Pflegende Angehörige

Begonnen von mark80, 09. Dezember 2023, 19:29:42

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Ottokar

Zitat von: börgie am 15. Dezember 2023, 04:46:06
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.

das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Das geht kaum, die Regeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI haben sich längst gravierend geändert.
In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


börgie

Zitat von: Ottokar am 15. Dezember 2023, 17:00:47
Zitat von: börgie am 15. Dezember 2023, 04:46:06
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.

das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Das geht kaum, die Regeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI haben sich längst gravierend geändert.
In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.


ja so kenne ich das auch. ich habe auch einen kurs gemacht der von meiner kk bezahlt wurde. habe etwas ausgestellt bekommen. ich müsste eigentlich dafür in frage kommen. wird aber oft nicht akzeptiert.

PaulHilft

Zitat von: Ottokar am 15. Dezember 2023, 17:00:47
Zitat von: börgie am 15. Dezember 2023, 04:46:06
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.

das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Das geht kaum, die Regeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI haben sich längst gravierend geändert.
In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.

@Ottokar, Ich bin seit Anfang 2022 anerkannter Nachbarschaftshelfer. In Niedersachsen, musste ich das Erweitertes Führungszeugnis, einen erste Hilfe Kurs (maximal 5 Jahre alt) und eine Online Schulung bei einer Krankenkasse einreichen. (PDF Präsentation mit Multiple Chois Fragen am ende. Wenn wichtig, gibt es die Urkunde zum Download.)

Seit dem rechne ich jeden Monat ganz legal 250€ ab (3k im Jahr) und gebe diese beim Amt auch an. Darf alles behalten. Es gab sogar weitere Benutzer hier im Forum, die ich vorher ausfragte. Die machen das schon fast ein länger.

Es ist wirklich Baby einfach, ich werde darüber ein Video machen.

börgie

Zitat von: PaulHilft am 17. Dezember 2023, 04:32:51
Zitat von: Ottokar am 15. Dezember 2023, 17:00:47
Zitat von: börgie am 15. Dezember 2023, 04:46:06
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.

das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Das geht kaum, die Regeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI haben sich längst gravierend geändert.
In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.

@Ottokar, Ich bin seit Anfang 2022 anerkannter Nachbarschaftshelfer. In Niedersachsen, musste ich das Erweitertes Führungszeugnis, einen erste Hilfe Kurs (maximal 5 Jahre alt) und eine Online Schulung bei einer Krankenkasse einreichen. (PDF Präsentation mit Multiple Chois Fragen am ende. Wenn wichtig, gibt es die Urkunde zum Download.)

Seit dem rechne ich jeden Monat ganz legal 250€ ab (3k im Jahr) und gebe diese beim Amt auch an. Darf alles behalten. Es gab sogar weitere Benutzer hier im Forum, die ich vorher ausfragte. Die machen das schon fast ein länger.

Es ist wirklich Baby einfach, ich werde darüber ein Video machen.

ja mach mal würde mich interessieren

september23

Zitat von: PaulHilft am 17. Dezember 2023, 04:32:51@Ottokar, Ich bin seit Anfang 2022 anerkannter Nachbarschaftshelfer. In Niedersachsen, musste ich das Erweitertes Führungszeugnis, einen erste Hilfe Kurs (maximal 5 Jahre alt) und eine Online Schulung bei einer Krankenkasse einreichen. (PDF Präsentation mit Multiple Chois Fragen am ende. Wenn wichtig, gibt es die Urkunde zum Download.)

ich sehe keinen Widerspruch zu
Zitat von: Ottokar am 15. Dezember 2023, 17:00:47In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.
Es mag ja sein, dass je nach Bundesland und KK das Anforderungen geringer oder höher ausfällt.
Nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner) sind meist ausgeschlossen. Angehörige 2. Grades nicht. Also z.B. ein Cousin.

Zitat von: PaulHilft am 17. Dezember 2023, 04:32:51Seit dem rechne ich jeden Monat ganz legal 250€ ab (3k im Jahr) und gebe diese beim Amt auch an. Darf alles behalten. Es gab sogar weitere Benutzer hier im Forum, die ich vorher ausfragte. Die machen das schon fast ein länger.
das wird nirgends in Frage gestellt. Diese Gelder sind bis zu einer bestimmten Summe anrechnungsfrei. Steuerfrei oder bezogen auf Bürgergeld.
 

