Jc rechnet Einnahmen vor Bewilligungszeitraum an

Begonnen von KingPoppei, 22. Januar 2024, 01:46:27

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KingPoppei

Hallo Damen und Herren,

ich bin zum 15 Dezember 2023 gekündigt worden. Da ich immer zum 10. des Monats Lohn bekomme wurde mein Lohn aus November 2023 vor meinem Leistungsbeginn am 16 Dezember 2023 ausgezahlt. Heute habe ich meinen Bescheid erhalten und das Jobcenter hat meinen Arbeitslohn zu 100% angerechnet. Obwohl dieser vor Leistungsbeginn zugeflossen ist.

Nun habe ich im Gesetz nachgelesen und bin verwirrt:

Laut § 41 SGB II habe ich anteilig für den Monat Dezember Anrecht auf Leistungen bzw. dort beginnt mein Bewilligungszeitraum. Da im SGB II das Zuflussprinzip gilt, bin ich der Meinung, dass Zuflüsse die nicht im Bewilligungszeitraum zugeflossen auch nicht vom Jobcenter angerechnet werden dürfen.

Gegen meiner Annahme spricht der § 11 Abs. 2 SGB II, denn dort heißt es "Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen". (Diesen Paragraph hat das Jobcenter als Begründung angegeben.)

Es kann doch nicht sein, dass Einnahmen außerhalb des Bewilligungszeitraumes angerechnet werden und im Gegenzug Leistungen nur Anteilig gezahlt werden.

Vielleicht kann mich da einer aufklären.

Vielen dank!

TripleH

Ein Antrag wirkt gem. § 37 Absatz 2 SGB II immer auf den Monatsersten zurück. Wenn im Dezember der Antrag gestellt wurde, wird ab 1.12. geprüft. Und natürlich das im Dezember zugeflossene Einkommen angerechnet. Genau wie dann im Januar der Restlohn Dezember.

september23

Zitat von: KingPoppei am 22. Januar 2024, 01:46:27Heute habe ich meinen Bescheid erhalten und das Jobcenter hat meinen Arbeitslohn zu 100% angerechnet.
Ohne Freibeträge?

KingPoppei

Zitat von: september23 am 22. Januar 2024, 09:21:26
Zitat von: KingPoppei am 22. Januar 2024, 01:46:27Heute habe ich meinen Bescheid erhalten und das Jobcenter hat meinen Arbeitslohn zu 100% angerechnet.
Ohne Freibeträge?

Doch klar aber das kommt ja erst nach dem berechneten Einkommen.

september23

Zitat von: KingPoppei am 25. Januar 2024, 08:48:02Doch klar aber das kommt ja erst nach dem berechneten Einkommen.
Wenn Freibeträge abgezogen werden, wird das Einkommen eben nicht zu 100% angerechnet.

Ansonsten siehe Antwort 1. Es ist nicht die Frage, wann das Einkommen erwirtschaftet wurde, sondern wann es zugeflossen ist. Denn wenn es zufliesst, hast Du das Geld, das zu benötigst. So ist das mit dem Zufluss.

Rotti

Zitat von: KingPoppei am 22. Januar 2024, 01:46:27Gegen meiner Annahme spricht der § 11 Abs. 2 SGB II, denn dort heißt es "Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen". (Diesen Paragraph hat das Jobcenter als Begründung angegeben.)

§ 11 SGB II (,,Zu berücksichtigendes Einkommen")
Für den Fall, dass die Höhe des Einkommens eine Bedürftigkeit im Zuflussmonat entfallen ließe, soll das übersteigende Einkommen in das Vermögen des Folgemonats gelenkt werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-DS 20/3873, Seite 75).
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

TripleH

Zitat von: Rotti am 25. Januar 2024, 20:22:25§ 11 SGB II (,,Zu berücksichtigendes Einkommen") Für den Fall, dass die Höhe des Einkommens eine Bedürftigkeit im Zuflussmonat entfallen ließe, soll das übersteigende Einkommen in das Vermögen des Folgemonats gelenkt werden (

Vollkommen irrelevant für den Sachverhalt. Auf Seite 75 der Bundestagsdrucksache geht es um einmaliges Einkommen. Und nicht um laufendes:

ZitatKünftig wird daher geregelt, dass einmalige Einnahmen nur im Monat ihres Zuflusses als Einkommen berücksichtigt
werden. Dies führt zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat
des Zuflusses werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Sie werden im Folgemonat dem Vermögen
zugeschlagen, was – wegen der Vermögensfreibeträge – in der Regel nur bei höheren einmaligen Einnahmen,
beispielsweise aus Erbschaften, zu einem Wegfall des Leistungsanspruches führt. 

Rotti

#7
Zitat von: TripleH am 25. Januar 2024, 21:41:12Vollkommen irrelevant für den Sachverhalt. Auf Seite 75 der Bundestagsdrucksache geht es um einmaliges Einkommen. Und nicht um laufendes:
sind es ja auch laufende Einnahmen wurden abgeschafft

Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch Nachzahlung von Erwerbseinkommen oder Sozialleistungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.

Wichtiger Hinweis: Ab dem 01.07.2023 ergeben sich durch das Bürgergeld-Gesetz geänderte Regelungen in Bezug auf einmalige Einnahmen.
https://jobcenter-altmarkkreis.de/leistungsberechtigte/einkommen/einmalige-einnahmen/

Zitat von: KingPoppei am 22. Januar 2024, 01:46:27ich bin zum 15 Dezember 2023 gekündigt worden. Da ich immer zum 10. des Monats Lohn bekomme wurde mein Lohn aus November 2023 vor meinem Leistungsbeginn am 16 Dezember 2023 ausgezahlt. Heute habe ich meinen Bescheid erhalten und das Jobcenter hat meinen Arbeitslohn zu 100% angerechnet. Obwohl dieser vor Leistungsbeginn zugeflossen ist.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

TripleH

Zitat von: Rotti am 25. Januar 2024, 21:51:16sind es ja auch laufende Einnahmen wurden abgeschafft

Aha. Es gibt also kein laufendes Einkommen wie Lohn, Rente, Kindergeld, Wohngeld, Unterhalt usw. mehr? Mach dich nicht lächerlich.

Zitat von: Rotti am 25. Januar 2024, 21:51:16Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch Nachzahlung von Erwerbseinkommen oder Sozialleistungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.

Ja, Nachzahlungen. Die Betonung liegt auf "Nachzahlung". Soll ich dir jetzt vielleicht noch erklären, was eine Nachzahlung ist?


 

Rotti

Zitat von: TripleH am 25. Januar 2024, 22:20:48Aha. Es gibt also kein laufendes Einkommen wie Lohn, Rente, Kindergeld, Wohngeld, Unterhalt usw. mehr? Mach dich nicht lächerlich.
in dem Fall war es aber einmaliger Lohn.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

TripleH

Zitat von: Rotti am 25. Januar 2024, 22:28:28in dem Fall war es aber einmaliger Lohn.

Nein. Es war allenfalls letzter oder vorletzter Lohn. Aber selbst, wenn er nur einen Monat gearbeitet hätte, würde das nichts an der Rechtsnatur von Lohn als laufender Leistung ändern.

Lohn ist immer noch eine regelmäßig vom Arbeitgeber zu erbringende Leistung. Wenn die aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf einen Monat beschränkt ist, ändert das nichts an der Rechtsnatur.

Noch nicht mal, wenn es nur für einen Tag wäre:

Zitat2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.  Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html