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Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Jimmy Neutron

Ich weiß offen gesagt nicht, ob ich lachen oder heulen soll.
Eine persönliche Beratung ist zwar in den meisten Fällen die sinnvollste Beratung. Die Beratung hat aber grundsätzlich auf dem zweckmäßigsten Weg erfolgen.
Da wir hier bereits in einem Gerichtsverfahren sind, muss für das Sozialgericht auch überprüfbar sein, ob die Beratung umfassend bzw. tatsächlich erfolgte. Entweder durch Termin-Protokoll oder aber eben auf dem schriftlichen Wege. Alternativen fallen mir jetzt gerade keine ein. Es geht nicht darum, ob die Beratung und Auskunft korrekt erfolgte. Nur darum, ob die Beratung überhaupt umfassend erfolgte. Natürlich können sich in dem Rahmen auch Nachfragen deinerseits ergeben. Werden sie falsch beantwortet, kann sich daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründen.
Wie sollst du dich jetzt auch noch dazu innerhalb eines halben Tages darauf vorbereiten?

Edit: Geht mir nicht aus dem Kopf. Wenn man sich nicht um Arbeit bemüht und es hagelt z.B. eine Sanktion, kann man in der Anhörung im Umkehrschluss auch angegeben: "Ich habe ja nicht zum Ausdruck gebracht, dass ich mich nicht um Arbeit bemühen wollte."

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 17:02:01Ich weiß offen gesagt nicht, ob ich lachen oder heulen soll.
Eine persönliche Beratung ist zwar in den meisten Fällen die sinnvollste Beratung. Die Beratung hat aber grundsätzlich auf dem zweckdienlichsten Weg erfolgen.
Da wir hier bereits in einem Gerichtsverfahren sind, muss für das Sozialgericht auch überprüfbar sein, ob die Beratung umfassend bzw. tatsächlich erfolgte. Entweder durch Termin-Protokoll oder aber eben auf dem schriftlichen Wege. Alternativen fallen mir jetzt gerade keine ein. Es geht nicht darum, ob die Beratung und Auskunft korrekt erfolgte. Nur darum, ob die Beratung überhaupt umfassend erfolgte. Natürlich können sich in dem Rahmen auch Nachfragen deinerseits ergeben. Werden sie falsch beantwortet, kann sich daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründen.
Wie sollst du dich jetzt auch noch dazu innerhalb eines halben Tages darauf vorbereiten?

Eben. Ich kann mich überhaupt nicht darauf vorbereiten und in der Terminbestätigung für die Akteneinsicht war auch nicht die Rede von einem Beratungstermin.

Also, was mache ich morgen? Termin kurzfristig verschieben vielleicht, damit ich mich auf eine Beratung vorbereiten kann? Habe weder Zeit noch Muse, zigmal beim JC anzutanzen! Sie haben es ja heute wieder erreicht, dass ich meiner gewerblichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte.

Jimmy Neutron

Im Zweifel ist der Brief erst Morgen im BK gewesen und ihr wisst nichts davon. So fällt die Begründung, dass man sich nicht vorbereiten konnte, noch leichter. Auf das Schreiben vom JC (SG) würde ich dann entsprechend reagieren und die aufgrund der Transparenz und Überprüfbarkeit und der bisherigen Weigerungshaltung vorschlagen, die Beratung auf dem schriftlichen Wege durchzuführen. Da selbst eine Termin-Protokollierung zu Diskussionen führen kann, was denn nun gesagt wurde und was nicht.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 19:45:29Im Zweifel ist der Brief erst Morgen im BK gewesen und ihr wisst nichts davon. So fällt die Begründung, dass man sich nicht vorbereiten konnte, noch leichter. Auf das Schreiben vom JC (SG) würde ich dann entsprechend reagieren und die aufgrund der Transparenz und Überprüfbarkeit und der bisherigen Weigerungshaltung vorschlagen, die Beratung auf dem schriftlichen Wege durchzuführen. Da selbst eine Termin-Protokollierung zu Diskussionen führen kann, was denn nun gesagt wurde und was nicht.

Ja schön und gut. Aber was mache ich, wenn sie dann nach dem Termin morgen bei Gericht behaupten, dass ich die Chance zu fragen nicht genutzt habe? Denn so werden sie es hinstellen.

Schriftliche Beratung wäre mir auch lieber, weil ich gerne was in den Händen haben möchte.

Mit wieviel Leuten dürfen die morgen da eigentlich anwesend sein. Kann mir nicht vorstellen, dass da einer allein ist.

