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Verzichtserklärung?

Begonnen von josh, 09. September 2024, 21:41:49

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Sheherazade

Zitat von: josh am 10. September 2024, 18:55:40Mir geht's darum dass das KG ungerechtmäßig  :yes: verrechnet würde.

Die Kindergeldnachzahlung (egal für welchen Monat) kann und wird nicht angerechnet werden, wenn du das Geld deinem Sohn NICHT weiterleitest - wurde dir jetzt mehrfach geschrieben. Leitest du das Kindergeld an deinen Sohn weiter, wird es angerechnet und das dann völlig zu Recht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Ottokar

Zitat von: TripleH am 10. September 2024, 21:23:31Das ist nicht korrekt.
Dazu schreibt der Bfdi aber etwas Anderes:
ZitatArbeitsvertrag oder Einkommensbescheinigung

Das Jobcenter benötigt die leistungsrelevanten Daten aus dem Arbeitsvertrag. Hierzu gehören u.a. Angaben zum Einkommen, Sonderzahlungen und Absetzbeiträgen. Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich nur auf die leistungsrelevanten Daten. Das Jobcenter ist verpflichtet, auf die Schwärzungsmöglichkeiten anderer Daten hinzuweisen.

Alternativ können Sie eine Einkommensbescheinigung einreichen, die von Ihrem Arbeitgeber auszufüllen ist. Hier stellt die BA einen Vordruck zur Verfügung. Datenschutzrechtlich gesehen ist die Einreichung des Arbeitsvertrages das daten-freundlichste Mittel zur Mitwirkung, da hierbei keine Datenerhebung bei einem Arbeitgeber stattfindet. In begründeten Einzelfällen können sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Einkommensbescheinigung durch das Jobcenter erhoben werden.
=> https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Arbeit-Besch%C3%A4ftigung/Arbeitsverwaltung/FAQ_Arbeitsverwaltung.html

Der Bfdi schreibt hier, das entweder der Arbeitsvertrag oder die Einkommensbescheinigung gefordert werden dürfen, nicht jedoch beides, und das der Antragsteller dabei das Wahlrecht hat, nicht das Jobcenter.
Ich kenne keine einzige Datenerhebung, in welcher der Bürgergeldbezieher auf dieses Wahlrecht hingewiesen wird, geschweige denn auf das Recht zur Schwärzung nichtrelevanter Inhalte des Arbeitsvertrages. Jedoch kenne ich häufig gestellte Forderungen nach ungeschwärzten Arbeitsverträgen und zusätzlich der Einkommensbescheinigung.

Angaben zu Absetzbeträgen, Nettolohn etc. kann der Bürgergeldbezieher gar nicht erbringen und die stehen auch in keinem Arbeitsvertrag, insofern ist gemäß § 67a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 SGB X i.V.m. §§ 57 und 58 SGB II das Jobcenter ohnehin befugt, diese leistungsrelevanten Daten beim AG zu erheben. Das "mildere Mittel" der Vorlage eines geschwärzten Arbeitsvertrages existiert somit in der Praxis nicht. Insbesondere wenn Arbeitsverträge lediglich auf Tarifverträge verweisen, steht da gar nichts Leistungsrelevantes drin.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


josh

Zitat von: Sheherazade am 11. September 2024, 08:38:01Die Kindergeldnachzahlung (egal für welchen Monat) kann und wird nicht angerechnet werden, wenn du das Geld deinem Sohn NICHT weiterleitest - wurde dir jetzt mehrfach geschrieben. Leitest du das Kindergeld an deinen Sohn weiter, wird es angerechnet und das dann völlig zu Recht.

Ich suche zuerst nach einem Weg ihm das ohne Anrechnung weiterzuleiten, denn ich gehe davon aus, dass es unnötig Stress und Aufwand geben wird, wenn ich das KG nicht weiterleite. Dann kommt der SB wieder mit Ordnungswidrigleit, Unterhaltspflicht, Abzweigungsantrag und was ihm dann noch so einfällt...Selbst wenn es nicht von Erfolg gekrönt sein wird.

Und bzgl. der Rechtmäßigkeit, wenn es doch Vermögen ist, dann wird zumindest nix in Abzug gebracht, da es den Freibetrag nicht übersteigt. Zudem habe ich nicht von Rechtmäßigkeit gesprochen, sondern von UnGErechtmäßigkeit, denn wie schon mal erwähnt, mein Sohn kann nix für die gehäufte Auszahlung im September. Ob etwas gerecht ist oder nicht ist Ansichtssache. Und das ist eben meine Ansicht.

