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WBA zurück nehmen

Begonnen von Susanne vom See, 06. März 2024, 14:06:14

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Susanne vom See

Hej Folks,

hatte vor Kurzem meinen WBA für den Zeitraum 04/10-2024 abgegeben.
Da ich jetzt aber wieder Einnahmen aus meiner freiberuflichen, künstlerischen Tätigkeit habe, möchte ich den WBA zurückziehen.
Geht das einfach so mit formlosen Antrag?

Dann (natürlich habe ich dem JC meine Tätigkeiten und die seit Februar wieder eingehenden Einnahmen angegeben) wollen die jetzt, dass ich für meine künstlerische Arbeit (Grafikgestaltung) ein Gewerbe anmelde, obwohl ich seit 1993 bei der Künstlersozialkasse versichert bin (mit einer 3-jährigen Unterbrechung wg. Studium). Melde ich ein Gewerbe an, fliege ich stantepede aus der KSK.

Was ist jetzt sinnvoll? Kann ich gegen diese Auflage/n Widerpruch einreichen?

LG
Susanne vom See

Sheherazade

Zitat von: Susanne vom See am 06. März 2024, 14:06:14Melde ich ein Gewerbe an, fliege ich stantepede aus der KSK.

Sollte aber nicht so sein.
ZitatEine Gewerbeanmeldung ist für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ebenso wenig Voraussetzung, wie sie ein Ausschlussgrund ist. Ob für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung gesetzlich vorgeschrieben, sinnvoll oder notwendig ist, kann die Künstlersozialkasse nicht beurteilen. Bezüglich dieser Fragen müssen wir Sie leider an Ihr örtliches Finanzamt und die örtliche Verwaltung (z. B. Bürger- oder Ordnungsamt) verweisen.
Quelle

Das Gewerbe sollte natürlich deine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit zur Grundlage haben.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Susanne vom See

Zitat von: Sheherazade am 06. März 2024, 14:14:42
Zitat von: Susanne vom See am 06. März 2024, 14:06:14Melde ich ein Gewerbe an, fliege ich stantepede aus der KSK.

Sollte aber nicht so sein.
ZitatEine Gewerbeanmeldung ist für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ebenso wenig Voraussetzung, wie sie ein Ausschlussgrund ist. Ob für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung gesetzlich vorgeschrieben, sinnvoll oder notwendig ist, kann die Künstlersozialkasse nicht beurteilen. Bezüglich dieser Fragen müssen wir Sie leider an Ihr örtliches Finanzamt und die örtliche Verwaltung (z. B. Bürger- oder Ordnungsamt) verweisen.
Quelle

Das Gewerbe sollte natürlich deine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit zur Grundlage haben.

Da ich am Ende jedes Jahres eine Vorausabgabe bei der KSK machen muss, muss ich dort auch den passenden "Fachbereich" angeben.
Und: meist bekommt man eine Ablehnung, wenn irgendwie ein "Gewerbe" o. ä. angemeldet ist. Aus Erfahrung: eine Tänzerin, die lange in diesem Metier gearbeitet hat und nicht bei der KSK gemeldet war, kann kein Tanzstudio betreiben und dort als "Tanzlehrerin" arbeiten, da dies nicht mehr unter "künstlerischer" Tätigkeit läuft, sondern als Gewerbe.

Ottokar

Ob für deine Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden muss, d.h. ob du Freiberufler oder Gewerbetreibende bist, entscheidet das Finanzamt und nicht das Jobcenter. Wenn das Finanzamt deine Tätigkeit als freiberuflich anerkannt hat, kann das JC keine Gewerbeanmeldung fordern.
Verweise das JC darauf, dass das Finanzamt deine Tätigkeit als freiberuflich anerkannt hat und du somit als nicht Gewerbetreibende sondern Freiberufler kein Gewerbe anmelden kannst.

Was die Rücknahme des WBA betrifft: solange dieser nicht beschieden wurde, kannst du schriftlich erklären, dass du den Antrag zurücknimmst.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 06. März 2024, 16:29:58Ob für deine Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet werden muss, d.h. ob du Freiberufler oder Gewerbetreibende bist, entscheidet das Finanzamt und nicht das Jobcenter. Wenn das Finanzamt deine Tätigkeit als freiberuflich anerkannt hat, kann das JC keine Gewerbeanmeldung fordern.
Verweise das JC darauf, dass das Finanzamt deine Tätigkeit als freiberuflich anerkannt hat und du somit als nicht Gewerbetreibende sondern Freiberufler kein Gewerbe anmelden kannst.

Was die Rücknahme des WBA betrifft: solange dieser nicht beschieden wurde, kannst du schriftlich erklären, dass du den Antrag zurücknimmst.

Danke, ja - das FA hat mir meine Freiberuflichkeit bestätigt, zwar nicht für den Bereich Grafikgestaltung, da ich das erst ganz neu anbiete (bin studierte Fachpädagogin für Kunst u. a.), bis jetzt erst 1 x und das auch noch für eine gGmbH durchgeführt habe. Anrechenbar sind die € 600,- Honorar eh nicht, da ich hier die Gemeinnützigkeitsklausel (§ 11 und 11a SGBII) in Anspruch nehmen werde.

Wir haben ja morgen Feiertag, somit eim wundervolles, langes Wochenende, da werde ich mich mal hinsetzen und ein Briefchen an das JC verfassen.  :cool:

Ottokar

Ich habe dazu noch Folgendes gefunden:

Bei Grafikdesignern kommt es dabei darauf an, ob sie eher handwerklich oder künstlerisch tätig sind. Wenn du beispielsweise Prospekte für Unternehmen gestaltest und dabei so gut wie keine inhaltliche Gestaltungsfreiheit hast, giltst du eher als Gewerbe. Wenn du jedoch kreative Flyer oder Websites entwirfst, bist du wahrscheinlich eher ein Freiberufler.
Die genaue Entscheidung kann hier allerdings durchaus Auslegungssache sein und wenn du dir nicht sicher bist, solltest du dich am besten direkt mit deinem Finanzamt in Verbindung setzen.


Wenn auch bei der Grafikgestaltung der künstlerische Aspekt im Vordergrund steht, zählt auch das unter freiberufliche Tätigkeit.
Vielleicht solltest du das zur Sicherheit nochmal mit deinem Finanzamt abklären.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 07. März 2024, 12:49:04Ich habe dazu noch Folgendes gefunden:

Bei Grafikdesignern kommt es dabei darauf an, ob sie eher handwerklich oder künstlerisch tätig sind. Wenn du beispielsweise Prospekte für Unternehmen gestaltest und dabei so gut wie keine inhaltliche Gestaltungsfreiheit hast, giltst du eher als Gewerbe. Wenn du jedoch kreative Flyer oder Websites entwirfst, bist du wahrscheinlich eher ein Freiberufler.
Die genaue Entscheidung kann hier allerdings durchaus Auslegungssache sein und wenn du dir nicht sicher bist, solltest du dich am besten direkt mit deinem Finanzamt in Verbindung setzen.


Wenn auch bei der Grafikgestaltung der künstlerische Aspekt im Vordergrund steht, zählt auch das unter freiberufliche Tätigkeit.
Vielleicht solltest du das zur Sicherheit nochmal mit deinem Finanzamt abklären.


Ich hatte absolut freie Hand bei Inhalt, Entwurf und Erstellung der drei Grafiken. Es gab dann noch bei einer eine kleine Korrektur, aber nur, weil ich zuviel Text in der Grafik hatte und der Wunsch nach mehr "Bild" bestand.