Jimmy Neutron

Es ist ein Termin zur Akteneinsicht ausgemacht worden, du hast keine Kenntnis von solch einem Angebot und konntest dich nicht vorbereiten. Zu laufenden Klageverfahren brauchst du dich bei dem Termin nicht äußern. Im Gegenteil übt das JC außerhalb der gerichtlichen Verhandlung Druck auf dich aus, sieht dies nicht gut aus. Du möchtest auf das Gericht warten, ob es z.B. auch einen Hinweis dazu erlassen hat.

Wenn dir die eAkte in Papierform zum Lesen gegeben worden ist, frag nach, ob du den Ausdruck mitnehmen darfst. Das JC muss den Ausdruck danach vernichten und können dir dafür auch keine Kosten in Rechnung stellen. Also können sie dir den Ausdruck eigentlich auch gleich mitgeben.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 20:45:20Es ist ein Termin zur Akteneinsicht ausgemacht worden, du hast keine Kenntnis von solch einem Angebot und konntest dich nicht vorbereiten. Zu laufenden Klageverfahren brauchst du dich bei dem Termin nicht äußern. Im Gegenteil übt das JC außerhalb der gerichtlichen Verhandlung Druck auf dich aus, sieht dies nicht gut aus. Du möchtest auf das Gericht warten, ob es z.B. auch einen Hinweis dazu erlassen hat.

Wenn dir die eAkte in Papierform zum Lesen gegeben worden ist, frag nach, ob du den Ausdruck mitnehmen darfst. Das JC muss den Ausdruck danach vernichten und können dir dafür auch keine Kosten in Rechnung stellen. Also können sie dir den Ausdruck eigentlich auch gleich mitgeben.

Wie erkenne ich denn, ob es sich um eine eAkte oder die normale handelt? Was muss ich konkret fragen bzw. "fordern": Beide Versionen? Und wie überprüfe ich, ob da wirklich nichts herausgenommen wurde?

Jimmy Neutron

Mit der Umstellung dürfte es eigentlich m.E. nur noch die eAkte geben.

Zara

Kurzes Update:

Es ist am 14.03.2023 nicht zur Akteneinsicht gekommen. Dies deshalb, weil zum Termin lediglich eine Einsicht für den Zeitraum 07/2023 - 12/2023 vorgesehen war.
Da mir dies vorher nicht auffiel, habe ich diesbezüglich ein Fax ans JC geschrieben und um einen neuen Termin gebeten.
Eine Antwort blieb bisher aus.

Was mache ich nun und wie kann ich beim SG Stellung nehmen bezüglich der Aussage des JC, offene Fragen könnten ja bei der Akteneinsicht geklärt werden?

Für Beides (neuer Termin Akteneinsicht plus Beratung) habe ich bisher nichts Schriftliches vom JC erhalten.

An der Fachaufsichtsbeschwerde bzw. Befangenheitsantrag bin ich übrigens dran. Ich habe mir ein Beispiel hier aus dem Forum gezogen und entsprechend abgeändert und ergänzt.

Eine Frage dazu noch: Wo kann ich den Befangenheitsantrag hinsenden? An den Geschäftsführer des JC und ans Kundenreaktionsmanagement?

Für Hilfe wäre ich dankbar, da ich das Schriftstück am Montag faxen möchte.

Jimmy Neutron

Entwurf FAB Beratung und Auskunft

ZitatFauchaufsichtsbeschwerde gegen unterlassene Auskunft und Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I

Sehr geehrte Damen und Herren,
  • hiermit wenden wir uns an Sie, um eine Beschwerde gegen die unterlassene Auskunft und Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I durch Ihre Behörde einzureichen.
  • Am [Datum] habe ich bei Ihnen schriftlich um Auskunft und Beratung gebeten.
  • Bis heute, [Datum], habe ich keine Antwort von Ihnen erhalten.
  • Aufgrund der fehlenden Informationen und Unterstützung sind wir in unserer Situation erheblich benachteiligt.

Ziel der Beschwerde
  • Mit dieser Beschwerde möchte ich erreichen, dass:
  • Unsere Anfrage nach Auskunft und Beratung endlich bearbeitet und beantwortet wird.
  • Sie zukünftig unsere Anfragen und von Bürgerinnen und Bürgern im allg. ernst nehmen und diese zügig und umfassend beantworten.
  • Maßnahmen ergriffen werden, um ein derartiges Ignorieren von berechtigten Anliegen in Zukunft zu verhindern.

Begründung
Die ausführliche Begründung meiner Beschwerde finden Sie in der Klageschrift zum Klageverfahren [Aktenzeichen].

