Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Neuer WBA mit KtoAuszügen der letzten 3 Monate. Zahlt das JC die Auszüge?

Begonnen von Mostrich84, 03. März 2024, 11:44:07

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Mostrich84

- Gerade gesehen das ich den Beitrag ins falsche unterforum gepostet habe, tut mir leid! An die Mods - Bitte passend verschieben, sorry -

Hallo zusammen,

gestern flatterte das neue Schreiben mit dem WBA rein, soweit alles beim alten, ausfüllen und zurückschicken wohl genauso simpel wie zuvor.

Neu ist wohl das man die Ktoauszüge der letzten 3 Monate mit einreichen soll.

Generell habe ich damit kein Problem, verkauft habe ich letzten Monat einen Plattenspieler für 21€, der wird wohl kaum kritisch bewertet werden  :grins:

Was ich mich eher Frage, wer kommt für die Kosten der Ktoauszüge auf? Die muss ich erstmal bei der Bank ordern und kosten entsprechend Geld.

Kann ich dem JC in der WBA mitteilen, dass ich diese gerne offen lege, sofern die Erstattung des Betrages, der für die Auszüge anfällt, übernommen wird?


Oder wie ist das zu Handhaben?



Lieben Dank im Voraus  :sehrgut:


Sheherazade

Zitat von: Mostrich84 am 03. März 2024, 11:44:07Neu ist wohl das man die Ktoauszüge der letzten 3 Monate mit einreichen soll.

Das ist aber nicht neu.

ZitatWas ich mich eher Frage, wer kommt für die Kosten der Ktoauszüge auf? Die muss ich erstmal bei der Bank ordern und kosten entsprechend Geld.

Die Kontoauszüge werden von der Bank kostenlos zur Verfügung gestellt, beim Onlinebanking muss man sie nur selbst ausdrucken.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Mostrich84

Zitat von: Sheherazade am 03. März 2024, 11:53:32Das ist aber nicht neu.

Habe ich so nun tatsächlich zum ersten mal gesehen.

Zitat von: Sheherazade am 03. März 2024, 11:53:32Die Kontoauszüge werden von der Bank kostenlos zur Verfügung gestellt, beim Onlinebanking muss man sie nur selbst ausdrucken.

Habe kein Onlinebanking, rückwirkende Ktoauszüge bei der Bank kosten aber leider  :weisnich:

TripleH

Zitat von: Mostrich84 am 03. März 2024, 11:44:07Kann ich dem JC in der WBA mitteilen, dass ich diese gerne offen lege, sofern die Erstattung des Betrages, der für die Auszüge anfällt, übernommen wird?

Kannst du machen, wenn du eine Ablehnung oder Versagung deines WBA möchtest. Die Kosten für den begehrten Anspruch, sprich die Kosten des Nachweises deiner Hilfebedürftigkeit, musst du selbst tragen. Im Verwaltungsverfahren gibt es nur in den engen Grenzen der in § 65a SGB I genannten Sachverhalte einen Kostenersatz.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/72406

ZitatAuch § 65a SGB I scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Die Vorschrift sieht einen Ersatz von Kosten nur bei verlangten Mitwirkungshandlungen nach §§ 61 und 62 SGB I vor. Die Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen kann sich jedoch allenfalls durch § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I begründen. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift scheitert bereits daran, dass die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen ist. Ausdrücklich beabsichtigte der Gesetzgeber nur einen Kostenersatz für die Fälle der §§ 61 und 62 SGB I und wollte nur insoweit den Rechtsgedanken aus einer Verfahrensvorschrift aus der Kriegsopferversorgung auf alle Bereiche des SGB ausdehnen (s. Bundestags-Drucksache 8/2304 S. 42 zu Art. II § 26; auch Hauck/Noftz, SGB I, § 65a Rz. 1). Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz auf Grund von Vorschriften des Auftragsrechts des Bürgerlichen Rechts (BGB) scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger ersichtlich kein ihm vom Beklagten übertragenes Geschäft besorgen sollte (s. § 662 BGB), sondern ein eigenes, zu dessen Besorgung ihn der Beklagte als verpflichtet ansah.



