Schenkung

Begonnen von Räm, 09. Dezember 2023, 09:23:43

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Räm

Ich habe den Antrag im August gestellt und im Oktober genehmigt bekommen.
Im Bescheid stand nur drin "Vorläufig genehmigt bis zum 31.01"
Ich kenne mich leider mit Bürgergeld nicht aus deshalb bin ich im Forum :smile:
Es ist mein erstes mal im Bürgergeldbezug.

Sheherazade

Zitat von: Räm am 10. Dezember 2023, 10:46:14Ich habe den Antrag im August gestellt und im Oktober genehmigt bekommen.
Im Bescheid stand nur drin "Vorläufig genehmigt bis zum 31.01"

Also ein vorläufiger Bescheid für 6 Monate. Im Bescheid sollte drin stehen, warum nur vorläufig bewilligt wurde.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Räm

Entscheidung beruht auf Paragraph 41a Absatz 2 zweites Gesetzbuch.
Es geht anscheinend um meine BU Rente,obwohl sie genau wissen was ich bekomme und es wurde auch vom Bürgergeld abgezogen.
Verstehe nicht warum vorläufig,wenn sie doch genau wissen was ich monatlich bekomme?

Sheherazade

Wie gesagt, wenn deine BU-Rente zum Leben reicht, brauchst du ganz einfach keinen Weiterbewilligungsantrag stellen. Dein Bürgergeld-Leistungsbezug sollte nur vor der Schenkung beendet sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

september23

Zitat von: Räm am 10. Dezember 2023, 09:24:07Ich habe doch einen vorläufigen bescheid der bis zum 31.01 gilt.
Wenn ich dem Jobcenter mitteile das ich mich zb. ab Februar selbstständig mache,wird es doch nicht verlängert?
Dann könnte die Schenkung doch im Februar stattfinden?
Kompliziert :wand:
Du kannst auf Leistungen in der Zukunft verzichten. Du musst nicht begründen wieso. Oder Du stellst keinen neuen Antrag.

Klar kann dann die Schenkung im Februar sein. Du solltest dann aber mit anderem Einkommen, Rente oder was auch immer klar kommen und nicht zeitnah einen neuen Antrag stellen müssen.

Ottokar

Zitat von: september23 am 11. Dezember 2023, 22:26:46Du kannst auf Leistungen in der Zukunft verzichten. Du musst nicht begründen wieso.
Lt. § 46 Abs. 2 SGB I ist ein Verzicht unwirksam, wenn damit gesetzliche Bestimmungen wie die Berücksichtigung von Einkommen oder ungeschützten Vermögens umgangen werden sollen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


180

Eine Schenkung kann man zeitlich steuern. Einfach abwarten bis der aktuelle Bewilligungszeitraum ausläuft.
Im darauffolgenden Monat die Schenkung annehmen.
Und Anfang des darauffolgenden Monats den WBA einreichen.
Schon wärst du für 1 Monat aus dem Bezug und es gibt keinen Verzicht.

So lange die Schenkung nicht zu hoch ausfällt ist dann alles Schonvermögen.

Sheherazade

Zitat von: lappa am 12. Dezember 2023, 11:22:53Eine Schenkung kann man zeitlich steuern. Einfach abwarten bis der aktuelle Bewilligungszeitraum ausläuft.
Im darauffolgenden Monat die Schenkung annehmen.
Und Anfang des darauffolgenden Monats den WBA einreichen.
Schon wärst du für 1 Monat aus dem Bezug und es gibt keinen Verzicht.

Ganz schlechter Rat, der Schuß geht nach hinten los, erst recht, da der TE nur einen vorläufigen Bescheid hat. Bei Antragstellung innerhalb von 6 Monaten wird der Antrag nämlich als WBA gewertet, zumal irgendwo im SGB2 was zu dem Vorhaben, sich für kurze Zeit abzumelden um Vermögen oder Einkommen zu sichern, steht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zitat von: lappa am 12. Dezember 2023, 11:22:53Schon wärst du für 1 Monat aus dem Bezug und es gibt keinen Verzicht.
aber eine Umgehung. Lass doch solche Tipps wenn in der Antwort davor steht das es eben nicht geht!