Ottokar

Die Möglichkeit der Anrechnung der KiGe Nachzahlung im September ist mit der Aufhebung der Bewilligung zum 01.09.2024 entfallen.
Nur wenn dein Sohn die geforderte Mitwirkung nachholt, kann diese Aufhebung rückwirkend zum 01.09.2024 rückgängig gemacht werden, womit eine Anrechnung des im September zugeflossenen Einkommens möglich ist.
Stellt der Sohn stattdessen ab Oktober einen neuen Antrag, muss das JC alles was im September zugeflossen ist als Vermögen berücksichtigen.
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josh

Zitat von: Ottokar am 11. September 2024, 13:47:34Die Möglichkeit der Anrechnung der KiGe Nachzahlung im September ist mit der Aufhebung der Bewilligung zum 01.09.2024 entfallen.
Nur wenn dein Sohn die geforderte Mitwirkung nachholt, kann diese Aufhebung rückwirkend zum 01.09.2024 rückgängig gemacht werden, womit eine Anrechnung des im September zugeflossenen Einkommens möglich ist.
Stellt der Sohn stattdessen ab Oktober einen neuen Antrag, muss das JC alles was im September zugeflossen ist als Vermögen berücksichtigen.

Es gibt nur leider noch keine Aufhebung der Bewilligung, nur einen Entziehungsbescheid. Folglich kann es erst zu einer Aufhebung der Bewilligung oder zu einem Änderungsbescheid?? kommen, wenn mein Sohn den Zufluss des Lohnes und somit seiner Mitwirkung nachkommt. Bzw. wurde die Auskunft über das KG auch zu seinen Mitwirkungspflichten gemacht. Ich weiß nicht ob dann dér Lohnzufluss allein die Bewilligung aufheben könnte? Deshalb wollte ich heute morgen mit dem SB sprechen was genau passiert bzw. wie das ordentliche Vorgehen des JC ist, wenn der Lohn den Bedarf für September übersteigt. Dann wäre ich ja einen Schritt schon mal weiter. Der Sb hat mich aber noch nicht zurückgerufen.
Die andere Alternative wäre nix zu machen und es zu einem Versagen der Leistung kommen zu lassen und dann wieder einen neuen Antrag ggf. im Oktober zu stellen? Ich gehe auch davon aus, dass wenn mein Sohn nicht reagiert, dass dann die Lohngeschichte vom ehemaligen AG gefordert wird und es damit eh zu einer Aufhebung kommt?

Fettnäpfchen

Zitat von: TripleH am 10. September 2024, 21:23:31Das ist nicht korrekt. In erster Linie ist dein Sohn zur Mitwirkung verpflichtet. Das ist das mildere Mittel als den Arbeitgeber anzuschreiben und damit auch den Sozialleistungsbezug zu offenbaren.
Das sehe ich im Prinzip auch so ABER wenn das JC einfach so mal
Zitat von: josh am 09. September 2024, 21:41:49Widerum parallel dazu läuft ein Entziehungsbescheid gegen meinen Sohn, wirksam ab 01.09.24 wegen fehlender Mitwirkung, da er bisher weder den Arbeitsvertrag noch die Lohnabrechnung für August beim JC eingereicht hat. Ihm liegt bisher auch noch keine Lohnabrechnung vor und den Lohn hat er auch noch nicht erhalten.
ist das für mich ein deutliches Anzeichen von Faulheit und/oder Unwissen eines SB dem die Folgen daraus total egal sind.

Daher gehört es sich sich mit den richtigen Mitteln zu wehren und da gibt es ja durchaus noch andere die bis jetzt nicht angesprochen wurden. Muss aber auch nicht sein denn es wäre überflüssiger Stress der zudem noch in erster Instanz abgeschmettert werden würde was noch mehr Streß bedeutet wenn man weiter machen will.

Zitat von: josh am 11. September 2024, 14:24:32Der Sb hat mich aber noch nicht zurückgerufen.
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!!

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

josh

 :lachen: na, der SB ist einer von der besonderen Sorte...
eben lag im Briefkasten eine Veränderungsmitteilung wegen Beendigung der Arbeit, eine Anhörung wegen der Kündigung und ein Schreiben für den AG bzgl.Lohn. Zudem eine Einladung zum 17.09. zur Besprechung der berufl. Situation. Und dann ein extra großer Kuvert mit einem WBA datiert auf 6.09. mit dem Anfangssatz: "wie tel. vereinbart erhalten Sie anbei den WBA"  :grins:
Also, der scheint mir etwas gereitzt der Gute...
Ich denke wir reagieren jetzt erstmal garnicht und ich versuche eine Familienversicherung bei meiner KK zu erwirken...

