Übergangszeit: Die Miete ist viel höher als angemessen

Begonnen von schebi, 14. Oktober 2024, 20:23:06

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Taro

Er wohnt also schon in der Wohnung, zahlt 809 Euro Miete (ohne Heizkosten) und will jetzt erst Bürgergeld beantragen ?

Wenn das so ist, verweise ich auf das Merkblatt "SGBII - Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitslose".

Das kann man sich hier

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/downloads-arbeitslos-arbeit-finden

unter
Bürgergeld | Merkblätter und Broschüren
als
"Merkblatt Bürgergeld"
runterladen.

Dort heißt es auf Seite 45 unter Punkt 8.7.1
"Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (darunter fallen z. B. Miete und Heizkosten, siehe Anlage KDU) nicht geprüft (Karenzzeit) ; Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt".


DerGreif

Die teleologische Auslegung der Karrenzzeit ist allerdings der Erhalt vorhandenen Wohnraums.

Mutwillig eine viel zu teure Wohnung anzumieten mit dem Ziel, sich diese vom Staat finanzieren zu lassen, fällt nicht darunter.
Wenn die Miete niemals gesichert selber aufgebracht werden konnte, kann das Jobcenter die Übernahme direkt auf Angemessenheit reduzieren.

Habe ich selber schon gemacht und immer durchbekommen

Sheherazade

Zitat von: schebi am 15. Oktober 2024, 14:05:38Ja, das ist klar, aber das war nicht die Frage.

Aber genau diese Frage(n) werden beim Jobcenter aufkommen, denn wie du siehst, ist deine eigentliche Frage hier tatsächlich nicht einfach nur mit Ja oder Nein zu beantworten - nur mit einer Radio-Eriwan-Antwort: Im Prinzip ja, ...... Kannst ja mal erzählen wie es ausgegangen ist.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Taro

Zitat von: DerGreif am 15. Oktober 2024, 17:00:51Die teleologische Auslegung der Karrenzzeit ist allerdings der Erhalt vorhandenen Wohnraums.

Mutwillig eine viel zu teure Wohnung anzumieten mit dem Ziel, sich diese vom Staat finanzieren zu lassen, fällt nicht darunter.
Wenn die Miete niemals gesichert selber aufgebracht werden konnte, kann das Jobcenter die Übernahme direkt auf Angemessenheit reduzieren.

Habe ich selber schon gemacht und immer durchbekommen


Wenn ich den erten Post lese kann man  Absicht hier eigentlich nicht unterstellen.

Und woher hast du bitte deine Informationen ?
Gibt es da auch, wie bei mir, eine Quellenangabe, in der das genau geregelt ist ?
Was einer Person passiert ist muß nun einer anderen nicht auch passieren, es sei den es ist eben eindeutig geregelt (wenn ja, dann bitte wie erwähnt mit Quellenangabe, den einfach so Behauptungen im Internet glaube ich im allgemeinen nicht, die Aussage muß dann auch bewiesen werden).

schebi

"Weiß ja auch keiner was über die Vorgeschichte (wo bzw. wie vor dem Umzug gewohnt, wovon gelebt ...). Wobei wohl niemand in einer Wohnung zieht, die er von Anfang an nicht oder nur teilweise bezahlen kann, selbst, wenn der Bürgergeldantrag vor der Tür steht. Denn: Was ist nach der Übergangszeit, was macht derjenige nach den 6 Monaten?"

Zitat von: Sheherazade am 15. Oktober 2024, 17:09:47
Zitat von: schebi am 15. Oktober 2024, 14:05:38Ja, das ist klar, aber das war nicht die Frage.

Aber genau diese Frage(n) werden beim Jobcenter aufkommen, denn wie du siehst, ist deine eigentliche Frage hier tatsächlich nicht einfach nur mit Ja oder Nein zu beantworten - nur mit einer Radio-Eriwan-Antwort: Im Prinzip ja, ...... Kannst ja mal erzählen wie es ausgegangen ist.
 