Mostrich84

Zitat von: TripleH am 03. März 2024, 12:00:28Kannst du machen, wenn du eine Ablehnung oder Versagung deines WBA möchtest. Die Kosten für den begehrten Anspruch, sprich die Kosten des Nachweises deiner Hilfebedürftigkeit, musst du selbst tragen. Im Verwaltungsverfahren gibt es nur in den engen Grenzen der in § 65a SGB I genannten Sachverhalte einen Kostenersatz.


Grüße  :bye:

So wie ich das verstehe, geht es dabei in erster Linie um Neuantragssteller?

Ich befinde mich ja derzeit noch im Bezug.

Verstehe nicht, wieso ich die Kosten dafür tragen soll, wenn das JC innerhalb des Bezuges die Ktoauszüge verlangt, die nun mal Geld kosten.

Warum sollte man dem WBA widersprechen, wenn ich auf Kostenübernahme hinweise?

Verstehe das bitte nicht als Kritik, ich mag nur die Logik dahinter verstehen, die mir so gerade nicht schlüssig ist.


Sheherazade

Zitat von: Mostrich84 am 03. März 2024, 12:00:02Habe kein Onlinebanking, rückwirkende Ktoauszüge bei der Bank kosten aber leider  :weisnich:

Kontoauszüge sind immer rückwirkend, kostenpflichtig sind meines Wissens nach nur Kontoauszüge, die älter als ein Jahr sind. Deine Bank sollte dir dazu aber Auskunft geben können, kommt auf dein Kontomodell an. Was kosten denn deiner Ansicht oder Kenntnis nach diese 3 Monate Kontoauszug am Automaten ziehen?

"Entgelt für den Erhalt von Kontoauszügen

    Kund:innen haben das Recht, sich kostenlos über ihren Kontostand und die Buchungen auf ihrem Konto zu informieren. Wenn dies nicht am Schalter möglich ist, muss ihnen ein Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stehen, an dem sie den Kontostand kostenlos abrufen können. Werden jedoch Kontoauszüge am Schalter kostenfrei ausgehändigt, können Banken für den Auszug am Drucker ein Entgelt verlangen. Gleiches gilt, wenn Kund:innen einen Sonderservice wünschen, zum Beispiel die Zusendung von Kontoauszügen per Post. Übersendet die Bank den vierteljährlichen Rechnungsabschluss, darf sie dafür nichts verlangen, da dies in ihrem eigenen Beweisinteresse erfolgt."

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/bankgebuehren-nicht-alle-gebuehren-beim-girokonto-sind-zulaessig-5185
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TripleH

Also nochmal:

Das JC darf Kontoauszüge zum Beweis der Hilfebedürftigkeit auch bei einem WBA verlangen, das ist höchstrichterlich geklärt.

Die Kosten dafür hast du zu tragen. Du machst ein Recht geltend und bist dafür beweispflichtig. Das SGB II und das SGB I sehen dafür keinen Kostenersatz vor.

Was mit einem WBA passiert, wenn man keine Kontoauszüge einreicht und wie ein Gericht das sieht, kannst du gern auch hier nachlesen:

https://ra.de/urteil/lsgbw/l-7-as-296917-2018-03-22

Mostrich84

Zitat von: TripleH am 03. März 2024, 12:30:23Die Kosten dafür hast du zu tragen. Du machst ein Recht geltend und bist dafür beweispflichtig. Das SGB II und das SGB I sehen dafür keinen Kostenersatz vor.


Lieben Dank, das war genau und aufschlussreich  :sehrgut:

Zitat von: Sheherazade am 03. März 2024, 12:18:30Kontoauszüge sind immer rückwirkend, kostenpflichtig sind meines Wissens nach nur Kontoauszüge, die älter als ein Jahr sind. Deine Bank sollte dir dazu aber Auskunft geben können, kommt auf dein Kontomodell an. Was kosten denn deiner Ansicht oder Kenntnis nach diese 3 Monate Kontoauszug am Automaten ziehen?

Das kann ich dir so genau gar nicht beantworten, ich weiß aber das ich irgendwann mal die Ktoauszüge von den letzten 3 Monate aushändigen musste, das ist allerdings bestimmt aber schon mehr als 2 Jahre her.

