Muss ich ein Erbe annehmen oder hab ich das Recht, das Testament anzufechten?

Begonnen von Vorname, 11. August 2024, 10:20:24

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Vorname

Hallo,

bei mir läuft gerade viel durcheinander und ich muss jetzt 3 verschiedene Themen, die aber alle zusammenhängen, unter einen Hut bekommen.

Mein Vater ist gestorben, ich wurde als Nacherbe bedacht, könnte aber meinen Pflichtteil einfordern. Das würde sich für das JC lohnen, denn ich falle dann aus dem Bezug.

Ich bin aber in anwaltlicher Beratung, weil ich das Testament anfechten werde.

Habe dem JC allerdings noch nichts gemeldet, weil es im Fall der Anfechtung noch Monate oder vielleicht sogar Jahre dauern kann, bis ich über verwertbares Vermögen verfüge.

Könnte das JC mich jetzt zwingen, auf die Anfechtung zu verzichten und auf die Auszahlung meines Pflichtteils bestehen? Also für den Fall, dass die irgendwie von dem Erbe vorzeitig erfahren sollten?

Gruß

Sheherazade

Zitat von: Vorname am 11. August 2024, 10:20:24Könnte das JC mich jetzt zwingen, auf die Anfechtung zu verzichten und auf die Auszahlung meines Pflichtteils bestehen?

Nein.

Ist hier die Rede von einem sogenannten Berliner Testament? Was willst du denn da anfechten, wenn du offensichtlich deinen Pflichtteil (noch) nicht haben willst?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Vorname

Ob es sich um ein "echtes" Berliner Testament als ein gemeinschaftliches Testament handelt, ist noch nicht so richtig bekannt. Bisher liegt nur die Eröffnung des Testaments meines Vaters vor, welches allerdings vom Nachlassgericht als gemeinschaftlich bezeichnet wurde.

Wie ich allerdings schon erfahren habe, kann ein gemeinschaftliches Testament auch aus zwei Einzeltestamenten bestehen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt erstellt und gemeinschaftlich unterschrieben wurden.

Bisher geht es mir allerdings darum,. dass es unvollstandig ist, weil in der Mitte auf zwei Seiten Text fehlt, aber ein gemeinschaftliches Testament im Nachhinein nicht mehr geändert werden darf. Warum sollte man also auf zwei Seiten Platz lassen, wenn nachträglich da nichts hingeschrieben werden darf? Das ergibt bei einem entgültigen und fertigen Testament keinen Sinn.

Deshalb glaube ich, dass es sich nur um einen Entwurf handelt.

Tomatenstude

Zitat von: Vorname am 11. August 2024, 10:20:24Hallo,
bei mir läuft gerade viel durcheinander und ich muss jetzt 3 verschiedene Themen, die aber alle zusammenhängen, unter einen Hut bekommen.
..
Bei all Deinen Themen fällt eins auf: Du hast keinerlei gesicherte Informationen, machst Dir Gedanken, was dieses oder jenes bedeuten könnte, was man aber nicht beantworten kann, weil ja nichts sicher oder passiert ist.
Ob Fortbildung, das Testament oder Zahlung einer Fortbildung, wenn Du aus dem Bezug fallen solltest.

Mit sicherer Info, kann man auch hier sicherer Stellung zu nehmen.

Fettnäpfchen

Vorname

Zitat von: Vorname am 11. August 2024, 10:20:24Habe dem JC allerdings noch nichts gemeldet, weil es im Fall der Anfechtung noch Monate oder vielleicht sogar Jahre dauern kann, bis ich über verwertbares Vermögen verfüge.
Solange da nichts klar ist kann das JC nichts machen.
Du kannst melden das irgendwann vllt. ein Erbe ansteht du kannst es aber auch bleiben lassen. Bei letzterem hast du deine Ruhe.

Lies dir mal den Erben als ALG II Empfänger Ratgeber durch. Da hat sich auch was getan in Sachen Einkommen/Vermögen.

MfG FN
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Vorname

Zitat von: Tomatenstude am 11. August 2024, 12:48:03Bei all Deinen Themen fällt eins auf: Du hast keinerlei gesicherte Informationen, machst Dir Gedanken, was dieses oder jenes bedeuten könnte, was man aber nicht beantworten kann, weil ja nichts sicher oder passiert ist.

...

Mit sicherer Info, kann man auch hier sicherer Stellung zu nehmen.

Ich will vorbereitet sein, auf das was passieren könnte. Warum soll man die gleichen Fehler machen, die andere vielleicht schon hintersichhaben und helfen können, um sie zu vermeiden?

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. August 2024, 18:59:41Lies dir mal den Erben als ALG II Empfänger Ratgeber durch. Da hat sich auch was getan in Sachen Einkommen/Vermögen.

