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Stiftungsgelder

Begonnen von TG, 06. März 2024, 16:44:47

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TG

Hallo,
ich möchte gerne wissen, werden Stiftungsgelder, die aufgrund multipler Behinderungen geleistet werden, auf Bürgergeld angerechnet?
Wenn ja, wo finde ich eine Rechtsgrundlage?

Ottokar

Das kann man so pauschal nicht beantworten.
Im SGB II und anderen Gesetzen werden verschiedene konkret bezeichnete Leistungen im SGB II privilegiert.
Um festzustellen, ob es sich hier um eine solche handelt, muss man schon konkret wissen, um was für eine Stiftung es sich handelt, welche Leistung das ist und wofür sie ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TG

Es handelt sich um eine Stiftung, die Einzelpersonen in Not unterstützt. Die Not besteht darin, dass eine junge Frau mit amputiertem Unterarm spezielle Haushaltsgegenstände für Linkshänder benötigt, damit sie ein eigenständiges Leben führen kann.
Da sie bisher in einer Unterkunft lebte, in der sie von anderen Menschen versorgt wurde, und nun ab 1. April in eine eigene Wohnung zieht, benötigt sie diese Hilfsmittel. Nein, sie sind nicht im Hilfsmittelkatalog gelistet und müssen von ihr selber angeschafft werden. Dazu reicht das Bürgergeld nicht.
Eingliederungshilfe beim Sozialamt ist beantragt. Pflegeleistungen bekommt sie nicht, da sie noch keine 2 Jahre bei der GKV versichert ist.

Ottokar

Haushaltsgegenstände gehören zur Erstausstattung, nicht zur Regelleistung. Insofern besteht schon mal keine Zweckidentität mit der Regelleistung.
Nach meiner Meinung sind diese Zuwendungen nach § 11a SGB II privilegiert.
Welche Regelung aus § 11a SGB II konkret greift, kann ich so nicht beantworten, in Frage kämen Abs. 2, 3, 4 oder 5.

Wie heißt die Stiftung?
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TG

Ich denke, das würde greifen:
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

TG

Zitat von: Ottokar am 07. März 2024, 10:07:11Haushaltsgegenstände gehören zur Erstausstattung, nicht zur Regelleistung. Insofern besteht schon mal keine Zweckidentität mit der Regelleistung.

Sie braucht sehr spezielle Haushaltsgegenstände aufgrund ihrer Behinderung. Diese können auf keinen Fall mit der üblichen Haushaltspauschale abgegolten werden, da sehr teuer. Somit ist der Zweck gegeben.

Es gibt diverse Stifungen, die Einzelpersonen in Not helfen. In diesem Fall: Hans Rosenthel Stiftung.


Ottokar

Ich denke eher § 11a Abs. 5 SGB II, die Stiftung leistet ja keine Entschädigungen.
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TG

Zitat von: TG am 07. März 2024, 16:20:36(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Wäre das zB eine Opferentschädigungsrente? Ich bin am überlegen, ob diese auch greifen könnte, da die junge Frau im Heimatland Opfer einer Straftat war.
 

TG

Zitat von: Ottokar am 07. März 2024, 20:46:10Ich denke eher § 11a Abs. 5 SGB II, die Stiftung leistet ja keine Entschädigungen.
Ja, das ist einleuchtend. Das Stiftungsgeld müßte dem JC gemeldet werden, richtig?

Sophiagirl

Moin,

Passt nicht ganz.

Aber ich hatte Ausstattungshilfe erhalten bei der Schwangerschaft und das wurde nicht angerechnet, auch nicht auf die Erstausstattung.

Vllt hilfts weiter. Weil das zweck gebunden war.

LG

TG

Ja, Gelder aus der Mutter-Kind Stiftung werden nicht angerechnet.

In diesem Fall ist die Frau Linkshänderin aufgrund der Tatsache, dass sie keinen rechten Arm hat. Da braucht sie spezielle Haushaltsgegenstände, und die sind mit der Haushaltspauschale nicht abzudecken, weil diese auf Rechtshänder abgestellt ist. Deshalb außergewöhnlicher Bedarf. Sie kann sich nicht alleine versorgen.

Ottokar

Zitat von: TG am 08. März 2024, 07:27:11Das Stiftungsgeld müßte dem JC gemeldet werden, richtig?
Da es kein Einkommen ist, muss es auch nicht gemeldet werden.

Opferentschädigungsrente ist nach  § 11a Abs. 3 SGB II privilegiert.
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TG