Kosten waren damals, wenn ich mich recht erinnere, etwas über 10€ gewesen.

Ist dann natürlich erst einmal Geld, das wieder fehlt, wenn der Preis aktuell ist. Aber das werde ich morgen mal prüfen und Nachfragen.

Ist natürlich gelinde gesagt etwas blöd, dass man entsprechende Kosten selbst tragen muss, aber ist dann wohl leider so.


Werd's auf jeden Fall so machen und die entsprechenden Auszüge selber zahlen + zusenden.

Lieben Dank euch beiden für die Erklärung dazu :ok:



Ottokar

2008 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist.
Allerdings nicht um die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen - denn was vor dem Erst- oder Wiederholungsantrag passiert ist, spielt für den Leistungsanspruch der Zukunft keine Rolle - sondern um den grundsätzlichen Generalverdacht des Leistungsmissbrauches zu entkräften, dem jeder Leistungsbezieher unterliegt.
Lies dazu bitte mal den "Ratgeber Kontoauszüge".
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Mostrich84

Zitat von: Ottokar am 03. März 2024, 13:00:20Generalverdacht


Ok, das ist wirklich krass, andererseits auch etwas verständlich. Da es wirklich Leute gibt, die dies ausnutzen und selber noch ein Einkommen haben. So macht das schon Sinn.

Traurig ist es eher, das es nötig ist dies mit dem Hintergrund überwachen zu müssen.

Ich schick denen dann den Kram zu, ärgerlich ist es nur, falls mir dadurch Kosten entstehen.
Zu verbergen hab ich nichts, aber der " Gläserne " Part an der Sache stört mich hingegen schon.

Kopfbahnhof

Zitat von: Mostrich84 am 03. März 2024, 13:16:11ärgerlich ist es nur, falls mir dadurch Kosten entstehen
Mal ganz Ehrlich, Kontoauszüge hebt man sich doch eh für mindestens 5 Jahre auf.
Nicht für ein JC, sondern für alle möglichen Fälle.
Warum soll das JC jetzt die Kosten dafür tragen, wenn du die Dinger in den Müll geworfen hast?

Dann war es bei dir bisher Glück, dass du weniger als die 3 Monate Vorlegen musstest.
Hier sind des bisher auch nur die letzten 5 Wochen, jedes JC tickt da anders.

Hast du online Banking?
Dann sollte man die letzten 2 Jahre noch sehen.
(im Archiv gespeichert auf ewig, wenn kein Bankwechsel)


Rotti

Zitat von: TripleH am 03. März 2024, 12:30:23Was mit einem WBA passiert, wenn man keine Kontoauszüge einreicht und wie ein Gericht das sieht, kannst du gern auch hier nachlesen: https://ra.de/urteil/lsgbw/l-7-as-296917-2018-03-22
Der Kläger ist 1960 geboren und selbständig tätig und hat auch von Gesetzeswegen auch die Pflicht, die Kontoauszüge 10 Jahre aufzubewahren, während eine Privatperson das nicht hat.

Sheherazade

Zitat von: Rotti am 03. März 2024, 16:52:14Der Kläger ist 1960 geboren und selbständig tätig und hat auch von Gesetzeswegen auch die Pflicht, die Kontoauszüge 10 Jahre aufzubewahren, während eine Privatperson das nicht hat.

Stimmt, 10 Jahre muss niemand Kontoauszüge aufbewahren, aber im Eigeninteresse schon etwas länger als 4 Wochen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Rotti

Zitat von: Sheherazade am 03. März 2024, 16:59:28Stimmt, 10 Jahre muss niemand Kontoauszüge aufbewahren, aber im Eigeninteresse schon etwas länger als 4 Wochen.
beim TE war ja die Frage, ob er diese Kontoauszüge von seiner Bank vom JC bezahlt bekommt, weil er die nicht mehr hat und keinen Grund nennt, wird er die selber zahlen müssen.

TripleH

Zitat von: Rotti am 03. März 2024, 16:52:14Der Kläger ist 1960 geboren und selbständig tätig

Was ausweislich der Begründung im Urteil überhaupt keine Rolle spielt. Es geht um grundlegende Pflichten.