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Kostensenkungsaufforderung

Begonnen von Joseline, 03. Dezember 2023, 07:16:13

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Fettnäpfchen

Zitat von: Joseline am 09. Dezember 2023, 09:25:09
ZitatJoseline

ZitatNun möchte ich die Sichtweise des Jobcenters als Klageerwiederung zitieren:
soll heißen das du eine Klage eingereicht hast?

MfG FN
Nein, nicht ich. Aber ich bekomme es mit und finde die Sache interessant hier im Forum zu diskutieren. Mich interessiert das Thema als solches.
Was soll dann der Hinweis auf eine Klageerwiderung?
oder ich steh auf der Leitung und versteh deine Zusammenhänge nicht.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Joseline

Zitat von: TripleH am 09. Dezember 2023, 09:45:47
ZitatDie hätten ja auch schreiben können, das sie die Kostensenkungsaufforderung zurücknehmen

Es gibt keine Aufhebungsnorm für einfache Hinweise. Nur für Verwaltungsakte. Die Kostensenkungsaufforderung ist kein Verwaltungsakt. Sie wird so oder so hinfällig nach einer echten Überwindung der Hilfebedürftigkeit von mindestens einem Monat. Sollte das Jobcenter anschließend trotzdem sofort absenken, dann ist Widerspruch und Klage möglich. Der jetzigen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Gibt es dafür ein Urteil oder eine amtliche Darlegung?

Weil dann hätte das JC ja ganz einfach schreiben können, das die 6 Monatsfrist erst bei erneuter Hilfebedürftigkeit einsetzt. Und genau das tut es ja nicht.

Zitat:
Im Übrigen hat die Antragstellerin auch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes, wenn die Kosten der Unterkunft ab 01.07.2024 tatsächlich abgesenkt würden.

Jetzt stelle ich mir vor, die BG wird zum 1.7.2024 arbeitslos und das JC senkt ab sofort die KDU um ca. 200 € mit der Begründung, das die 6 Monatsfrist vom 1.1. bis 30.06.24 abgelaufen ist. Also in einer Zeit in der die BG nicht hilfebedürftig war.

Zitat aus der Kostensenkungsaufforderung:
Bis zum 01.07.2024 ist es Ihnen zuzumuten, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise Ihre Kosten der Unterkunft zu senken.
Ab 01.07.2024 berücksichtigen wir nur noch die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von xxxx € - ohne Heizkosten.

Das sagt doch genau aus was das JC vorhat. Es will meiner Meinung nach die Nicht-Hilfebedürftigkeit nutzen, um bei einer erneuten Hilfebedürftigkeit sofort die Höhe der KDU zu kürzen. Klar kann die BG dann klagen, aber wovon soll sie die Miete bezahlen, wenn dies vom Regelsatz nicht möglich ist. Also Verschuldung und dann Obdachlosigkeit.

Das kann doch nicht sein und deswegen interessiert mich dies ja.

TripleH

ZitatGibt es dafür ein Urteil oder eine amtliche Darlegung?

Liest du hier und zwar in dem unter 2 a) verlinkten Rundschreiben vom 15.6.23:

https://www.stmas.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/index.php

Zitatcc. Änderungen der Sachlage

Bei Änderungen der relevanten Sachlage muss das Jobcenter den Leistungsberechtigten erneut auf Kostensenkungsbemühungen hinweisen. In einem solchen Fall beginnt die Frist von neuem an zu laufen. Wurde z.B. der SGB II-Leistungsbezug wegen Entfallens der Hil�febedürftigkeit vorübergehend unterbrochen, hat das Jobcenter mit erneutem Einsetzen der SGB II-Leistung eine neue Kostensenkungsaufforderung an den Leistungsberechtigten zu richten (zur Ausnahme bei lediglich einmonatigen SGB II-Ansprüchen vgl. Ziff. F.VII). Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsberechtigte von der Unangemessenheit seiner Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund einer früheren Kostensenkungsaufforderung Kenntnis hat. Die neue Kostensenkungsaufforderung (mit Angabe der Obergrenze) sorgt für Klarheit und verursacht keinen Mehraufwand für das Jobcenter, da der Leistungsbe�rechtigte ohnehin auf seine weiter bestehende Kostensenkungsobliegenheit und die ihm noch zur Verfügung stehende Übergangsfrist hinzuweisen ist.