Ottokar

Zitat von: PaulHilft am 17. Dezember 2023, 04:32:51Seit dem rechne ich jeden Monat ganz legal 250€ ab (3k im Jahr) und gebe diese beim Amt auch an. Darf alles behalten. Es gab sogar weitere Benutzer hier im Forum, die ich vorher ausfragte. Die machen das schon fast ein länger.
Die AnerkVO von NRW ist auch die mit den wenigsten Einschränkungen, in den meisten anderen Bundesländern gelten wesentlich strengere Verordnungen.
Und was die Nichtanrechnung der 250€ betrifft, ist dein Sozialamt offenbar im Irrtum.
Die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages ist in § 3 Nr. 36 EStG geregelt, dafür sind weder in § 11a SGB II noch § 82 SGB XII Ausnahmen geregelt. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist damit zwar steuerfrei, aber im SGB II und XII weder als steuerfreie Aufwandsentschädigungen noch steuerfreie Einnahme aus nebenberuflicher Tätigkeiten von der Anrechnung ausgenommen, und deshalb als Nebeneinkommen anzurechnen, auch in NRW: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/system/files/FAQ%20Nachbarschaftshilfe%2027.01.2022.pdf
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


PaulHilft

@Ottokar, ich hab mir deinen Link durchgelesen. Dort ist die rede von 200€. Daran erkenne ich, dass es sich noch um die alte Regelung handelt. Mitlerweile sind es 250€ moantlich. Und diese 12x250€ können nun sogar auf einmal augezahlt werden. zB 3k in einem Monat. Das ging vorher auch nicht.

Darf ich dich fragen was ich dann an diesen Aussagen missinterpretiere?

ZitatWerden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf die Grundsicherung angerechnet?
Wenn Ihnen tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt werden, ändert sich nichts an der Unentgeltlichkeit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Neben der Grundsicherung haben Sie einen monatlichen Erwerbstätigengrundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Dieser erhöht um weitere 150 Euro im Monat für Bezüge aus einer öffentlichen Kasse. Steuerfreie Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, Einnahmen, die unter die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale fallen, sowie Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger sind in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen und werden somit auch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.
Quelle: Bund

Und hier sogar mit großen Rechenbeispiel.

börgie

Zitat von: PaulHilft am 18. Dezember 2023, 01:40:44@Ottokar, ich hab mir deinen Link durchgelesen. Dort ist die rede von 200€. Daran erkenne ich, dass es sich noch um die alte Regelung handelt. Mitlerweile sind es 250€ moantlich. Und diese 12x250€ können nun sogar auf einmal augezahlt werden. zB 3k in einem Monat. Das ging vorher auch nicht.

Darf ich dich fragen was ich dann an diesen Aussagen missinterpretiere?

ZitatWerden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf die Grundsicherung angerechnet?
Wenn Ihnen tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt werden, ändert sich nichts an der Unentgeltlichkeit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Neben der Grundsicherung haben Sie einen monatlichen Erwerbstätigengrundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Dieser erhöht um weitere 150 Euro im Monat für Bezüge aus einer öffentlichen Kasse. Steuerfreie Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, Einnahmen, die unter die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale fallen, sowie Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger sind in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen und werden somit auch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.
Quelle: Bund

Und hier sogar mit großen Rechenbeispiel.

wo bleibt das video?

PaulHilft



Ottokar

Zitat von: PaulHilft am 18. Dezember 2023, 01:40:44Darf ich dich fragen was ich dann an diesen Aussagen missinterpretiere?
Alles.

In § 11a SGB II und § 82 SGB XII werden nur:
- Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, sowie
- Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
von einer Anrechnung ausgenommen.
Wie ich bereits schrieb, ist die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages jedoch in § 3 Nr. 36 EStG geregelt.
Weder in § 11a SGB II noch § 82 SGB XII gibt es eine Regelung, die eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes von der Anrechnung ausnimmt. Diese Ausnahmen gibt es im SGB II und XII nur für steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes, wozu der Entlastungsbetrag jedoch nicht gehört, weil der in § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist.
Und ohne im Gesetz geregelte Ausnahme ist es normales Einkommen. Relativ einfach zu verstehen.
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Ottokar

#26
Nachtrag:

Die sittliche Pflicht wird nur im EStG bei der Beurteilung der Steuerfreiheit als rechtliche Voraussetzung genannt (§ 3 Nr. 36 EStG).
Im SGB II und XII gibt es keine Regelungen, wonach Einnahmen, die aus der Erfüllung einer sittlichen Pflicht resultieren, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Das an die zu pflegende Person von der Pflegekasse ausgezahlte Pflegegeld ist
- im SGB II wegen der gesetzlichen Zweckbindung des Pflegegeldes kein Einkommen (§ 11a Abs. 3 SGB II),
- im SGB XII wegen der Identität gleicher aber nachrangiger Leistungen des SGB XII kein Einkommen (§ 63b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII).