Den hatte ich schon gelesen, bevor ich mich hab registrieren lassen. Weil da aber nicht drinsteht, was ich wissen will, stelle ich die Fragen hier.

Tomatenstude

Zitat von: Vorname am 11. August 2024, 20:32:30Ich will vorbereitet sein, auf das was passieren könnte.
Warum soll man die gleichen Fehler machen, die andere vielleicht schon hintersichhaben und helfen können, um sie zu vermeiden?
Wenn Du Dir überlegst, was aus Deiner Sicht alles passieren könnte, kann es aber sein, dass Du Dir viele unnötige Gedanken um Nichts machst.
Wenn es was KONKRETES gibt und Du es schreibst, dann kann man Dir gezielter raten, worauf Du achten musst.




Vorname

Zitat von: Tomatenstude am 11. August 2024, 21:44:47Wenn Du Dir überlegst, was aus Deiner Sicht alles passieren könnte, kann es aber sein, dass Du Dir viele unnötige Gedanken um Nichts machst.
Wenn es was KONKRETES gibt und Du es schreibst, dann kann man Dir gezielter raten, worauf Du achten musst.


Es gibt nicht unzählige Möglichkeiten, was passieren könnte, sondern das werden immer die gleichen sein. Was ist dann also unnötig, sich bereits im Vorfeld zu informieren?

Wenn jemand mit dem Wohnmobil im Sommerurlaub z.B. nach Spanien fährt, dann frägt der vorher in den entsprechenden Foren nach Erfahrungen der Mitglieder um Staus ausweichen zu können, weil die immer wieder an den gleichen Stellen passieren. Genauso wie man wissen will, welche Campingplätze man meiden sollte, weil sie immer überläufen, dreckig und unsicher sind.

Deinem Verständnis nach sollte ich ohne diese Informationen einfach losfahren und erst Fragen stellen, wenn ich bereits im Stau stehe. Das ist unlogisch.

Tomatenstude

Zitat von: Vorname am 12. August 2024, 07:09:38Deinem Verständnis nach sollte ich ohne diese Informationen einfach losfahren und erst Fragen stellen, wenn ich bereits im Stau stehe. Das ist unlogisch.
Nein, das meine ich nicht. Um Dein Beispiel mit der Spanienfahrt aufgreifen, Du weißt noch gar nicht, welche Strecke Du fahren wirst und ob überhaupt Spanien, möchtest aber erfahren, wo da Staus sein könnten.

Wenn Du aber hier die Antworten bekommst, die Dir helfen, ist es ja gut  :flag:  :coffee:

Ottokar

Ich verstehe die Frage nicht, denn mit der Herausgabe des Pflichtteils verzichtet man ja nicht auf Rechtsmittel gegen das Testament. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.

Zitat von: Vorname am 11. August 2024, 10:20:24Mein Vater ist gestorben, ich wurde als Nacherbe bedacht
Eine Vor- und Nacherbenregelung ist nur bei Verwandten in gerader Erblinie möglich, also bei Personen die nacheinander erben würden (Bsp. Vater > Sohn > Enkel > Urenkel).
D.h. dein Vater könnte dich als (beschränkten) Vorerben und deine Kinder (oder wenn du keine hast ersatzweise eine andere Person) als Nacherben einsetzen.
Da es zwischen deinem Vater und dir in der Erblinie keine weitere Person gibt, kannst du nicht als Nacherbe eingesetzt werden, da es keinen Vorerben gibt.
Und da du neben deiner Mutter gleichberechtigter Erbe bist, kannst du auch da nicht als Nacherbe eingesetzt werden.

Bei einem sog. Berliner Testament setzen sich beide Eheleute als alleinige Eben ein. Das hat zur Folge, dass die Kinder nur den jeweiligen Pflichtteil geltend machen können. Das soll den überlebenden Ehepartner vor einem Vermögensverlust schützen.
Ein Berliner Testament anzufechen ist i.d.R. sinnlos, da bereits die bloße Existenz eines solchen Testaments - sogar wenn es nur als Entwurf existiert - den lt. BGB rechtsverbindlichen letzten Willen zum Ausdruck bringt, wonach die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil bekommen und erst nach dem Tod des letzten Elternteils dann den gesamten Nachlass erben sollen.

