Übergangszeit: Die Miete ist viel höher als angemessen

Begonnen von schebi, 14. Oktober 2024, 20:23:06

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Sheherazade

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 13:45:27Ja, eigentlich ist ja der Kindesvate der Kindergeldberechtigte. Das Kindergeld wurde aber bisher immer auf das Konto von der Mutter überwiesen. Könnte das Jobcenter der Mutter daraus ein Problem machen?

Ja, auch das Jobcenter, weil sie es als Einkommen anrechnen werden, aber in erster Linie die Kindergeldkasse, sobald die das mitbekommen. Dann werden die das Kindergeld von der Kindesmutter zurückfordern. Das wird nicht lustig, denn vom Jobcenter bekommt sie da nichts zurück.

Ja, eigentlich ..... ist keine Aussage. Die Kindesmutter muss bei der Familienkasse die Änderung der Kindergeldberechtigung melden, so dass der Vater einen Antrag auf Kindergeld stellen kann.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sensoriker

Zuerst war es ein Er. Inzwischen eine Sie.
Jetzt kommt noch ein Kind ins Spiel wofür auch noch unberechtigterweise Kindergeld kassiert wurde/wird.

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 13:55:24Dann werden die das Kindergeld von der Kindesmutter zurückfordern.
Und die sind knallhart wenn es um sowas geht.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Taro

Zitat von: Oktavius am 16. Oktober 2024, 13:51:40
Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 10:24:56Bist du der Meinung, dass das Jobcenter die Miete, die 300 Euro über der vom Jobcenter für normal anerkannnten Miete liegt, bezahlen wird?

Danke
Meine Meinung wäre reine Vermutung und Spekulation und das hilft nicht weiter.
Reine Meinung: Einen Plan zu haben, was man im Verlauf des Jahres machen wird, statt ,,wenn das Jahr rum ist, seh ich dann", ist besser.

Und @taro zu spekulieren, ob es in einer Stadt, in der man vielleicht weder Wohnung noch Arbeit gesucht hat, vielleicht gar keine Arbeit gibt, während man in einer Stadt lebt, in der es genauso wenig Arbeit gibt, bringt auch nicht viel.

Was dem Umzug angeht: Jemand, der aus einer Einrichtung, in der er gelebt hat, entlassen wird, hat meist keine Möbel oder sowieso anderswo untergestellt.

Denkbar wäre auch gewesen, den Antrag vor dem Einzug zu stellen- dann wäre der Umzug im Paket dessen, was das JC bezahlt.

Jetzt: Antrag stellen und abwarten. Wenn es gleich übernommen wird, erübrigen sich erstmal die Fragen...

Zurück zum Thema Miete:

Nur mal so zur Info:
Auch ich habe zum ersten Mal Bürgergeld beantragt und heute meinen Bescheid erhalten
Details:
Mein Vermögen liegt unter 40.000 aber über 15.000 Euro
Ich bewohne ein Haus mit einer Gesamtwohfläche vom 140 Qudratmetern.
Beides wurde für das erste Jahrt des Leistungsbezuges nicht berücksichtigt.

Die KDU wird in tatsäschlicher Höhe anteilsmäßig pro Monat berücksichtig, habe natürlich auch jede Menge Rechnungen z. B. Heizöl, Grundbesitzabgaben, Versicherungen für's Haus, etc. eingereicht.

Im November bekomme ich z. B. 706 Euro, im Januar 2025 sogar 947 Euro.

Dazu kommt dann noch die Ersprarnis bei der Krankenversicherung (die ich vorher aus eigener Tasche bezahle durfte und im Bewilligungszeitraum jezt das JC zahlt) von 230 Euro pro Monat und die Rundfunkgebührenbefreiung von 4x 55 Euro.

Für den Januar 2025 also
947 Euro Bürgergeld
+ 230 Euro Krankenkassenbeitrag (den ich sonst hätte bezahlen mussen, jetzt aber spare weil das JC zahtl)
+ 18 Euro anteilsmäßige Rundfunkgebühren pro Monat
Macht also im Januar 2025 eine Summe von 1195 Euro.