Zitat von: Sheherazade am 12. Dezember 2023, 12:23:55Ganz schlechter Rat, der Schuß geht nach hinten los, erst recht, da der TE nur einen vorläufigen Bescheid hat. Bei Antragstellung innerhalb von 6 Monaten wird der Antrag nämlich als WBA gewertet, zumal irgendwo im SGB2 was zu dem Vorhaben, sich für kurze Zeit abzumelden um Vermögen oder Einkommen zu sichern, steht.
:ok:
oder hier in den Antworten eine Antwort weiter oben:
Zitat von: Ottokar am 12. Dezember 2023, 10:39:35Lt. § 46 Abs. 2 SGB I ist ein Verzicht unwirksam, wenn damit gesetzliche Bestimmungen wie die Berücksichtigung von Einkommen oder ungeschützten Vermögens umgangen werden sollen.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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180

Es ist keine Umgehung, wenn man verpennt rechtzeitig einen WBA zu stellen.
Das Gesetz enthält ganz klar die Formulierung, dass ein aktiver Verzicht/Abmeldung unzulässig sind.
Ein passives Vergessen des WBAs erfüllt den Tatbestand nicht.

TripleH

Was bringt in der Konstellation dem TE eine Abmeldung/Verzicht oder eine spätere Antragstellung? Kann er seinen Immobilienanteil essen oder davon Miete zahlen? Abgesehen davon, dass es eh kein Einkommen, sondern Vermögen ist. Ob nun in einem Monat ohne Antragstellung oder dann bei Antragstellung. Da ist es dann immer noch über x-tausend Euro wert und trotzdem zu verwerten, so dass es das Bürgergeld nur als Darlehen gibt.

Ottokar

Zitat von: lappa am 12. Dezember 2023, 11:22:53Und Anfang des darauffolgenden Monats den WBA einreichen.
Die Schenkung wäre dann auch beim Neuantrag als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, was angesichts des Wertes eine Antragsablehnung oder lediglich Leistungsgewährung als Darlehen zur Folge hätte. Es ändert sich also gar nichts.

Die Schenkung ist so oder so verwertbares Vermögen und führt dazu, dass der Bürgergeldanspruch ab dann de facto entfällt und zwar solange, bis das Vermögen zur Lebensführung soweit aufgebraucht wurde, dass der Rest geschützt ist. Da gibt es auch keine Höchstfrist und von 25.000€ kann ein Single locker ein Jahr leben.
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september23

Zitat von: Ottokar am 12. Dezember 2023, 10:39:35
Zitat von: september23 am 11. Dezember 2023, 22:26:46Du kannst auf Leistungen in der Zukunft verzichten. Du musst nicht begründen wieso.
Lt. § 46 Abs. 2 SGB I ist ein Verzicht unwirksam, wenn damit gesetzliche Bestimmungen wie die Berücksichtigung von Einkommen oder ungeschützten Vermögens umgangen werden sollen.
wenn er sich abmeldet oder nicht den WBA macht und danach keine Leistung benötigt, trifft das doch nicht zu oder übersehe ich was?

Milla

25 000€ können ganz schnell weg sein, wenn man nötige Anschaffungen macht wie zB. neues Auto, Küche, Kühlschrank, Waschmaschine, diverse andere Elektroartikel wie Fernseher usw. Und am Ende kann man sich noch einen schönen Urlaub gönnen, um sich von dem Stress der Neuanschaffungen zu erholen. So ist es quasi ausgeschossen von 25 000€ ein Jahr lang zu leben und kann entspannt und erholt nach 2-3 Monaten weiter BG beziehen.

Ottokar

@september23
Mit Verzicht nach § 46 SGB I ist "sich abmelden" gemeint.

@Milla
Klar kann man Vermögen umverteilen.
Ein (anderes) Auto und die gesamte Wohnungsausstattung neu zu kaufen, nur um das Vermögen "auf den Kopf zu hauen", erfüllt genau den Tatbestand des Verschleuderns.
So kann man dann zwar nach 2-3 Monaten wieder Bürgergeld beziehen, wird sich dann aber bis an das Lebensende einem nicht unerheblichen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten ausgesetzt sehen, der für die ersten 3 Jahre jeden Monat mit 30% der Regelleistung aufgerechnet wird.
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