Bildungsgutschein abrechnen Aufrechung mit 30% bis 3 Jahre!

Begonnen von U25u25, 06. Januar 2024, 23:41:02

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U25u25

Guten Abend,

Ich habe eine Frage bezüglich eines Bildungsgutscheins beziehungsweise einer Maßnahme.

Angenommen man bekommt vom Jobcenter einen Bildungsgutschein und eine Maßnahme diemann unterschreibt und alles per Vertrag festhält.

Und sie nach circa 2 Wochen wieder abbricht kann die Kosten der Maßnahme beziehungsweise des Bildungsgutscheins? Mit den laufenden Leistungen aufgerechnet werden? Ich dachte mal gehört zu haben dass man sowas mit 30% bis zu 3 Jahre aufrechnen kann?

Ich hoffe ihr könnt mich ja mit der Thematik weiterhelfen?


Habe das im netzt gefunden:

Bereits erhaltene Bürgergeld-Leistungen dürfen nur in bestimmten Fällen vom laufenden Leistungsanspruch durch das Jobcenter einbehalten werden. Beim Bürgergeld (ehemals Hartz-IV oder Arbeitslosengeld II) gibt es einige Anlässe, bei denen das Jobcenter "Geld zurückfordern" kann: Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
Darlehen zurückgezahlt werden müssen,
eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abgebrochen wird,
die Hilfebedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde,
die Leistungsempfangenden unangemeldet in den Urlaub gefahren sind,
die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen,
eine sonstige Pflichtverletzung vorliegt.

Da steht das ja auch mit der Bildungsmaßnahme Abbruch Geld einbezahlten?




Jimmy Neutron

Zitat von: U25u25 am 06. Januar 2024, 23:41:02Und sie nach circa 2 Wochen wieder abbricht kann die Kosten der Maßnahme beziehungsweise des Bildungsgutscheins?
Es kommt darauf an. Was war denn der Grund für den Abbruch?

U25u25


turbulent

Zitat von: U25u25 am 07. Januar 2024, 09:18:26Es gab keinen Grund für den Abbruch
Quatsch. Selbst wenn "man" einfach nur mal Bock hatte, auf einen Zettel zu kritzeln "Ich breche ab.", ist dies ein (der) Grund.

Wenn Du aus dem netzt zitierst, solltest Du die Quelle mit angeben, damit ggf. nachvollzogen werden kann, worum es geht. (Ins netzt können übrigens alle schreiben, auch Lügnerinnen und Könige. Es gibt dort keine Verpflichtung zur Aufrichtigkeit, auch keine Kontrollen.)

U25u25

Die Quelle: https://www.gegen-hartz.de/buergergeld-rueckforderungen-aufrechnungen-des-jobcenters



Also es wurde von der Maßnahme quasi wegen Fehlzeiten abgebrochen weil einfach nicht hingegangen wurde

Sheherazade

Eigentlich sollten deine Fragen in dem Vertrag beantwortet werden, den du unterschrieben hast.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

U25u25

Da steht nur das es zurückgezahlt werden muss wenn's abgebrochen wird.. aber nicht ob's mit dem laufendes Leistungen aufgerechnet werden kann?

turbulent

Das kann der MT auch nicht festlegen. Außerdem wärst Du mit dieser Klausel auch rückzahlungspflichtig, wenn Du nicht (mehr) im Bezug wärst.
Wem muss zurückgezahlt werden? Wieviel? Wenn dem MT, dann lässt er sich möglicherweise auf Ratenzahlung ein?
Verträge, die Du abschließt, sind (i.d.R.) bürgergeld-unabhängig.

U25u25

Es geht mir ja erstmal in erster Linie darum ob das Jobcenter es mit den laufendes Leistung aufrechnet also diese 30%

Und das Jobcenter möchte das Geld von der Maßnahme wenn ich's richtig verstehe

Sheherazade

Irgendwer wird dir eine Kostenberechnung schicken, entweder das Jobcenter oder der Maßnahmeträger. Dann erst können wir alle was verstehen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

U25u25

Es geht mir ja darum ob das ganze nach § 43 SGB II Aufgerechnet werden kann also mit den laufenden Zahlung was mir monatlich überwiesen wird 
Also das mir dann 30% einbehalten werden bis es abezhalr ist?

Oder ob das rechtlich garnicht möglich ist

Sheherazade

Zitat von: U25u25 am 07. Januar 2024, 13:07:07Es geht mir ja darum ob das ganze nach § 43 SGB II Aufgerechnet werden kann

Möglich, wenn einer der Punkte passt
Zitat(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
    Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
2.
    Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3.
    Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
4.
    Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

§43 SGB2
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

U25u25

Okay also ist es doch so wie ich dachte
Also bekomme ich dann eine Sanktion von 10% ind dann wird quasi das Geld was beim JC aufgrund der Maßnahmen Abbruch offen ist mit 30%oder mit 10% aufgerechnet?

Sheherazade

Hier hast niemand eine Glaskugel, bis jetzt hat ja offenbar weder das Jobcenter noch der Maßnahmeträger eine Forderung an dich gestellt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

U25u25

Nee schriftliches gibt es nicht

Aber es geht mir ja wie gesagt darum ob das überhaupt rechtlich möglich ist mit der Aufrechnung mit der laufenden Bürgergeld Zahlung


Weil ich finde dazu nichts im Internet von niemanden  ob das über § 43 SGB II geht

Da steht immer nur was wegen Rückforderungen wegen Überzahlung usw usw