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Kündigung erhalten: Wie geht es weiter?

Begonnen von FromHerotoZero, 22. August 2024, 14:54:09

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FromHerotoZero

Hallo!

Am 01.02.2023 wurde eine Vollzeitstelle aufgenommen, somit ist der Bezug von Bürgergeld entfallen.
Seit 13.05.2024 bis 31.08.2024 durchgehend krankgeschrieben.
Ende Juli kam die Kündigung zum 31.08.2024.
Am 11.08.2024 Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit gemacht.
Am 22.08.2024 Brief bekommen das in 2 Wochen ein Gespräch zur "beruflichen Situation" fällig ist.
D.h. August wird es wohl einen Monat Krankengeld geben.

Muss man denn jetzt schon die berufliche Situation besprechen?

Sheherazade

Zitat von: FromHerotoZero am 22. August 2024, 14:54:09Am 22.08.2024 Brief bekommen das in 2 Wochen ein Gespräch zur "beruflichen Situation" fällig ist.
D.h. August wird es wohl einen Monat Krankengeld geben.

Muss man denn jetzt schon die berufliche Situation besprechen?

Wo ist das Problem? 22.08. plus 14 Tage, da bist du schon im September, also voraussichtlich nicht mehr au. Und ja, bei ALGI sind die schneller dabei um in Arbeit zu vermitteln.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tomatenstude

Zitat von: FromHerotoZero am 22. August 2024, 14:54:09Hallo!

Am 01.02.2023 wurde eine Vollzeitstelle aufgenommen, somit ist der Bezug von Bürgergeld entfallen.
Seit 13.05.2024 bis 31.08.2024 durchgehend krankgeschrieben.
Ende Juli kam die Kündigung zum 31.08.2024.
Am 11.08.2024 Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit gemacht.
Am 22.08.2024 Brief bekommen das in 2 Wochen ein Gespräch zur "beruflichen Situation" fällig ist.
D.h. August wird es wohl einen Monat Krankengeld geben.

Muss man denn jetzt schon die berufliche Situation besprechen?
wie viel Zeit möchtest Du nach 3,5 Arbeitsmonaten und 4 Monaten AU haben?

islandfeuer

Zitat von: Tomatenstude am 22. August 2024, 19:15:47
Zitat von: FromHerotoZero am 22. August 2024, 14:54:09Hallo!

Am 01.02.2023 wurde eine Vollzeitstelle aufgenommen, somit ist der Bezug von Bürgergeld entfallen.
Seit 13.05.2024 bis 31.08.2024 durchgehend krankgeschrieben.
Ende Juli kam die Kündigung zum 31.08.2024.
Am 11.08.2024 Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit gemacht.
Am 22.08.2024 Brief bekommen das in 2 Wochen ein Gespräch zur "beruflichen Situation" fällig ist.
D.h. August wird es wohl einen Monat Krankengeld geben.

Muss man denn jetzt schon die berufliche Situation besprechen?
wie viel Zeit möchtest Du nach 3,5 Arbeitsmonaten und 4 Monaten AU haben?
23-24  etwas  mehr  als  nur  3  monate  nur  anmerke

FromHerotoZero

Muss ich schnellstmöglich einen Job annehmen? Egal welchen?

Oder kann ich sagen: nur zu diesen Stundenlohn, wie mein letzter?

Tomatenstude

Zitat von: islandfeuer am 22. August 2024, 21:51:1523-24  etwas  mehr  als  nur  3  monate  nur  anmerke
Stimmt, sorry. Die Verwirrung entstand u.a. durch die Frage im BG-Unterforum. Es geht hier ja um ALG-I.

Hier muss man sofort nicht jeden Job annehmen, es sei denn, man hat keine Ausbildung und hat ungelernt gearbeitet.

Sheherazade

ZitatWelche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, ist im Kern gesetzlich bestimmt. Generell unzumutbar sind danach Beschäftigungen, die gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen. Im Übrigen richtet sich die Zumutbarkeit in erster Linie nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt; ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht.

    Einem Arbeitslosen sind danach in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des Bruttoentgelts verdienen kann, nach dem das ihm zustehende Arbeitslosengeld bemessen ist.
    Vom 4. bis zum 6. Monat der Arbeitslosigkeit gilt eine Quote von mindestens 70 % des Bruttoentgelts.
    Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit sind grundsätzlich alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen das Arbeitslosengeld erreicht oder übersteigt.
Quelle und mehr Infos

Einfach mal nach §140 SGB II googlen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Tomatenstude

Zitat von: Sheherazade am 23. August 2024, 09:22:24
ZitatWelche Beschäftigungen einem Arbeitslosen zumutbar sind, ist im Kern gesetzlich bestimmt. Generell unzumutbar sind danach Beschäftigungen, die gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen. Im Übrigen richtet sich die Zumutbarkeit in erster Linie nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt; ein besonderer Berufs- oder Qualifikationsschutz besteht nicht.

    Einem Arbeitslosen sind danach in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich alle Beschäftigungen zumutbar, in denen er mindestens 80 % des Bruttoentgelts verdienen kann, nach dem das ihm zustehende Arbeitslosengeld bemessen ist.
    Vom 4. bis zum 6. Monat der Arbeitslosigkeit gilt eine Quote von mindestens 70 % des Bruttoentgelts.
    Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit sind grundsätzlich alle Beschäftigungen zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen das Arbeitslosengeld erreicht oder übersteigt.
Quelle und mehr Infos

Einfach mal nach §140 SGB II googlen.

naja, indirekt kann der bisherige gelernte Job zumindest in den ersten Monaten schon davor schützen, jeden Job annehmen zu müssen. Einfach weil der durchschnittliche Lohn im Bereich "jeder Job" nicht an die 70- 80% des bisherigen bei Ausbildung  und je nach vorheriger Qualifikation reicht.

Sheherazade

Deshalb mein Verweis, mal nach dem entsprechenden §en zu googlen, da steht es genau. Aber wem das zu schwer ist, liest dann eben hier nach:

Zitat§ 140 Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.
§140 SGB III
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

FromHerotoZero

Hallo,

danke für die Rückantworten und für die Infos.

Ich habe nämlich nichts gelernt und war vorher 8 Jahre ALG2.
Ich hatte mich dann auf den Job beworben, weil der einen richtig guten Stundenlohn zahlte (für Ungelernte).

Wenn ich mir die Jobangebote jetzt so anschaue, kriegt man so max. 13-14€ (wenn man Glück hat: 15€) die Stunde.
Dann bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als mich bei den kommenden Bewerbungsgespräche als unfähig darzustellen.

Tomatenstude

Zitat von: FromHerotoZero am 23. August 2024, 17:28:46Ich habe nämlich nichts gelernt und war vorher 8 Jahre ALG2.
Ich hatte mich dann auf den Job beworben, weil der einen richtig guten Stundenlohn zahlte (für Ungelernte).

Wenn ich mir die Jobangebote jetzt so anschaue, kriegt man so max. 13-14€ (wenn man Glück hat: 15€) die Stunde.
Dann bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als mich bei den kommenden Bewerbungsgespräche als unfähig darzustellen.
Wenn die Differenz zu krass ist, der Job keine Vorteile hat, die nicht-finanzieller Natur sind (z.B. um die Ecke oder so)  und er keine Chance bietet, von dort in höher bezahlte Jobs zu wechseln.

Ansonsten kann es durchaus eine Überlegung wert sein, erstmal etwas weniger zu verdienen, dafür aus einer Anstellung heraus weiter bewerben können.