Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Wohnungsangebot

Begonnen von kingsindian111, 06. März 2024, 19:47:58

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

kingsindian111

Hallo,

wir haben in unserem Bürgergeldbescheid die Ankündigung,  dass ab Juni ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wird, da nach einer Mieterhöhung die jetzige Wohnung zu teuer ist.

Nun hätten wir das Angebot einer Sozialwohnung die für uns passen würde.

Muss dass Amt Umzug, Kaution übernehmen schon für Mai übernehmen, auch wenn das reguläre Kostensenkungsverfahren erst an Juni zu laufen beginnt?

Die neue Wohnung wäre nur ein Katzensprung von hier. Da wir unsere Ärzte hier in der Nähe hätten (beide schwerbehindert) wäre das super.

LG

Birgit63

Sprich beim JC vor und erkläre denen die Sachlage. Ich denke schon, dass das JC den Umzug bezahlt. Eine Wohnung zu bekommen, die von den Kosten her angemessen ist, ist ja nicht so einfach.

kingsindian111


Fettnäpfchen

kingsindian111

Da solche Whg. ja schnell weg sind.
Zitat von: kingsindian111 am 06. März 2024, 19:47:58Nun hätten wir das Angebot einer Sozialwohnung die für uns passen würde.
Auch preislich in den Angemessenheitskriterien?

Wenn ja dann solltest du gleich einen Antrag auf Bewilligung der Whg. und auf Übernahme der Umzugskosten stellen.
Dazu muss belegt werden warum ihr den Umzug nicht selber machen könnt, eben weil die KSA noch nicht greift, und ganz wichtig ein noch nicht unterschriebener MV oder ein Mietangebot vorlegen.
Weiteres im Ratgeber Umzug

Zur Bearbeitungsdauer wegen Angemessenheit:
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

jens123

Wenn das Kostensenkungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde, wird wahrscheinlich (noch) kein Rechtsanspruch auf die Übernahme der Umzugs-/Wohnungsbeschaffungskosten bestehen.

Andererseits wäre das Thema auch für das JC damit vorteilhaft abgehakt, weil sich die Dinge nicht unklar in die Länge ziehen. Es könnte ja (je nach Lage) Jahre dauern, etwas Passendes zu finden. Die haben zudem Ermessensspielraum.

Da die Wohnungssuche heutzutage heikel ist und schnelles Reagieren erfordert, würde ich die Situation schnellstmöglich dem JC mitteilen. Vielleicht ist hier auch ein persönliches Gespräch von Vorteil, wenn das realisierbar ist.