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Liegt ein Verwaltungsakt vor? Aufforderungschreiben

Begonnen von Cruius, 25. Februar 2024, 17:30:06

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Cruius

Holla,
ich habe hier eine Aufgabe gestellt bekommen die ich so nicht lösen kann trotz google.

Die Frage ist:
Wenn das JC jemanden Auffordert sich bei einer bestimmen Arbeitsstelle zu bewerben handelt es sich bei dieser Aufforderung regelmäßig um einen VA oder ist es ein anderes Handeln der Behörde?

Wäre cool wenn man mit da § oder Urteile verlinken kann die das untermauern.

TripleH

Google einfach "Vermittlungsvorschlag Verwaltungsakt" und du wirst fündig.

Cruius

Zitat von: TripleH am 25. Februar 2024, 17:48:21Google einfach "Vermittlungsvorschlag Verwaltungsakt" und du wirst fündig.

Habe ich gemacht. Es zeigt aber ann dass wenn dieser ohne Rechtsbehelf erstellt wurde KEIN Verwaltungsakt ist... Was ist aber wenn einer dabei ist?

Rotti

Verwaltungsakte können nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X schriftlich, elektronisch, mündlich
oder in anderer Weise ergehen. Der schriftliche Verwaltungsakt wird als ,,Bescheid" bezeichnet.
Ob ein Schriftstück mit behördlichem Briefkopf ein Verwaltungsakt ist, entscheidet sich nicht anhand der Form! Immer wieder werden echte verbindliche Sachentscheidungen etwa über die Beendigung z.b.einer Waisenrente wegen Abschlusses der Berufsausbildung in der Form eines schlichten Briefes erlassen. Trotzdem handelt es sich um Verwaltungsakte!
Umgekehrt wird aus einer schlichten Auskunft über die Rechtslage allein durch die Überschrift ,,Bescheid" und durch die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung noch kein Verwaltungsakt.  https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137478,34
"Wer mit dem Jetzt und Heute unzufrieden ist, sagt eben, früher war alles besser."
 Historiker Bogdan Murgescu

Fettnäpfchen

Cruius

Zitat von: Cruius am 25. Februar 2024, 17:30:06Wenn das JC jemanden Auffordert sich bei einer bestimmen Arbeitsstelle zu bewerben handelt es sich bei dieser Aufforderung regelmäßig um einen VA oder ist es ein anderes Handeln der Behörde?
Dann stelle das Schreiben ein, und wenn es von einem Dritten ist gilt das gleiche.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Ein Jobangebot/Vermittlungsvorschlag des JC ist kein Verwaltungsakt, sondern Verwaltungshandeln.
Deshalb hat ein Jobangebot auch keine für einen Verwaltungsakt obligatorische Rechtsmittelbelehrung, sondern eine Rechtsfolgenbelehrung (vgl. § 31 Abs 1 S. 1 SGB II).
Hat das Anschreiben auch keine Rechtsfolgenbelehrung, handelt es sich um eine Job- oder Stelleninformation, oder die Anfrage eines Arbeitgebers auf das vom JC in der Stellenbörse der BA (i.d.R. anonym) veröffentlichte Bewerberangebot.
Das Nichtbewerben auf ein zumutbares Jobangebot/Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung kann zu einer Sanktion führen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
Ist das Jobangebot/Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung nicht zumutbar, entfällt bereits die gesetzliche Voraussetzung für eine Sanktion, bzw. stellt die Unzumutbarkeit einen wichtigen Grund dar.
Eine Job- oder Stelleninformation, oder die Anfrage eines Arbeitgebers, beinhalten keine Rechtsfolgenbelehrung, damit fehlt es bereits an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Sanktion bei Nichtbewerbung.
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