Hat sich für mich also finanzmäßig gelohnt.

schebi

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 13:55:24Ja, auch das Jobcenter, weil sie es als Einkommen anrechnen werden, aber in erster Linie die Kindergeldkasse, sobald die das mitbekommen. Dann werden die das Kindergeld von der Kindesmutter zurückfordern. Das wird nicht lustig, denn vom Jobcenter bekommt sie da nichts zurück. Ja, eigentlich ..... ist keine Aussage. Die Kindesmutter muss bei der Familienkasse die Änderung der Kindergeldberechtigung melden, so dass der Vater einen Antrag auf Kindergeld stellen kann.

Die Mutter hat das Kindergeld aber immer dem Kindesvater gegeben.
Wenn der Kindesvater bestätigt, dass er das Kindergeld von der Mutter erhalten hat, kann das Jobcenter das Kindergeld dann trotzdem bei der Mutter als Einkommen anrechnen?

turbulent

Zitat von: Taro am 16. Oktober 2024, 14:56:07Beides wurde für das erste Jahrt des Leistungsbezuges nicht berücksichtigt.
Hast Du das Haus auch erst gekauft im ersten Monat des Bürgergeldbezugs? Oder hattest Du diese Kosten schon vorher?

Sheherazade

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 15:19:58Die Mutter hat das Kindergeld aber immer dem Kindesvater gegeben. Wenn der Kindesvater bestätigt, dass er das Kindergeld von der Mutter erhalten hat, kann das Jobcenter das Kindergeld dann trotzdem bei der Mutter als Einkommen anrechnen?

Ja, unter Umständen und höchstwahrscheinlich. Viel gefährlicher ist da die Familienkasse - bezieht die KM das Kindergeld ohne Berechtigung, werden die extrem hartnäckig.

 
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Taro

#36
Zitat von: turbulent am 16. Oktober 2024, 15:25:41
Zitat von: Taro am 16. Oktober 2024, 14:56:07Beides wurde für das erste Jahrt des Leistungsbezuges nicht berücksichtigt.
Hast Du das Haus auch erst gekauft im ersten Monat des Bürgergeldbezugs? Oder hattest Du diese Kosten schon vorher?

Das Haus habe ich vor 6 Jahren geerbt.
Ich kauf' doch kein Haus bei dem ich spätestens nach einem Jahr Bürgergeldbezug nicht mehr weiß wie ich's unterhalten soll.

Aber ich weiß schon worauf du hinaus willst.
Da verweise ich mal wieder auf mein geliebtes Merkblatt "SGBII  - Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitssuchende", Seite 46 & 47, dort steht:
"Bitte beachten Sie:
Bevor sie einen Vertrag über eine neue Wohnung abschließen, ist es notwendig, vom für die neue Wohnung zustandigem Jobcenter eine Einverständnserklärung  (Zusicherung) für die künftigen Aufwendungen einzuholen. Wenn keine Zusicherung des Jobcenters vorliegt, werden gegebenenfalls lediglich die angemessenen  beziehungsweise die vorherigen Kosten übernommen."

Bedeutet für mich:
Bin ich im Leistungsbezug und will in eine neue Wohnung ziehen so brauche in die Einverständniserklärung des Jobcenters bezüglich der Übernahme der KDU.

Wohne ich bereits in einer Wohnung und beantrage erst dann Leistungen ist es egal, den nach oben genanntem Merkblatt (Seite 45) wird  im ersten Jahr die Angemessenheit der KDU nicht geprüft, daher dürfte es wohl egal sein ob ich vor einem Jahr oder einem Monat in die Wohnung gezogen bin,

schebi

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 15:29:41Ja, unter Umständen und höchstwahrscheinlich. Viel gefährlicher ist da die Familienkasse - bezieht die KM das Kindergeld ohne Berechtigung, werden die extrem hartnäckig.

Aber woher weiß man denn, wer kindergeldberechtigt ist?
Wenn das Kind mal beim Vater wohnt, dann mal wieder bei der Mutter. Oder mal die Hälfte der Zeit beim Vater und dann die Hälfte der Zeit bei der Mutter.

