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Jobcenter "offener Widerspruch"

Begonnen von Eireland2006, 21. November 2023, 16:27:15

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Eireland2006

Hallo,

vorweg, ich bin ein Familienangehöriger, der versucht zu helfen.

Ein Familienangehöriger (hier Abkürzung FA) von mir lebt schon seit Jahren ohne jegliches Einkommen oder staatliche Unterstützung,lebt von der Tafel und kommt (notgedrungen) bei Bekannten unter, ein für alle unerträglicher Zustand. Derjenige kann selbst nicht hier schreiben und kann vieles nicht anschieben oder regeln.

Ich selbst lebe in einem anderen Bundesland, kann also leider nicht vor Ort direkt mal eben beim Jobcenter o.ä. auflaufen, um Dinge zu klären. Ich habe aber mittlerweile eine Vollmacht.

Einige Geschehnisse kann ich nur mit ca. Angaben machen, weil ich sie schlichtweg nicht besser weiß und den FA fragen, bringt auch nichts.


Folgender Sachverhalt:

Es geht um einen Hartz 4 Antrag, einen Widerspruch und einen (angeblichen) Widerruf des Widerspruches

Um 2010-2011/12/13 gab es eine Gerichtsverhandlung (Ausgang ist hierbei unerheblich) wo es um Hartz 4 o.ä. ging. Derjenige wurde seinerzeit durch die Gewerkschaft vertreten (Unterlagen liegen dort leider nicht mehr vor). Der von der Gewerkschaft hatte daraufhin für meinen FA einen neuen Hartz 4 Antrag gestellt.

Der FA sollte daraufhin das Formular für den Hartz 4 Antrag ausfüllen, was er nicht konnte (hat generell Angst Fehler beim Ausfüllen zu machen usw. er tut sich also damit sehr sehr schwer).

Er wurde wohl mehrmals vom Jobcenter daran erinnert den Antrag auszufüllen, was er nicht konnte und nicht schaffte. Darauf erhielt er dann irgendwann einen ablehnenden Bescheid, dem er schriftlich fristgerecht widersprochen hatte.

Laut den alten Unterlagen in dem damaligen Zeitraum (die ich mir vor 3 Jahren mal vom Jobcenter angefordert hatte, weil mir manche Dinge so unverständlich vorkamen) soll der FA aber seinen eigenen schriftlichen Widerspruch mündlich am Tel. widerrufen haben (was er definitiv nicht hat!). Dies stand auf einem handschriftlichen kl. Zettel in der Jobcenterakte (von irgendjemand vom Jobcenter gefertigt). Es war also noch nicht mal ein richtiger Vermerk, wie man ihn von Behörden kennt (Name, Datum etc.).

Das war das Letzte, was es zu dem damaligen Vorgang gab. FA soll also seinen schriftlichen Widerspruch tel. widerrufen haben und danach wurde der Vorgang einfach so beim Jobcenter abgelegt.

Es gab danach nichts mehr zu dem Vorgang.

Hätte danach nicht noch was Schriftliches vom Jobcenter kommen müssen?

Ein Bescheid (wie immer der auch heißen würde) oder ein Schreiben an den FA, so von wegen "aufgrund Ihres tel. Widerrufs vom .... schließen wir hier den Vorgang".

Für mich ist das überhaupt nicht nachvollziehbar.

Für mich ist dieser Harzt 4 Antrag vom Jobcenter nie zu ende bearbeitet worden und ist somit noch immer "offen".

Wie gesagt, das hab ich nur durch Zufall erfahren, als ich um Zusendung von alten Unterlagen bat.

Hier sehe ich ggf. einen Ansatzpunkt.

Nur wie genau vorgehen?

Fakt ist, das der FA seitdem weder staatliche Unterstützung erhält, noch eine Unterkunft die übernommen wird. Zudem werden ihm seit der Änderung zur Krankenversicherung (jeder muss ja in Deutschland krankenversichert sein) monatlich um die 950,- Euro an KV-Beitrag berechnet plus Mahngebühren, Säumniszuschläge.

Diese KV-Schulden sind enorm hoch und erdrücken denjenigen massiv.

Was wäre also, wenn das Jobcenter damals (2013) einen Fehler gemacht hat?

1. Den Widerruf gab es nicht (zumal dieser angeblich tel. erfolgt sein soll)
2. Wurde der Vorgang vom Jobcenter nie zu ende bearbeitet (es gibt keinen abschließenden Bescheid)

Dann müsste Hartz 4 nachgezahlt werden und die Übernahme der angesammelten KV-Kosten durch das Jobcenter, richtig?

Wo könnte man ansetzen?
Wie am besten vorgehen?

Rechtsanwälte hab ich schon 2 gehabt, die dahingehend nichts gemacht haben.

Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn ich hier Tipps und Infos erhalte.

Vielen Dank im voraus!!!!





september23

#1
Zitat von: Eireland2006 am 21. November 2023, 16:27:15Der FA sollte daraufhin das Formular für den Hartz 4 Antrag ausfüllen, was er nicht konnte (hat generell Angst Fehler beim Ausfüllen zu machen usw. er tut sich also damit sehr sehr schwer).