"Aber genau diese Frage(n) werden beim Jobcenter aufkommen, denn wie du siehst, ist deine eigentliche Frage hier tatsächlich nicht einfach nur mit Ja oder Nein zu beantworten - nur mit einer Radio-Eriwan-Antwort: Im Prinzip ja, ...... Kannst ja mal erzählen wie es ausgegangen ist."


Die Fragen dürfen ja ruhig kommen. Der Antragsteller antwortet dann:
Ich musste diese teure Wohnung leider mieten, weil ich sonst auf der Straße gelebt hätte. Ich hatte keine andere Wohnung gefunden. Vorher habe ich in einer Mutter-Kind-Einrichtung gewohnt und wurde dort entlassen.
Nach der Übergangszeit (=12 Monate) ziehe ich vielleicht in eine andere günstigere Wohnung um. Oder vielleicht finde ich ja bald einen Job und kann mir diese teure jetzige Wohnung leisten.
Was ich nach der Übergangszeit mache, weiß ich jetzt noch nicht.

----
Damit sind alle deine Fragen aus deinem Beitrag Nr.#11 beantwortet.
Und was folgt jetzt daraus?
Warum sind diese Fragen so wichtig?

Oktavius

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 00:28:31Die Fragen dürfen ja ruhig kommen. Der Antragsteller antwortet dann:
Ich musste diese teure Wohnung leider mieten, weil ich sonst auf der Straße gelebt hätte. Ich hatte keine andere Wohnung gefunden. Vorher habe ich in einer Mutter-Kind-Einrichtung gewohnt und wurde dort entlassen.
und wo ist das Kind jetzt?
Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 00:28:31Nach der Übergangszeit (=12 Monate) ziehe ich vielleicht in eine andere günstigere Wohnung um. Oder vielleicht finde ich ja bald einen Job und kann mir diese teure jetzige Wohnung leisten.
Was ich nach der Übergangszeit mache, weiß ich jetzt noch nicht.
diese Antwort wäre nicht ganz optimal und könnte einen Verdacht eher bestätigen, denn widerlegen

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 00:28:31----
Damit sind alle deine Fragen aus deinem Beitrag Nr.#11 beantwortet.
Und was folgt jetzt daraus?
Warum sind diese Fragen so wichtig?
um bei Bedarf zu widerlegen, dass man sich nur deswegen eine Wohnung genommen hat, die man sich von Anfang an, gar nicht leisten konnte und sich auf eine viel zu teure Miete eingelassen hat, mit der Absicht sich diese vom JC finanzieren zu lassen.

Jemand ohne diese Absicht/den Plan würde als Alternative zur Straße z.B. einen anderen Stadtteil oder eine andere (günstigere, mit mehr Wohnraum) Stadt gewählt haben, statt sich auf einen Vertrag einzulassen, den er von vornherein gar nicht selbstständig erfüllen kann.

schebi

Zitat von: Oktavius am 16. Oktober 2024, 08:45:09und wo ist das Kind jetzt?
Beim Vater. Der Vater wohnt in einer anderen Stadt. Vater und Mutter sind geschieden. Der Vater macht die Kinderbetreuung.

Die Mutter ist in diesem Fall hier die Antragstellerin und beantragt Bürgergeld.

Zitat von: Oktavius am 16. Oktober 2024, 08:45:09diese Antwort wäre nicht ganz optimal und könnte einen Verdacht eher bestätigen, denn widerlegen
Was soll der Antragsteller (=Mutter) statt dessen antworten?
Wenn er antwortet, dass er noch nicht weiß, was er nach der Übergangszeit (=12 Monate) macht, dann ist das doch in Ordnung, oder? Mehr muss man doch nicht sagen, oder?

Zitat von: Oktavius am 16. Oktober 2024, 08:45:09Jemand ohne diese Absicht/den Plan würde als Alternative zur Straße z.B. einen anderen Stadtteil oder eine andere (günstigere, mit mehr Wohnraum) Stadt gewählt haben, statt sich auf einen Vertrag einzulassen, den er von vornherein gar nicht selbstständig erfüllen kann.