Man kann doch nicht jedesmal der Familienkasse die Anweisung geben: Bitte das Kindergeld jetzt auf das Konto vom Vater überweisen. Einen Monat später soll man dann der Familienkasse sagen, bitte überweisen Sie das Kindergeld jetzt auf das Konto von der Mutter. Und einen Monat später wieder auf das Konto des Vaters?
Der Aufenthalt des Kindes kann sich doch ständig ändern.
Woher weiß man dann, wer kindergeldberechtigt ist?

Sheherazade

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 15:36:54Aber woher weiß man denn, wer kindergeldberechtigt ist?
Wenn das Kind mal beim Vater wohnt, dann mal wieder bei der Mutter. Oder mal die Hälfte der Zeit beim Vater und dann die Hälfte der Zeit bei der Mutter.

Im Idealfall durch eine Sorgerechts- und/oder Umgangsvereinbarung beim Jugendamt. Es zählt der überwiegende Aufenthalt.

Beim paritätischen Wechselmodell wird ein Kindergeldberechtigter von den Eltern festgelegt.

So langsam solltest du dich entscheiden, was Sache ist. Erst gibt es kein Kind, dann lebt das Kind beim Vater und jetzt gehst du sämtliche Szenarien durch um festzustellen, wann die KM gefahrlos das Kindergeld empfangen kann.

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 15:36:54Man kann doch nicht jedesmal der Familienkasse die Anweisung geben: Bitte das Kindergeld jetzt auf das Konto vom Vater überweisen. Einen Monat später soll man dann der Familienkasse sagen, bitte überweisen Sie das Kindergeld jetzt auf das Konto von der Mutter. Und einen Monat später wieder auf das Konto des Vaters?
Das geht deiner Meinung nach nicht, aber das Kind im schnellen Wechsel hin- und herschieben geht schon?

Lebt das Kind teilweise bei ihr, kann und sollte sie auch Bürgergeld/Umgangskosten etc. für das Kind beantragen, sie ist dann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind. Bezieht der Kindesvater auch Bürgergeld?
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schebi

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 15:41:29So langsam solltest du dich entscheiden, was Sache ist. Erst gibt es kein Kind, dann lebt das Kind beim Vater

Ich hatte von Anfang an gesagt:
"Das Kind wohnt aber beim Vater."
Ich habe nicht gesagt, dass es kein Kind gibt.

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 15:41:29Lebt das Kind teilweise bei ihr, kann und sollte sie auch Bürgergeld/Umgangskosten etc. für das Kind beantragen, sie ist dann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind. Bezieht der Kindesvater auch Bürgergeld?

Wenn das Kind teilweise bei der Mutter lebt und sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind ist, muss der Vater dann Kindesunterhalt zahlen?

Der Vater bezieht kein Bürgergeld.

Sheherazade

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 16:02:41Wenn das Kind teilweise bei der Mutter lebt und sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind ist, muss der Vater dann Kindesunterhalt zahlen?

Nein. Aber auf jeden Fall sollte die Kindergeldberechtigung schnellstens (am besten gestern und vor dem Antrag auf Bürgergeld) geändert werden.
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schebi

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 16:09:17
Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 16:02:41Wenn das Kind teilweise bei der Mutter lebt und sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind ist, muss der Vater dann Kindesunterhalt zahlen?

Nein. Aber auf jeden Fall sollte die Kindergeldberechtigung schnellstens (am besten gestern und vor dem Antrag auf Bürgergeld) geändert werden.

OK Danke.

Und wie ändert man die Kindergeldberechtigung am einfachsten? Muss man dazu dieses Formular nochmal komplett neu ausfüllen?
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg1-antrag-kindergeld_ba036550.pdf

Oder wie macht man das?



2)
Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 15:29:41Ja, unter Umständen und höchstwahrscheinlich. Viel gefährlicher ist da die Familienkasse - bezieht die KM das Kindergeld ohne Berechtigung, werden die extrem hartnäckig.

