Dein Mann hätte dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII, wenn seine Rente seinen Bedarf nicht deckt.

Mit vorgezogener Altersrente gibt's noch keine Grundsicherung im Alter vom Sozialamt, er kann bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.

Rotti

Zitat von: begees am 16. November 2023, 16:39:31Mit vorgezogener Altersrente gibt's noch keine Grundsicherung im Alter vom Sozialamt, er kann bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.
er meint die Frau hätte Anspruch auf Bürgergeld.

Ottokar

Lt. Beitrag #5 wird der Mann nicht in vorgezogene Altersrente gehen, sondern ganz normal, dann besteht auch Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kap. SGB XII.
Sollte der Mann doch vor erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Abschlägen in Rente gehen, hat er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII.
Die Rente ist in beiden Fällen beim Anspruch der Frau nach dem SGB II nicht nach der Bedarfsanteilsmethode zu berücksichtigen, sondern deckt zunächst allein den Bedarf des Rentners.
Nur das diesen Bedarf übersteigende Einkommen darf bei der Frau mindernd berücksichtigt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


DerGreif

Wenn die Frau Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Mamn aufstockende Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII bekommen würde, fällt er ins Sozialgeld des SGB II, da dieses vorrangig vor dem 3.Kap SGB XII ist.

Ottokar

Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II haben nur "Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte", wer eine vorgezogene Rente wegen Alters bezieht ist jedoch erwerbsfähig und hat damit keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII.
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MaO

Ich möchte Euch allen für Eure Antworten danken. Jetzt habe ich ein wenig den "Durchblick" und weiß, was möglich ist und was nicht. Ihr seit prima - Danke!

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 17. November 2023, 18:20:34Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II haben nur "Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte", wer eine vorgezogene Rente wegen Alters bezieht ist jedoch erwerbsfähig und hat damit keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII.
Um das noch zu konkretisieren:
Anspruch auf Bürgergeld (zuvor Sozialgeld) haben nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keinen Anspruch auf Grundsicherung für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte nach dem 4. Kap. SGB XII haben.
Aber selbst wenn die Person, welche vorgezogene Rente wegen Alters bezieht, voll erwerbsgemindert ist und keinen Anspruch auf Grundsicherung für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte nach dem SGB XII hat, somit diese Voraussetzungen in § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II erfüllen würde, wäre sie bereits wegen der Altersrente aufgrund § 7 Abs. 4 SGB II generell vom Anspruch auf Leistungen des SGB II ausgeschlossen, ist somit also nicht Leistungsberechtigt und hätte also auch keinen Anspruch auf Bürgergeld (zuvor Sozialgeld) nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II.
Anspruch auf Bürgergeld (zuvor Sozialgeld) nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II haben in der Praxis also nur Personen einer BG, die nur befristet voll erwerbsgemindert sind und deshalb dem Grunde nach noch keinen Anspruch auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII haben, oder die zwar dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, dem Grunde nach also Anspruch haben, aber wegen zuviel Einkommen oder Vermögen im SGB XII nicht bedürftig sind und deshalb keine Leistung bekommen.
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