TripleH

Zitat von: Ottokar am 11. September 2024, 09:06:58Der Bfdi schreibt hier,

Und hier schreibt er (also so richtig selbst, keine FAQs...):

ZitatMit einem Arbeitsvertrag werden Sozialdaten erhoben, die für die Berechnung eines möglichen Leistungsanspruches nach dem SGB  II erforderlich sind. Die Erhebung des Arbeitsvertrages ist erforderlich, da die Einzelheiten der Entgeltvereinbarung einschließlich etwaiger Sonderzahlungen und schwankendem Einkommen für die Prüfung der Einkommensanrechnung (einschließlich der Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11b SGB  II) leistungsrechtlich relevant sind.

Sofern ein Arbeitsvertrag erhoben werden muss, ist es hierbei jedoch nicht erforderlich, dass der Leistungsbezieher seine nicht leistungsrelevanten Sozialdaten oder Vertragsinhalte gegenüber dem Jobcenter offenlegt. Diese Daten sind für die Berechnung der Leistungen nicht erforderlich und müssen erst gar nicht offenbart werden. Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB  I erstreckt sich nur auf diejenigen Tatsachen, die für die Erbringung der Leistungen erheblich sind.

https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Jobcenter/7-Rundschreiben-Jobcenter-GF.html


Ottokar

Zitat von: josh am 11. September 2024, 14:24:32Es gibt nur leider noch keine Aufhebung der Bewilligung, nur einen Entziehungsbescheid.
Ein Entziehungsbescheid hebt die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft auf.
Ein Entziehungsbescheid regelt somit die Aufhebung der Bewilligung.

Zitat von: TripleH am 11. September 2024, 18:42:44die Einzelheiten der Entgeltvereinbarung einschließlich etwaiger Sonderzahlungen und schwankendem Einkommen
... steht alles auch im Formular Einkommensbescheinigung. Der AV wird also nicht zusätzlich zur Einkommensbescheinigung benötigt.
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TripleH

Zitat von: Ottokar am 12. September 2024, 12:46:32Der AV wird also nicht zusätzlich zur Einkommensbescheinigung benötigt.

Mir ist das in Prinzip egal. Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht es nunmal aber anders.


Ottokar

Zitat von: TripleH am 12. September 2024, 18:49:29Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht es nunmal aber anders.
Das tut er nachweislich nicht.
Der Bfdi schreibt unmissverständlich, dass entweder der Arbeitsvertrag oder die Einkommensbescheinigung gefordert werden dürfen, nicht jedoch beides, und das der Antragsteller dabei das Wahlrecht hat, nicht das Jobcenter.
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TripleH

Aber nicht in dem Rundschreiben.

Ottokar

Auf der öffentlichen an die Bürger gerichteten Internetseite schon, wie man unschwer nachlesen kann.
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TripleH

Naja, FAQs, die sonstwer irgendwann mal hochgeladen hat sind aber was anderes als ein Rundschreiben direkt vom Bundesdatenschutzbeauftragten an die Jobcenter.

Und letztlich wird im Einzelfall immer ein Gericht entscheiden, was notwendig war. Nicht umsonst musste der Bundesdatenschutzbeauftragte schon mehrfach seine Auffassungen ändern, z. B. zu Kontoauszügen und deren Speicherung.

Hier hat das Gericht der 1. Instanz im Rahmen des Eilantrages schon einen Blick auf das Mitwirkungsverlangen geworfen und nur die Anforderung der Steuerbescheide kritisiert. Da kann man schon eine Richtung erkennen.

Fettnäpfchen

Zitat von: TripleH am 13. September 2024, 18:28:20Aber nicht in dem Rundschreiben.
Da sind sich ja die Länder untereinander selber nicht einig. Egal ob in dem Rundschreiben von 2015 oder 2018 in beiden ist Bayern ein Ausnahmefall.
Zitat daraus:
ZitatDer Bayerische Datenschutzbeauftragte vertritt hingegen die Auffassung, dass die Erhebung des vollständigen Arbeitsvertrages nicht erforderlich ist. Seiner Ansicht nach kann der Betroffene nicht relevante Teil weglassen bzw. schwärzen. Auf diesen Umstand sollte ihn das Mitwirkungsbegehren hinweisen.
und leider werden bei den anderen JC sicherlich die kompletten AV gespeichert was laut Rundschreiben nicht sein sollte
ZitatDie Datenspeicherung und -nutzung sollte sich auf die Teile des Arbeitsvertrages beschränken, die für die Berechnung der SGB II-Leistungen konkret erforderlich sind. Nur diese Teile des Arbeitsvertrages können in Kopie zu den Akten genommen werden. Im Übrigen genügt ein Aktenvermerk, der die Inaugenscheinnahme und die wesentlichen Erkenntnisse (auch Fehlen bestimmter leistungsschädlicher Tatsachen) festhält.
und bei vielen mit Sicherheit keine Schwärzungen erlaubt was ja immer wieder Thema im Forum ist.

MfG FN
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