Der Antragsteller hat aber nirgends eine Wohnung gefunden. Egal, wo er gesucht hat. Also musste er die viel zu teure Wohnung nehmen. Daraus kann das Jobcenter dem Antragsteller doch keinen Nachteil machen, oder?

Bist du der Meinung, dass das Jobcenter die Miete, die 300 Euro über der vom Jobcenter für normal anerkannnten Miete liegt, bezahlen wird?

Danke

Taro

Zitat von: Oktavius am 16. Oktober 2024, 08:45:09Jemand ohne diese Absicht/den Plan würde als Alternative zur Straße z.B. einen anderen Stadtteil oder eine andere (günstigere, mit mehr Wohnraum) Stadt gewählt haben, statt sich auf einen Vertrag einzulassen, den er von vornherein gar nicht selbstständig erfüllen kann.

Zitat von: schebi am 14. Oktober 2024, 20:23:06Er hatte sehr große Probleme überhaupt eine Wohnung zu finden. Jetzt hat er

Also in der Stadt scheint er es ja versucht zu haben, hat aber nichts gefunden ?

Und in eine andere Stadt umziehen ?
Wer sagt den, dass es da billige Wohnungen gibt ?
Und wenn. wer sagt den, dass er da einen Arbeitsplatz findet ?
Wer übernimmt die Umzugskosten, wenn noch keine Bürgergeld beantrag ist ?
Vielleicht brauche ich dann für die neue Wohnung eine Grundausstattung, wer zahlt die (zumindest teilweise) wenn ich nicht im Bürgergeldbezug bin ?
Ich ziehe also in eine andere Stadt, habe da auch keine Arbeit (und vielleicht ist das Stellenangebot da noch schlechter als vorher so dass ich da auch nichts finde), weiß vielleicht nicht wie ich meine Umzugskosten bezahlen soll, aber sitze vielleicht ohne Einrichtung in einer günstigen Wohnung dessen Miete und sonstigen Nebenkosten möglicherweise vom örtlichen Jobcenter übernommen werden wofür ich dann aber wieder einen Antrag auf Bürgergels stellen muss.

Aber was reden wir uns hier die Köpfe heiß über ungelegte Eier.
Erst mal Bürgergeld beantragen und sehen was das Jobcenter zu den Kosten sagt.
Wenn's denen zu hoch erscheint, sind die halt in der Pflicht bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung zu helfen und Kosten zu übernehmen.
Siehe dazu auch die letzen Absätze auf Seite 46 des Merkbattes "SGBII - Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitslose".


schebi

OK.
Das klingt aber so, als müsste das Jobcenter erstmal die Miete zahlen, auch wenn diese Miete 300 Euro höher ist als das, was vom Jobcenter für normal befunden wird?

Sheherazade

Ja, das klingt erstmal so. Demjenigen bleibt ohnehin nichts anderes übrig als den Antrag zu stellen und abzuwarten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Taro

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 10:41:36OK.
Das klingt aber so, als müsste das Jobcenter erstmal die Miete zahlen, auch wenn diese Miete 300 Euro höher ist als das, was vom Jobcenter für normal befunden wird?

Eigentlich ja.
Also Bürgergeld beantragen und vielleicht gleich bei der Antragsstellung (da muss man dann ja auch die Anlage KDU (Kosten der Unterkunft) ausfüllen) auf das
Merkblatt "SGBII - Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitslose" hinweisen.
Dort heißt es auf Seite 45 unter Punkt 8.7.1
"Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (darunter fallen z. B. Miete und Heizkosten, siehe Anlage KDU) nicht geprüft (Karenzzeit); Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt".

Wenn sich das JC dann quer stellt (z. B. teure Wohnung gemietet in der Absicht, diese vom JC bezahlen zu lassen) kann man was dagegen unternehmen, Argumente für die Wohnung liegen ja schon vor.
Sich schon vorher den Kopf zu zerbrechen und sich verrückt machen halte ich für absolut unnötig.
Es kann aber sein, das nach einem Jahr das Jobcenter auffordert, die KDU zu senken, etwa durch Umzug, denn im zweiten Jahr des Leistungsbezugees werden Kosten nur noch in angemessener Höhe übernommen.