Er wurde wohl mehrmals vom Jobcenter daran erinnert den Antrag auszufüllen, was er nicht konnte und nicht schaffte. Darauf erhielt er dann irgendwann einen ablehnenden Bescheid, dem er schriftlich fristgerecht widersprochen hatte.
Diese Abfolge ist schwer nachzuvollziehen

Zitat von: Eireland2006 am 21. November 2023, 16:27:15Das war das Letzte, was es zu dem damaligen Vorgang gab. FA soll also seinen schriftlichen Widerspruch tel. widerrufen haben und danach wurde der Vorgang einfach so beim Jobcenter abgelegt.

Es gab danach nichts mehr zu dem Vorgang.

Hätte danach nicht noch was Schriftliches vom Jobcenter kommen müssen?
wogegen hat er Widerspruch eingelegt?

Zitat von: Eireland2006 am 21. November 2023, 16:27:15Ein Bescheid (wie immer der auch heißen würde) oder ein Schreiben an den FA, so von wegen "aufgrund Ihres tel. Widerrufs vom .... schließen wir hier den Vorgang".

Für mich ist das überhaupt nicht nachvollziehbar.

Für mich ist dieser Harzt 4 Antrag vom Jobcenter nie zu ende bearbeitet worden und ist somit noch immer "offen". 
welcher Antrag? nach dem, was Du hier schreibst, hat er nie was eingereicht, was man hätte bearbeiten können


Zitat von: Eireland2006 am 21. November 2023, 16:27:15Fakt ist, das der FA seitdem weder staatliche Unterstützung erhält, noch eine Unterkunft die übernommen wird. Zudem werden ihm seit der Änderung zur Krankenversicherung (jeder muss ja in Deutschland krankenversichert sein) monatlich um die 950,- Euro an KV-Beitrag berechnet plus Mahngebühren, Säumniszuschläge.

Diese KV-Schulden sind enorm hoch und erdrücken denjenigen massiv.

Was wäre also, wenn das Jobcenter damals (2013) einen Fehler gemacht hat?
Fakt ist, dass man ohne Antrag keine Bewilligung bekommen kann. Worin soll der Fehler des JC bestehen?

Und P.S. eben nochmals gelesen: Wenn die KV ihn auf Höchstbeitrag hoch stuft, hat er dort offenbar auch keine zu prüfenden Unterlagen einreicht.

Zitat von: Eireland2006 am 21. November 2023, 16:27:15Dann müsste Hartz 4 nachgezahlt werden und die Übernahme der angesammelten KV-Kosten durch das Jobcenter, richtig?
Falsch, wenn er keinen Antrag eingereicht hat, gibt es keinen Zeitpunkt des Antrags, zu dem rückwirkend gezahlt werden könnte

Zitat von: Eireland2006 am 21. November 2023, 16:27:15Wo könnte man ansetzen?
Wie am besten vorgehen?
Einen Antrag stellen, alle notwendigen Daten einreichen.

Zitat von: Eireland2006 am 21. November 2023, 16:27:15Rechtsanwälte hab ich schon 2 gehabt, die dahingehend nichts gemacht haben.
Irgendwas werden die Rechtsanwälte, mit denen man ja offenbar mindestens 1x gesprochen hat, gesagt haben.

Das ist wichtig für die Einschätzung der Sache: Was war das? Wieso haben sie nichts machen wollen?


Eireland2006

Rechtliche Fragestellung zu einem Widerruf

Hartz 4 Antrag wurde gestellt

Aufgrund von fehlenden Unterlagen wurde ein Ablehnungsbescheid erlassen

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und schriftlich Widerspruch eingereicht

Diesen Bescheid soll der Widerspruchsführer angeblich tel. widerrufen haben (was nicht stimmt,  Widerspruch wurde nicht widerrufen).

Danach passierte nichts mehr, außer das der Vorgang beim Jobcenter abgelegt wurde.

Widerspruchsführer erhielt kein Schreiben o.ä. mehr.

Was hätte von Seiten des Jobcenter noch gefertigt werden müssen?




september23

Im parallelen Thread zum gleichen Sachverhalt wurde Dein Verwandter mehrfach nach einem vorherigen Prozess zum Einreichen des Antrags aufgefordert und hat dies unterlassen, weil er Angst gehabt habe, was falsch einzutragen.

Erst als der Antrag mangels notwendiger Unterlagen abgelehnt wurde, konnte er fristgerecht den Widerspruch einreichen.

Wie schon gefragt: Mit welcher Begründung?

Und was haben die beiden aufgesuchten Anwälte, die das ganze nicht weiter bearbeitet haben, für eine Rückmeldung gegeben?

Ottokar

Es ist rechtlich nicht möglich, einen Widerspruch telefonisch zurückzunehmen.
Die Rücknahme eines Widerspruches muss den gleichen rechtlichen Voraussetzungen genügen wie dessen Erhebung, diese sind in § 84 SGG geregelt.
Danach ist "Der Widerspruch [...] schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat." Die Rücknahme des Widerspruches kann nur unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen erfolgen. D.h. dass das Widerspruchsverfahren hier noch immer offen ist, da eine telefonische Rücknahme rechtlich unwirksam gewesen wäre. Somit wäre hier u.a. Untätigkeitsklage zulässig.
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