Hinweis
Ich erwarte, dass Sie unsere Beschwerde ernst nehmen und innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Anhang:
Kopie Klageschrift



Simone-

Zitat von: Jimmy Neutron am 25. März 2024, 23:24:40Entwurf FAB Beratung und Auskunft
Die Rechtsgrundlagen sollten unbedingt mit rein:

Antrag nach § 17 SGB X in Verbindung mit dem Petitionsrecht nach Artikel 17 GG.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__17.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html

Darauf MUSS das JC reagieren.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Jimmy Neutron

Sehe ich anders.
Eine konkrete Antragsmöglichkeit nach § 17 SGB X gibt es nicht. Ja, ich weiß, dass dies Umgangssprachlich auch bzw. Einfachheitshalber und zum Verständnis so genannt wird. Man kann die Befangenheit nur im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens rügen und dies auch nur bevor das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Es ist also eine Rüge. Die Entscheidung erfolgt im verwaltungsinternen Prüfungsverfahren und ist als Zwischenentscheidung im Verwaltungsverfahren zu verstehen. Von dieser Zwischenentscheidung erfährt der Beteiligte in der Regel auch nur was über die Akteneinsicht, weil die Zwischenentscheidung ja Teil des Verwaltungsverfahrens ist.

In welcher Verbindung der Art. 17 zum § 17 stehen soll, kann ich erst mal nicht nachvollziehen.

Ottokar

Zitat von: Jimmy Neutron am 26. März 2024, 00:07:05Eine konkrete Antragsmöglichkeit nach § 17 SGB X gibt es nicht.
Jein.

§ 17 SGB X konstatiert zwei Möglichkeiten:
a) wenn behördeninteren Zweifel an der unparteiischen Amtsführung bestehen (§ 17 Abs. 1, 1. Alt. SGB X) und
b) von einem beteiligten Bürger das Vorliegen von Befangenheitsgründen behauptet wird (§ 17 Abs. 1, 2. Alt,. SGB X).
Im Fall a) ergeht die Entscheidung durch den Amtsleiter über den (Nicht-)Ausschluss intern als Verwaltungshandeln, im Fall b) wird die Entscheidung durch den Amtsleiter extern gegenüber dem Beteiligten in Form eines Verwaltungsaktes bekanntgegegeben.
Darauf, also auf die Bekanntgabe der Behördenentscheidung über das Vorliegen von Befangenheitsgründen als Verwaltungsakt, gründet sich die Bezeichnung "Befangenheitsantrag", wenn Befangenheitsgründe von einem Beteiligten behauptet werden.
Aus dem dabei bestehenden Anspruch auf einen Verwaltungsakt resultiert, dass es sich um einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes handelt.
Dieser Verwaltungsakt kann jedoch nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Jimmy Neutron

Deine Argumentation wurde bei mir vom Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht einkassiert.
Unstrittig ist, dass Ergebnis des Prüfungsverfahrens kein Verwaltungsverfahren ist. Einig ist man sich auch bei der Tatsache, dass wenn über das Ergebnis informiert wird, dies durch bloße und einfache Mitteilung erfolgen kann. Uneinig ist man sich bei dem Punkt, wann eine Mitteilung zu erfolgen hat. Die einen gehen davon aus, dass grundsätzlich eine Mitteilung erfolgen sollte/müsste, die anderen gehen davon aus, dass lediglich bei der Feststellung der Befangenheit eine Mitteilung erfolgen muss.
Im Kern wurde mir gegenüber die Sache ganz einfach argumentiert. Ein Befangenheitsantrag ist immer ein Ablehnungsgesuch. Da es aber keine Ablehnungsmöglichkeit gibt, fehlt es an der Möglichkeit das Ablehnungsgesuch einzureichen. Außerdem ist eine Zwischenentscheidung kein eigenständiger Verwaltungsakt.

Die Argumentation betraf bei mir sowohl den § 17 SGB X als auch den § 44a SGB X. Beide §§ regeln nur Zwischenentscheidungen. Man kann weder einen Antrag auf Befangenheit, noch einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit stellen.

ZitatDie Entscheidung ergeht formfrei. Sie kann schriftlich, aber auch mündlich ergehen. Es empfiehlt sich allerdings, diese aus Beweisgründen zu dokumentieren. Hat ein Beteiligter die Besorgnis der Befangenheit gerügt, ist die Entscheidung sowohl dem Beteiligten als auch dem betroffenen Bediensteten schlicht (formfrei) mitzuteilen.
(BeckOGK/Mutschler, 15.11.2023, SGB X § 17 Rn. 18)


ZitatVerneint die Behördenleitung das Vorliegen von Befangenheit, bearbeitet der zuständige Mitarbeiter die Sache weiter, auch wenn er selbst seine mögliche Befangenheit angezeigt haben oder sich für befangen halten sollte. In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass die ablehnende Entscheidung zur Befangenheit kein Verwaltungsakt ist, der von den Beteiligten mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (→ Rn. 24). Vielmehr handelt es sich um eine Zwischenentscheidung in dem auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichteten Verwaltungsverfahren.
(BeckOGK/Mutschler, 15.11.2023, SGB X § 17 Rn. 21)

