64f sgb 12 Wer ist Klagbefugter?

Begonnen von Bimimaus5421, 01. März 2024, 14:30:19

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Bimimaus5421

Sachverhalt meine Mutter hat Antrag auf übernahme der Freiwilligen Beiträge für die Pflege Rentenpunkte bei der Drvgestellt .
Sozialamt erstellt Ablehnungbescheid und Widerspruchbescheid auf meinen Namen so das ich verpflichtet bin zu klagen .
Das Gericht ist überfordert und weis nicht wer der Klagbefugte hier ist ?
Ich solle die Klage für erledigt erklären und meine Mutter dann eine Untätigkeitsklage gegen den Beklagten einreichen

Wer ist nun Klagebefugt ich oder meine Mutter weil sie das Pflege erhält?

Sheherazade

Verstehe ich nicht. Ich dachte, du pflegst deine Mutter, dann müsstest du doch auch die Rentenpunkte beantragen. Erinnert mich so ein wenig an das Chaos hier.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Bimimaus5421

Zitat von: Sheherazade am 01. März 2024, 14:53:41Verstehe ich nicht. Ich dachte, du pflegst deine Mutter, dann müsstest du doch auch die Rentenpunkte beantragen. Erinnert mich so ein wenig an das Chaos hier.
Natürlich pflege ich meine Mutter .Aufgrund in der Vergangenheit hatte das Sozialamt meine Mutter angeschrieben das im Rahmen 64 f sgb 12 ihr die Rentenpunkte zustehen und deshalb hat meine Mutter es beantragt und abgelehnt wurde mir es auch mit Widerspruchsbescheid , so das ich klagen musste .Das SG nun Überfordert ist und meint ich solle die Klage für erledigt erklären und meine Mutter wäre nicht klagbefugt und sie sollte dann eine Untätigkeitsklage einreichen wohl auf Bescheid erstellung? Das schreibt das Gericht aber nicht

Ottokar

Anspruch auf Leistungen nach § 64f SGB X kann nur die pflegebedürftige Person geltend machen, also hier die Mutter.
Klagebefugt im Falle einer Ablehnung ist somit auch nur deine Mutter.

Warum du Ablehnungbescheid und Widerspruchbescheid erhalten hast, ist hier leider nicht ersichtlich.
Solltest du den Antrag gestellt haben, war dieser Antrag unzulässig, Ablehnungs- und Widerspruchbescheid wären dann rechtsmäßig.
Sollte deine Mutter den Antrag gestellt haben, ist bereits der an dich gerichtete Ablehnungbescheid rechtsgrundlos und damit rechtlich wirkungslos, da deine Mutter Antragsteller ist. Der Antrag deiner Mutter wäre in dem Fall noch unbearbeitet.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

@ Ottokar dankeschön , warum ich sehe  hier Vorsatz  wird dann von Seiten des Beklagten  der Widerspruch an mich erstellt und der Widerspruchsbescheid  und dann  noch von den  Beklagten  im  Widerspruchsbescheid  zu argumentieren  das ich nicht klagbefugt bin  ,sondern meine  Mutter .

Die Behörde macht vorsätzlich  Fehler  und ich habe  die  Arbeit  :wand:

Denn  Fehler  muss denen doch aufallen   

TripleH

Zitat von: Bimimaus5421 am 01. März 2024, 20:56:22warum ich sehe  hier Vorsatz 

Vorsatz? Sag den Floristen hier doch die Wahrheit! Du hast damals den Antrag gestellt und es kam eine Ablehnung des Sozialamtes, in der dir mitgeteilt wurde, dass deine Mutter den Antrag stellen muss.

Es ist doch gut, wenn man in einem anderen Forum nachlesen kann, was wirklich passiert ist, gismo41.
 

Bimimaus5421

#6
Zitat von: TripleH am 01. März 2024, 22:15:04
Zitat von: Bimimaus5421 am 01. März 2024, 20:56:22warum ich sehe  hier Vorsatz

Vorsatz? Sag den Floristen hier doch die Wahrheit! Du hast damals den Antrag gestellt und es kam eine Ablehnung des Sozialamtes, in der dir mitgeteilt wurde, dass deine Mutter den Antrag stellen muss.

Es ist doch gut, wenn man in einem anderen Forum nachlesen kann, was wirklich passiert ist, gismo41.
 
Ich erzähle die Wahrheit@ Helga41 ? 😁 und es geht um anderes Verfahren und tatsächlich hat meine Mutter den Antrag gestellt und ich habe den Widerspruch bekommen und Widerspruchsbescheid wenn du schon spionieren gehts Frau Rechtsanwältin beim Jobcenter solltest du hier mal bei mir nachfragen , als irgendwas zu interpretieren.
Es gibt nämlich noch mehrere Verfahren was dies angeht
..Nicht mein Problem wenn vorher die Behörde nicht beraten hat und in der Vergangenheit meinen Antrag für die Freiwilligen Beiträge positiv beschieden hat und hinterher den Fehler den Sie gemacht haben bemerkt haben , da hatte aber in der Zwischenzeit meine Mutter bereits für anderes Jahr den Antrag gestellt wo die Behörde dann  mich als Klagebefugte genutzt hat . Soll ich den Job der Behörde machen ?

Ottokar

Die 2 Fragen, die hier zu beantworten sind:
1. Wer hat den Antrag gestellt?
2. An wen wurde der Ablehnungsbescheid gerichtet?
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 02. März 2024, 11:32:39Die 2 Fragen, die hier zu beantworten sind:
1. Wer hat den Antrag gestellt?
2. An wen wurde der Ablehnungsbescheid gerichtet?
Der Antrag wurde von meiner Mutter gestellt und Ablehnungsbescheid kam an mich

Ottokar

Und schon sind wir einen Schritt weiter.
Da deine Mutter Antragsteller und Anspruchsinhaber ist, muss sie auch den Bescheid darüber erhalten. Der Antrag deiner Mutter ist somit noch unbearbeitet. D.h. deine Mutter sollte die Bescheidung des Antrages schriftlich mit Fristsetzung (2 Wochen, Datum angeben) anmahnen und Untätigkeitsklage androhen.
Sollte das Sozialamt sich weigern, einen Bescheid an deine Mutter zu erlassen, musst du Untätigkeitsklage beim SG erheben.
Sollte das Sozialamt den Antrag ablehnen, muss deine Mutter dagegen Widerspruch einlegen.
Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, dann kann deine Mutter dagegen vor dem SG klagen.

Der Bescheid an dich war bereits rechtswidrig weil rechtsgrundlos, somit war dein nachfolgender Widerspruch unzulässig, der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und nun ist auch die Klage unzulässig.
Das stimmt mit dem überein, was du über die richterlichen Hinweise geschrieben hast.
Du solltest die Klage zurücknehmen, d.h. gegenüber dem SG schriftlich die Klagerücknahme erklären.
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