ZitatIm Übrigen hat die Antragstellerin auch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes, wenn die Kosten der Unterkunft ab 01.07.2024 tatsächlich abgesenkt würden.

Jetzt stelle ich mir vor, die BG wird zum 1.7.2024 arbeitslos und das JC senkt ab sofort die KDU um ca. 200 € mit der Begründung, das die 6 Monatsfrist vom 1.1. bis 30.06.24 abgelaufen ist. Also in einer Zeit in der die BG nicht hilfebedürftig war.

Genau. Und dazu schreibt das Jobcenter, dass du dann in Widerspruch, Klage und eR-Verfahren gehen kannst.

Für eine Feststellungsklage fehlt es bei deiner Konstellation derzeit am Rechtsschutzbedürfnis.

Das BSG hat bereits entschieden, wann eine Feststellungsklage zulässig ist:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/188092

ZitatHieraus folgt, dass eine auf die Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage stets nur Ultima Ratio sein kann. Es sind besondere Anforderungen auch an das Feststellungsinteresse zu stellen. Erforderlich ist insoweit zunächst, wie stets bei vorbeugendem Rechtsschutz (vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 8c; Ulmer in Hennig, SGG, § 55 RdNr 26, Stand Februar 2009), dass überhaupt eine belastende Verwaltungsmaßnahme aufgrund der vermeintlich bestehenden Kostensenkungsobliegenheit bevorsteht. Hiervon kann frühestens dann auszugehen sein, wenn der mit der Kostensenkungsaufforderung initiierte "Dialog" über die Angemessenheit der KdUH als abgeschlossen anzusehen ist. Unzulässig ist danach insbesondere jede unmittelbar im Anschluss an eine Kostensenkungsaufforderung erhobene Feststellungsklage.

Und bei euch droht erstmal gar nichts, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.




september23

Zitat von: Joseline am 09. Dezember 2023, 16:10:34Jetzt stelle ich mir vor, die BG wird zum 1.7.2024 arbeitslos und das JC senkt ab sofort die KDU um ca. 200 € mit der Begründung, das die 6 Monatsfrist vom 1.1. bis 30.06.24 abgelaufen ist. Also in einer Zeit in der die BG nicht hilfebedürftig war.
Die Zeit beträgt in diesem hypothetischen Fall die Dauer der Probezeit

Zitat von: Joseline am 09. Dezember 2023, 16:10:34Das sagt doch genau aus was das JC vorhat. Es will meiner Meinung nach die Nicht-Hilfebedürftigkeit nutzen, um bei einer erneuten Hilfebedürftigkeit sofort die Höhe der KDU zu kürzen. Klar kann die BG dann klagen, aber wovon soll sie die Miete bezahlen, wenn dies vom Regelsatz nicht möglich ist. Also Verschuldung und dann Obdachlosigkeit.
so schnell geht das nicht. Das JC zahlt ja wieder die Miete, nur eben nicht komplett. So schnell müssen demnach die zwei Monatsmieten nicht zusammenkommen. Und vor der Obdachlosigkeit steht die Räumungsklage. In der Zeit kann sich viel ändern.

Zitat von: Joseline am 09. Dezember 2023, 16:10:34Das kann doch nicht sein und deswegen interessiert mich dies ja.
wenn die Hilfebedürftigkeit offenbar nicht stabil beendet werden kann, kann der hypothetische Leistungsbezieher des Beispiels hypothetisch eine neue günstigere Bleibe suchen, um zumindest diese Suche zu belegen.

Joseline

Zitat von: TripleH am 09. Dezember 2023, 17:29:38
ZitatGibt es dafür ein Urteil oder eine amtliche Darlegung?


Danke TripleH für deinen Beitrag, jetzt sehe ich klar.