ZitatLiegt Besorgnis der Befangenheit vor, besteht eine Unterrichtungspflicht.
(Mergler, SGB II, Anhang: Verfahren Rn. 12, beck-online)

So wie es der Richter (Berichterstatter) beim LSG erklärte, hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeit der Antragsstellung ausgeschlossen, um dem Querulantentum vorzubeugen. In meinem Fall bei korrekter Prüfung die Besorgnis der Befangenheit aber begründet gewesen wäre. In Kenntnis meines Überprüfungsantrages des VA hat der Richter dann aber auch den Hinweis erlassen, dass dies bei der Überprüfung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen wäre.

Ich würde daher sowohl die Entscheidung durch VA und die Antragsmöglichkeit ausschließen, auch wenn ich deine Argumentation grundsätzlich teile.
Faktisch kommt es m.E. aber auch nicht darauf an, wenn ich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Besorgnis der Befangenheit behaupte bzw. einen entsprechenden Antrag stelle. Die Umdeutung muss ja erfolgen. Das JC kann ja nicht einfach sagen, dass man keinen Antrag stellen kann. Über die Mitteilung der Entscheidung lässt sich offensichtlich streiten. Nach meiner Erfahrung ist die Akteneinsicht oft die einzige Möglichkeit, Kenntnis von der Entscheidung zu erhalten bzw. ob überhaupt eine Entscheidung getroffen wurde.

In erster Linie geht es mir um die isolierte Antragsmöglichkeit wie von @Simone vorgeschlagen.

Ottokar

Zitat von: Jimmy Neutron am 26. März 2024, 22:13:54Deine Argumentation wurde bei mir vom Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht einkassiert.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/10_SGB_X/pp_0001_25/gra_sgb010_p_0017.html

Zitat von: Jimmy Neutron am 26. März 2024, 22:13:54Man kann weder einen Antrag auf Befangenheit, noch einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit stellen.
Da bin ich anderer Meinung.
Solche Anträge wurden bereits vielfach gestellt und auch bearbeitet. Das JC hat dabei den Willen des Antragstellers rechtskonform auszulegen.
Diese Anträge sind natürlich keine Anträge i.S. von Leistungsanträgen und im Ergebnis auch nicht separat anfechtbar, vielmehr fordert der Antragsteller damit die Behörde auf, entsprechend tätig zu werden und ihre Pflichten zu erfüllen.
Eine isolierte Antragsmöglichkeit (i.S.d. der Aufforderung, tätig zu werden) besteht hier durchaus, die Entscheidung des JC dazu ist allerdings nicht isoliert anfechtbar.

Kommt das JC z.B. seiner Pflicht zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II nicht nach, kann man das JC durchaus dazu auffordern, indem man eine solche Feststellung beantragt.
Das JC hat dann diesen Antrag rechtskonform als Aufforderung auszulegen, seine diesbezügliche Pflicht zu erfüllen, sowie als Hinweis, dass Gründe für eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit vorliegen können.
Korrekterweise müsste das JC dem Antragsteller daraufhin mitteilen, dass ihm keine Gründe für eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bekannt sind und ihn auffordern, solche Gründe vorzutragen, die eine Feststellung nach § 44a SGB II erforderlich machen.
Oder - sofern solche Gründe dem JC bereits bekannt sind - die nach § 44a SGB II erforderlichen Maßnahmen initiieren.
Tut das JC das nicht, oder lehnt es ab, oder ist der Betroffene mit dem Ergebnis nicht einverstanden, hat er immer die Möglichkeit, mittels Antrag auf Erwerbsminderungsrente und dortigen Ankreuzen der Option, dass das JC zur Antragstellung aufforderte, eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch die DRV zu erzwingen, wobei man dann sinnvollerweise JC, AfA und äD gegenüber der DRV nicht von der Schweigepflicht entbinden sollte, um ein neutrales Ergebnis zu erhalten. Die Entscheidung der DRV ist dann ein echter VA, der auch mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.

Das die ablehnende Entscheidung über einen Befangenheitsantrag kein separat anfechtbarer VA ist, sondern nur im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar ist, da die Befangenheit einen VA rechtswidrig macht, hatte ich schon geschrieben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Zara

Hm... ich verstehe da nur noch Bahnhof.  :weisnich: Mein Anliegen ist einfach, dass der Willkür, offensichtlich ausgehend von besagter SB, endlich mal ein Riegel vorgeschoben wird. Denn so geht es nicht weiter. Das JC (er-)findet täglich was Anderes, um uns zu schaden und mir meine kleingewerbliche Tätigkeit zu nehmen.