Was das JC betrifft, wird ein Erbe/Pflichtteil/Vermächtnis nicht (mehr) im Monat des Erbfalles als Einkommen angerechnet, sondern im Folgemonat als Vermögen berücksichtigt (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II).
Solange man über Vermögen nicht verfügen kann, ist dieses nicht verwertbaren und darf nicht berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB II).
D.h. hier, dass du dem JC das Erbe (hier: Pflichtteil) mitteilen solltest und ebenso, dass dieses erst herausgefordert werden muss und auf absehbare Zeit nicht verfügbar und damit nicht verwertbar ist.
Ob oder das du das Testament anfechtest, geht das JC bis zu einem dich begünstigenden rechtskräftigen Urteil in dieser Sache nichts an.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Vorname

Zitat von: Ottokar am 12. August 2024, 09:10:15Und da du neben deiner Mutter gleichberechtigter Erbe bist, kannst du auch da nicht als Nacherbe eingesetzt werden.

Das Problem bei der ganzen Geschichte ist, dass es sich nicht um meine Mutter, sondern um meine Stiefmutter handelt, bei der ich überhaupt nicht in der gesetzlichen Erbfolge drin bin.

Im Falle ihres Todes erben ihre eigene Kinder und als Nacherbe meines Vaters gehe ich dann völlig leer aus.

Ottokar

Sorry, dann ersetze "Mutter" durch "Ehefrau des Erblassers", denn relevant ist hier nur die Erbenstellung zum Erblasser, nicht die biologische Verwandschaft zu dir:

Die Ehefrau deines Vaters und du sind nebeneinander gleichberechtigte Erben 1. Ordnung.
Da du neben der Ehefrau deines Vaters gleichberechtigter Erbe bist, kannst du nicht als Nacherbe eingesetzt werden. Was ein Nacherbe ist, hatte ich bereits erklärt.
Sofern die Ehefrau deines Vaters, deine Stiefmutter, dich nicht adoptiert hat, hast du jedoch recht damit, dass du bei deren Tod kein gesetzlicher Erbe wirst. Damit bleibt es beim Pflichtteil. Außer deine Stiefmutter hat dich in ihrem Testament mit einem entsprechenden Nachlass bedacht.

Um das mal an einem einfachen Beispiel zu verdeutlichen ("erben" bedeutet hier den Nachlass erhalten und ist nicht i.S.d. gesetzlichen Definition als Erbe zu verstehen):
Ehemann: Bei meinem Tod soll meine Ehefrau Hilde alles erben. Ist sie zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, sollen mein Sohn Fritzchen und Hanni, die Tochter meiner Frau, zu gleichen Teilen erben.
Ehefrau: Bei meinem Tod soll mein Ehemann Horst alles erben. Ist er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, sollen meine Tochter Hanni und Fritzchen, der Sohn meines Ehemannes, zu gleichen Teilen erben. (Fehlt der 2. Satz, bekommst du nichts aus dem Nachlass.)
andere Formulierung mit gleicher Bedeutung und Wirkung:
Ehemann: Bei meinem Tod soll zuerst meine Ehefrau Hilde alles erben. Nach ihr sollen mein Sohn Fritzchen und Hanni, die Tochter meiner Frau, zu gleichen Teilen erben.
Ehefrau: Bei meinem Tod soll zuerst mein Ehemann Horst alles erben. Nach ihm sollen meine Tochter Hanni und Fritzchen, der Sohn meines Ehemannes, zu gleichen Teilen erben. (Fehlt der 2. Satz, bekommst du nichts aus dem Nachlass.)

Hat dein Vater dich tatsächlich wörtlich als Nacherbe eingesetzt, ist das Testament in dieser Form klar erkennbar nichtig und das Nachlassgericht muss den tatsächlichen Willen des Erblassers erforschen. Tut es das nicht, bleibt dir nichts anderes übrig, als das Testament anzufechten.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass du im Testament der zuletzt verstorbenen Ehefrau nicht mit dem dir zustehenden Anteil am Nachlass bedacht wurdest, da dann ein offensichtlicher Fehler vorliegt, denn warum sollst du im Fall dass dein Vater zuletzt stirbt erben, und im Fall dass deine Schwiegermutter zuletzt stirbt nicht. Solche widersprüchliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament müssen aufgeklärt werden.
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Rotti

Zitat von: Vorname am 12. August 2024, 14:19:09Das Problem bei der ganzen Geschichte ist, dass es sich nicht um meine Mutter, sondern um meine Stiefmutter handelt, bei der ich überhaupt nicht in der gesetzlichen Erbfolge drin bin. Im Falle ihres Todes erben ihre eigene Kinder und als Nacherbe meines Vaters gehe ich dann völlig leer aus.
wenn dem Vater etwas an dir gelegen wäre, hätte er mit seiner neuen Frau Gütertrennung vereinbart, der Nacherbe sollte die Sippe der Stiefmutter begünstigen, aber der Pflichtteil steht dir natürlich zu also schnell einen Erbschein beantragen bevor die Konten geräumt wurden.