Also zum Jobcenter marschieren, Antrag abgeben, warten was kommt und wenn's dann nicht passt kann man tätig werden.

schebi

Ok Danke.

Noch kurz eine ganz andere Frage:

Es geht in diesem Fall ja um die Mutter, die Bürgergeld beantragt.
Diese Mutter hat ein Kind.

Das Kind wohnt aber beim Vater. Der Vater macht die ganze Kinderbetreuung. Er betreut das Kind alleine.

Dann kann das Jobcenter nicht verlangen, dass der Vater Kindesunterhalt an die Mutter zahlt, oder?
Vater und Mutter sind nicht verheiratet.

Die Mutter muss also nur für sich selbst Bürgergeld beantragen, aber nicht für das Kind, richtig?

2)
Muss die Mutter das Jobcenter noch auf irgendetwas hinweisen, damit das Jobcenter nicht sagt:
"Der Vater muss doch Kindesunterhalt an Sie für Ihr Kind zahlen. Diesen Kindesunterhalt ziehen wir Ihnen vom Bürgergeld ab."

Danke.

Sheherazade

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 12:24:11Dann kann das Jobcenter nicht verlangen, dass der Vater Kindesunterhalt an die Mutter zahlt, oder?

Das Jobcenter kann Kindesunterhalt ohnehin nicht einfordern, das könnte nur das Jugendamt für den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Kindesvater könnte demnach einen Unterhaltsanspruch gegen die Kindesmutter geltend machen. Ich nehme an, der Kindesvater ist auch der Kindergeldberechtigte?

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 12:24:11Die Mutter muss also nur für sich selbst Bürgergeld beantragen, aber nicht für das Kind, richtig?

Ja. Sie kann/darf sogar nur für sich Bürgergeld beantragen, wenn das Kind nicht bei ihr lebt.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

schebi

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 12:34:03Ich nehme an, der Kindesvater ist auch der Kindergeldberechtigte?
Ja, eigentlich ist ja der Kindesvate der Kindergeldberechtigte.
Das Kindergeld wurde aber bisher immer auf das Konto von der Mutter überwiesen. Könnte das Jobcenter der Mutter daraus ein Problem machen?
Was ist, wenn das Jobcenter dann sagt:
"Sie (= Mutter) haben ja immer das Kindergeld bekommen, daher vermuten wir, dass das Kind bei Ihnen wohnt. Sie müssten daher erstmal Kindesunterhalt von dem Vater einfordern. Diesen Kindesunterhalt, den Sie vom Vater bekommen müssten, ziehen wir Ihnen vom Bürgergeld ab."

Oktavius

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 10:24:56Bist du der Meinung, dass das Jobcenter die Miete, die 300 Euro über der vom Jobcenter für normal anerkannnten Miete liegt, bezahlen wird?

Danke
Meine Meinung wäre reine Vermutung und Spekulation und das hilft nicht weiter.
Reine Meinung: Einen Plan zu haben, was man im Verlauf des Jahres machen wird, statt ,,wenn das Jahr rum ist, seh ich dann", ist besser.

Und @taro zu spekulieren, ob es in einer Stadt, in der man vielleicht weder Wohnung noch Arbeit gesucht hat, vielleicht gar keine Arbeit gibt, während man in einer Stadt lebt, in der es genauso wenig Arbeit gibt, bringt auch nicht viel.

Was dem Umzug angeht: Jemand, der aus einer Einrichtung, in der er gelebt hat, entlassen wird, hat meist keine Möbel oder sowieso anderswo untergestellt.

Denkbar wäre auch gewesen, den Antrag vor dem Einzug zu stellen- dann wäre der Umzug im Paket dessen, was das JC bezahlt.

Jetzt: Antrag stellen und abwarten. Wenn es gleich übernommen wird, erübrigen sich erstmal die Fragen...