Das an die Pflegeperson weitergegebene Pflegegeld ist
- im SGB II lt. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen,
- im SGB XII nach bundesweit einheitlichen kommunalen Verordnungen nur dann von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, wenn es an einen Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, oder einen Verwandten ersten oder zweiten Grades weitergegeben wird.

Die zur sog. Nachbarschaftshilfe des § 45b SGB XI erlassenen Landesverordnungen beinhalten ausnahmslos alle eine Klausel, wonach Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sowie Verwandte ersten und zweiten Grades nicht als Nachbarschaftshelfer tätig sein können/dürfen.
Der Personenkreis, welcher im SGB XII von der Anrechnung der Pflegegeld-Einnahme ausgenommen ist, kann somit erst gar keine Einnahmen als Nachbarschaftshelfer aus § 45b SGB XI erhalten.
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Einnahmen als Nachbarschaftshelfer ist damit ausgeschlossen.

Dein Sozialamt, und vermutlich auch noch andere, legen hier offensichtlich die veraltete und nicht mehr anwendbare Vorgängerversion der Landesverordnung zur sog. Nachbarschaftshilfe zugrunde, wonach man sich bei der Kommune oder einer als gemeinnützig anerkannten Organisation als ehrenamtlicher Nachbarschaftshelfer registrieren musste, und die Einnahmen - imho in falscher Anwendung bereits damals geltender Rechtsnormen - als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr 26 EStG angesehen wurde.
Die Regelung in § 3 Nr. 36 EStG (zu Einnahmen aus § 45b SGB XI) und § 45b SGB XI traten zeitgleich zum 01.01.2017 in Kraft, die Steuerfreiheit dieser Einnahme war also schon immer in § 3 Nr. 36 EStG geregelt. Und eine Nichtberücksichtigung als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr 26 EStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Bezahlung des Nachbarschaftshelfers durch eine gemeinnützig Organisation erfolgt. Diese Bezahlung erfolgte aber gemäß § 45b SGB XI schon immer direkt zwischen Nachbarschaftshelfer und pflegebedürftiger Person.

Eine Nichtberücksichtigung der Einnahme aus Nachbarschaftshilfe war und ist nur dann gegeben, wenn der Nachbarschaftshelfer für und im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und von dieser bezahlt wird. Denn nur dann ist für diese Einnahme § 3 Nr 26 EStG anzuwenden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


begees

"Das an die Pflegeperson weitergegebene Pflegegeld ist
- (...)
- im SGB XII nach bundesweit einheitlichen kommunalen Verordnungen nur dann von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, wenn es an einen Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, oder einen Verwandten ersten oder zweiten Grades weitergegeben wird."

Bundesweit einheitliche kommunale Verordnungen - was meinst du damit konkret, in Niedersachsen kenne ich sowas nicht  :weisnich:

Ottokar

#28
Niedersachsen ist ein Bundesland, keine Kommune.
Frage in deiner Kommune (Gemeinde) nach der Verwaltungsanweisung zu § 82 SGB XII.

Eine gute Zusammenfassung dazu: https://ksl-arnsberg.de/de/node/3552
Hier erfährt man auch den Grund für die o.g. bundesweit einheitliche Handhabung: die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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begees

Zitat von: Ottokar am 28. Dezember 2023, 14:53:58Niedersachsen ist ein Bundesland, keine Kommune.
Frage in deiner Kommune (Gemeinde) nach der Verwaltungsanweisung zu § 82 SGB XII.

Eine gute Zusammenfassung dazu: https://ksl-arnsberg.de/de/node/3552
Hier erfährt man auch den Grund für die o.g. bundesweit einheitliche Handhabung: die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Ich weiß, was ein Bundesland und was eine Kommunalverwaltung ist. Nur kenne ich keine "bundeseinheitlichen kommunalen Verordnungen", was ja schon ein Widerspruch in sich ist.

Nun weiß ich zufällig auch, dass im Bundesland Niedersachsen keine einzige Kommune (wobei eine Gemeinde im Rechtskreis SGB XII ohnehin nicht verordnungsberechtigt wäre) eine solche Regelung, wie von dir zitiert, hat.

Das verlinkte Kompetenzzentrum ist übrigens auch keine Kommune, sondern ein eingetragener Verein.

Der Grund für die Nichtanrechenbarkeit weitergeleitetem Pflegegeld ergibt sich aus dem Urteil des BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 82.88 und nicht aus irgendwelchen kommunalen Verordnungen.

Es gibt allerdings in einigen Bundesländern informelle Ausführungsempfehlungen, z. B. in Niedersachsen und NRW, die in den Ämtern angewandt werden. In den nds. Hinweisen zu Eingliederungshilfe und Sozialhilfe ist auch die Nichtanrechenbarkeit von weitergeleitetem Pflegegeld geregelt. Das sind aber keine "kommunalen Verordnungen".