Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung, allgemeine Fragen

Begonnen von thorsten1993, 04. Dezember 2023, 00:51:18

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Fettnäpfchen

thorsten1993

Zitat von: thorsten1993 am 05. Dezember 2023, 13:02:35und Horrorgeschichten gelesen und jetzt Angst dass es am Ende auf Blut gegen Hartz rausläuft
Paranoia gehört durchaus zu den Symptomen bei labilen Menschen in Verb. mit z.B. THC. Wie wird das erst wenn es legalisiert ist.

MfG FN
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Ottokar

Zitat von: thorsten1993 am 04. Dezember 2023, 00:51:18Kann das Jobcenter ohne einen Grund (z.B. Mitteilung über eine chronische Krankheit meinerseits, lange AU..) eine ärztliche Untersuchung seitens des Amtsarztes anordnen?
Nein, kann es nicht.
In § 62 SGB I ist gesetzlich geregelt, wann das JC zur Mitwirkung bei einer ärztlichen Untersuchung auffordern kann: wenn und "soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich" ist.
Das SGB II selbst beinhaltet dazu keine Regelung. § 44a SGB II schreibt lediglich die Pflicht des JC vor, wann die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit festzustellen ist und das Verfahren dazu.

Da der äD der AfA nicht zum JC gehört, greift dafür auch § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III nicht, denn danach kann das JC nur zur Meldung bei sich selbst auffordern, nicht bei Dritten.
Die BA sieht das aber anders, auch wenn das BSG längst klargestellt hat, das auch das Erscheinen zum Untersuchungstermin zu den Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I gehört.
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thorsten1993

Zitat von: Ottokar am 05. Dezember 2023, 15:16:18
Zitat von: thorsten1993 am 04. Dezember 2023, 00:51:18Kann das Jobcenter ohne einen Grund (z.B. Mitteilung über eine chronische Krankheit meinerseits, lange AU..) eine ärztliche Untersuchung seitens des Amtsarztes anordnen?
Nein, kann es nicht.
In § 62 SGB I ist gesetzlich geregelt, wann das JC zur Mitwirkung bei einer ärztlichen Untersuchung auffordern kann: wenn und "soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich" ist.
Das SGB II selbst beinhaltet dazu keine Regelung. § 44a SGB II schreibt lediglich die Pflicht des JC vor, wann die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit festzustellen ist und das Verfahren dazu.

Da der äD der AfA nicht zum JC gehört, greift dafür auch § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III nicht, denn danach kann das JC nur zur Meldung bei sich selbst auffordern, nicht bei Dritten.
Die BA sieht das aber anders, auch wenn das BSG längst klargestellt hat, das auch das Erscheinen zum Untersuchungstermin zu den Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I gehört.

vielen Dank! Ich sehe das ähnlich, ohne Grund (lange AU, Angabe von Krankheit im Veermittlungsgespräch) dürfte so etwas eigentlich nicht passieren, auch wenn natürlich in den Jobcentern einiges passiert was nicht passieren sollte.


Ottokar

Ergänzend:
Das JC kann, wenn es Zweifel an der Zulässigkeit der AU hat, die GKV gemäß § 56 Abs. 1 S. 6 SGB II "bitten", die AU durch den MdK prüfen zu lassen.
Der Kranke erhält dann vom MdK eine Einladung zur Begutachtung. Dabei prüft der MdK, ob die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit gemäß der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vorliegt oder nicht.
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Bimimaus5421

Zitat von: thorsten1993 am 05. Dezember 2023, 12:42:37Danke für eure Antworten, das Thema hat mich sehr beunruhigt. Weiß jemand ob die einen dort zur Blutabnahme zwingen könnten?


Nein, sie können zu nichts zwingen .
Gerät man aber leider an Ärztin die ihren Job nach Vorschrift machen ,denn den Job möchten Sie nicht verlieren ( In der Freien Wirtschaft keine Chance hätten ) und man dir die Leistungen entziehen will dich zum Gehorsam erziehen will tun Sie das .
Bei längerer Au mit den Meldeterminen ja ist richtig wollen Sie ins Sgb 12 abschieben um Gelder einzusparen anderer Topf.