Hier steht aber etwas ganz anderes:
Dort wird ja behauptet, dass es in Ordnung ist, wenn die Mutter das Kindergeld an den Vater weiterleitet.
Warum sollte das Jobcenter das Kindergeld, welches die Mutter erhalten hat, dann bei der Mutter als Einkommen anrechnen? Der Vater kann ja bestätigen, dass er das Kindergeld von der Mutter erhalten hat.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/kindergeld-156-verfahren-beim-berechtigtenwechsel_idesk_PI20354_HI9294064.html

15.6.3 Weiterleitung des Kindergelds beim Berechtigtenwechsel
Der bisherige Berechtigte kann geltend machen, dass er den Erstattungsanspruch der Familienkasse durch Weiterleitung des Kindergelds – durch Zahlung an den allein/vorrangig Berechtigten – erfüllt hat. In den Fällen der Kindergeld-Festsetzung für einen vergangenen Zeitraum hat die Familienkasse den Erstattungsschuldner im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, spätestens im Aufhebungsbescheid, darauf hinzuweisen. Die schriftliche Weiterleitungserklärung des neuen Berechtigten ist Voraussetzung dafür, dass die Rückforderung beim bisherigen Berechtigten unterbleibt.

Sheherazade

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 16:02:41Ich hatte von Anfang an gesagt: "Das Kind wohnt aber beim Vater." Ich habe nicht gesagt, dass es kein Kind gibt.

Du hast von Anfang an von einem Er geschrieben und kein Kind erwähnt. Erst als man dir nach einigen Beiträgen auf den Zahn gefühlt hat, wurde klar, dass von einer Sie die Rede ist und dann erst kam das Kind zur Sprache.

ZitatEin Widerruf oder eine Änderung der Bestimmung des Berechtigten muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Familienkasse erfolgen. Die einseitige Erklärung eines Elternteils genügt für den Widerruf.

Der Widerruf oder eine Änderung der Bestimmung des Berechtigten hat grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft.

Quelle

Das kann, glaube ich, unter Angabe der Kindergeldnummer auch der Kindesvater machen (bei verheirateten Eltern geht das zumindest). Sie sollte einfach mal mit der Familienkasse Kontakt aufnehmen und sich helfen lassen.

Und wenn du meinst, alles besser zu wissen, dann macht das so wie du denkst.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sensoriker

Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 16:02:41Ich hatte von Anfang an gesagt: "Das Kind wohnt aber beim Vater." Ich habe nicht gesagt, dass es kein Kind gibt.

Zitat von: schebi am 14. Oktober 2024, 20:23:06Er hatte sehr große Probleme überhaupt eine Wohnung zu finden.
Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 00:28:31in einer Mutter-Kind-Einrichtung gewohnt
Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 12:24:11Das Kind wohnt aber beim Vater. Der Vater macht die ganze Kinderbetreuung. Er betreut das Kind alleine.
Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 13:45:27Das Kindergeld wurde aber bisher immer auf das Konto von der Mutter überwiesen. Könnte das Jobcenter der Mutter daraus ein Problem machen?
Zitat von: schebi am 16. Oktober 2024, 15:19:58Die Mutter hat das Kindergeld aber immer dem Kindesvater gegeben. Wenn der Kindesvater bestätigt, dass er das Kindergeld von der Mutter erhalten hat, kann das Jobcenter das Kindergeld dann trotzdem bei der Mutter als Einkommen anrechnen?

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2024, 15:41:29Erst gibt es kein Kind, dann lebt das Kind beim Vater und jetzt gehst du sämtliche Szenarien durch um festzustellen, wann die KM gefahrlos das Kindergeld empfangen kann.
Für mich sieht es inzwischen eher danach aus wie man allgemein am meisten abgreifen kann, oder es werden hier alle verarscht.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

Zitat von: Sensoriker am 16. Oktober 2024, 16:27:43Für mich sieht es inzwischen eher danach aus wie man allgemein am meisten abgreifen kann, oder es werden hier alle verarscht.

Ja. Irgendwie kann man auch kaum die Parallelen zwischen den beiden Threads des TE übersehen.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"